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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2023 D-1727/2023

5. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,646 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1727/2023

Urteil v o m 5 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), alle Burundi, alle vertreten durch Antonia Schönenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (…), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2023 / N (…).

D-1727/2023 Sachverhalt: A. Die beiden volljährigen Beschwerdeführenden suchten am 5. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 9. November 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. B. Am 18. Dezember 2022 wurde das gemeinsame Kind C._______ in der Schweiz geboren. C. Die Vorinstanz gewährte den volljährigen Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2022 respektive am 14. März 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Sie gaben an, Burundi Mitte Oktober 2022 verlassen zu haben und über Serbien nach Bosnien gereist zu sein. Den anschliessenden Grenzübertritt nach Kroatien hätten die dortigen Behörden zu verhindern versucht und Hunde auf die Beschwerdeführenden gehetzt. Zudem seien sie geschlagen worden. Die damals hochschwangere A._______ sei gestürzt und habe kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserten sich die Beschwerdeführenden ablehnend. Sie begründeten dies damit, dass die kroatischen Behörden kein Mitgefühl hätten und das Leben nicht anders sei als in Burundi. Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Beschwerdeführerin A._______ an, bedingt durch die Geburt ihres Kindes habe sie Rückenschmerzen und Probleme mit ihrer Kaiserschnittnarbe. Zudem würden die Erlebnisse in Kroatien sie psychisch beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer B._______ gab an, er sei, abgesehen von Schlaflosigkeit, bei guter Gesundheit. Das gemeinsame Kind sei oft erkältet und leide an einem Ekzem am Gesäss und Rücken. D. Am 21. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-

D-1727/2023 angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Am 21. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM betreffend B._______ gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Die Übernahme von A._______ und C._______ lehnten sie hingegen ab. Sie begründeten dies mit der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in Kroatien sowie dem Umstand, dass sie nicht um internationalen Schutz ersucht habe und angewiesen worden sei, das kroatische Staatsgebiet innerhalb von sieben Tagen wieder zu verlassen. Weiter habe das SEM die familiäre Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zueinander nicht belegt. F. Mit Remonstrationsschreiben vom 21. Februar 2023 ersuchte das SEM Kroatien unter Beigabe eines Schreibens des Zivilstandsamts D._______ erneut um Übernahme von A._______ und C._______. G. Am 7. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem erneuten Übernahmeersuchen des SEM betreffend A._______ und C._______ gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. H. Mit Verfügung vom 22. März 2023 (eröffnet am 24. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 28. März 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen

D-1727/2023 Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Fotografien verschiedener Dokumente, ein E-Mailverlauf zwischen der Rechtsberatungsstelle E._______ und F._______ vom 3. Februar 2023 sowie ein Konsultationsbericht von Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. März 2023 bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 29. März 2023 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

D-1727/2023 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sowohl die Situation in Kroatien als auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden unzureichend abgeklärt habe. Ferner habe sie eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihre zentralen Vorbringen nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Während der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand betreffend angab, er befinde sich (grundsätzlich) bei guter Gesundheit (vgl. A19/2), gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe

D-1727/2023 Kopfschmerzen und Nasenbluten. Zudem habe sie – bedingt durch die vorangegangene Schwangerschaft und die Geburt des gemeinsamen Kindes – Rückenschmerzen und ihre Kaiserschnittnarbe heile «noch nicht so gut» (vgl. A41/2). Weiter sei das gemeinsame Kind häufig erkältet und weise an Gesäss und Rücken ein Ekzem auf (vgl. a.a.O.). Hinweise darauf, einer der Beschwerdeführenden habe sich aufgrund der vorgenannten Beschwerden in Behandlung befunden, finden sich in den Akten nicht. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene pauschal behaupteten psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) Psychopharmaka verschrieben wurden und beim minderjährigen Beschwerdeführer eine Erweiterung des Nierenbeckens diagnostiziert wurde (vgl. A43/16 und A47/1). Doch auch diesbezüglich finden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen bei den Akten. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene auch keine Arztberichte oder dergleichen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Ohnehin hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass den Beschwerdeführenden eine notwendige Behandlung verwehrt würde (vgl. A45/17 S.8), zumal sie nicht geltend machen, sich je um eine solche bemüht zu haben (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Es sind keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Situation in Kroatien nicht umfassend geprüft und berücksichtigt, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-1727/2023 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Nachdem die kroatischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten (vgl. A31/1 und A38/1), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben, was die Beschwerdeführenden denn grundsätzlich auch nicht bestreiten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund

D-1727/2023 der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Die Aufnahmebedingungen seien äusserst prekär. Insbesondere an den Grenzen würden Schutzsuchende misshandelt und in illegaler Weise abgewiesen, aber auch im Landesinneren bestehe die Gefahr von Kettenabschiebungen. Der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung sowie einer psychologisch/psychiatrischen Betreuung sei generell zweifelhaft. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass in Kroatien ein neutrales und faires Asylverfahren stattfinde. Fehlbares Behördenverhalten häufe sich und werde nicht geahndet. In dieser Hinsicht hätten denn auch die Beschwerdeführenden massive Polizeigewalt erlebt, seien gegen ihren Willen daktyloskopiert und schriftlich des Landes verwiesen worden. 8. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien

D-1727/2023 des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt und an der Einschätzung festgehalten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. a.a.O. E. 9.5). Demgemäss lässt sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr nicht erhärten und es bestehen nicht genügend Hinweise dafür, Dublin-Rückkehrende würden rechtswidrig ausgeschafft; schon gar nicht systematisch. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren haben, unabhängig davon, ob ein Fall von Take-Charge oder Take-Back vorliegt. Insbesondere würden die Überstellten nicht der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement- Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist denn nur in Ausnahmefällen abzusehen, sofern substantiiert dargelegt wird, dass die generelle Annahme der Zulässigkeit der Überstellung im Einzelfall nicht zutrifft (vgl. Urteil des BVGer E-1075/2023 vom 29. März 2023 E. 7.1.3). Dies gelingt den Beschwerdeführenden vorliegend nicht. An dieser Einschätzung vermag denn auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen F._______ und der Rechtsberatungsstelle E._______ vom 3. Februar 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern, zumal sich auch daraus keine systemischen Push-Backs von Dublin Rückkehrenden ergeben. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien einer (angeblichen) Aufforderung, das kroatische Staatsgebiet zu verlassen (vgl. Beschwerdebeilage 4), zumal vorgenannten Beweismitteln mangels Lesbarkeit und Vorliegens im Original ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, ihnen würde ein korrektes Asylverfahren in Kroatien verwehrt, ist festzustellen, dass sie von den kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und damit offenbar dazu angehalten wurden, sich in das kroatische Asylsystem zu begeben. Zudem haben die kroatischen

D-1727/2023 Behörden ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. A31/1 und A38/1), womit sie klar ihre Bereitschaft erklärt haben, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu behandeln respektive fortzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würden. Im Falle eines Fehlverhaltens einzelner Beamter oder Privatpersonen darf von ihnen erwartet werden, dass sie sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden. Ebenso wenig vermögen sie unter dem medizinischen Aspekt etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft jedoch nur Schwerkranke, die – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die physischen und psychischen Leiden der Beschwerdeführenden die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Wie bereits unter E. 4.3 hiervor dargelegt, ergibt sich aus den Akten kein akuter Behandlungsbedarf der geltend gemachten Leiden. Gleiches gilt für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte PTBS. Sollte sich zukünftig dennoch ein Behandlungsbedarf ergeben, darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien eine adäquate Betreuung der Beschwerdeführenden gewährleistet, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen

D-1727/2023 Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.a. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Zudem bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2). Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien ist demnach nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. 9.3 Auch das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK verletzt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich denn auch noch im Säuglingsalter, weshalb seine – mit ihm nach Kroatien reisenden – Eltern klar seine Hauptbezugspersonen sind. Den kroatischen Behörden ist vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird. 9.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 10. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. beispielsweise Koordinationsurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12 und Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E.8.6). In der angefochtenen Verfügung wurde ohnehin bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden gestützt auf Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorab über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und (allenfalls) notwendige Behandlungen informiert. Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen.

D-1727/2023 11. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist, wie oben festgestellt (vgl. E.4.3), unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 12. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 13. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1727/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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