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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2010 D-1725/2010

31. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,254 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-1725/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1725/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein kurdischer Alevite aus B._______, in Begleitung seiner Mutter (...) und seinem Bruder die Türkei am 20. September 2008 und gelangte am 24. September 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 29. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seiner Person befragt wurde. Am 28. November 2008 wurde der Beschwerdeführer direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss der Schule habe er das Studium an der Universität D._______ begonnen. Als Kurde sei er dort diskriminiert und von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Seine Kollegen seien bei der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti Türkiye/Marxistische Leninistische Kommunistische Partei Türkei), er sei dort seit kurzem Sympathisant. Er habe an Kundgebungen teilgenommen, beispielsweise an Newroz und er habe Hilfsdienste geleistet wie beispielsweise Kuriereinsätze oder das Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften. Zweimal sei er weniger als 24 Stunden in Untersuchungshaft gewesen; Ende März 2005 und am 19. August 2008. Bei der letzten Inhaftierung sei ihm angeboten worden, als Spitzel zu arbeiten. Danach habe er bei seiner Grossmutter und einem Bekannten gelebt. Am 26. August 2008 habe ihn die Polizei in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Bei der Hausdurchsuchung sei seine Mutter beleidigt worden. Er befürchte, umgebracht zu werden. C. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie einen Studentenausweis zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 3. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. Am 28. September 2009 ging das Ergebnis der getätigten Botschaftsabklärung vom 19. September 2009 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht bestehe über den unbescholtenen Beschwerdeführer kein Datenblatt, er unterliege keinem Passverbot und werde auch nicht D-1725/2010 gesucht. Auch gegen seine Mutter, die ein Verfahren gegen die Personen angestrengt habe, die in ihre Wohnung eingedrungen seien und sie geschlagen hätten, liege keine staatliche Verfolgung vor. E. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 - eröffnet am 16. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte persönliche Verfolgung glaubhaft zu schildern. So habe er einerseits angegeben, schon seit dem Jahre 2005 wegen seiner politischen Aktivitäten dauernd beobachtet zu werden (vgl. A10 / F122). Auf vertiefenden Nachfragen nach seinen politischen Überzeugungen und Beziehungen zur MLKP, welche ursprünglich für die behauptete Lebensgefahr gewesen sein sollen, habe er sich in Gemeinplätze und die Erklärung geflüchtet, er interessiere sich erst seit kurzem dafür (vgl. A10 / F89). Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die erlebten Inhaftierungen detailliert und glaubhaft zu schildern. Während er sich in freier Rede ausführlich zu den allgemeinen Benachteiligungen von Kurden an der Universität und dem von ihm als faschistisch empfundenen Klima geäussert habe (A10 / F25-F28), seien die Schilderungen der angeblichen Festnahmen und Bedrohungen bar jeglicher Realkennzeichen geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich auf Vorhalt hin darauf beschränkt, lediglich den Vorgaben in den Fragen einsilbig zu folgen (A10 / F40-F63; F104-F118), und sich wiederum in Gemeinplätze zu flüchten, wie: man kenne das Verhalten der Polizei ja aus dem Fernsehen (A10 / F117), oder stereotype Übertreibungen, wie: er werde gewiss auf offener Strasse liquidiert werden (A10 / F96). Ein derartiges Aussageverhalten vermittle nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von tatsächlich persönlich und intensiv erlebten Ereignissen. Die von seiner Mutter gemachten Aussagen auf dem Zentralen Polizeiposten E._______, die in Kopie als D-1725/2010 Beweismittel eingereicht worden seien, enthielten keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in asylrelevantem Umfang. So sei auch der Klägerin unklar, ob es sich bei den Personen, die in die Wohnung eingedrungen seien, überhaupt um Organe des Staates gehandelt habe, und welches der Grund für die geltend gemachte Vorsprache gewesen sei. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 19. September 2009 bestätigten diese Einschätzung, und auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009 enthalte keine Elemente, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Somit lägen keine Hinweise auf eine asylrelevante, staatliche Verfolgung vor. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem möglich und zuzumuten, sich allfälligen lokalen Behelligungen zumindest solange durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Türkei zu entziehen, bis die Sache geklärt sei (vgl. A10 / F100-F102). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf Widersprüche in den Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter über die Zeit vor der Ausreise und die insgesamt stereotype Schilderung des angeblichen Passverlustes näher einzugehen. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Februar 2010 sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei auf die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten und dessen Aufenthalt in der Schweiz nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerde- D-1725/2010 führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- aufgefordert. H.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 7. April 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1725/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des D-1725/2010 BFM nicht umzustossen. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers – Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 23. März 2010 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. Es ist somit davon auszugehen, dass kein Datenblatt über den unbescholtenen Beschwerdeführer existiert, er keinem Passverbot unterliegt und auch nicht gesucht wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätig. Er sei Mitglied (...) eines Kulturvereins, welcher der MLKP nahestehe, Mitorganisator diverser Veranstaltungen und Sänger in einer Gruppe, die prokurdische Lieder singe. Am 21. Juni 2009 sei er an einem von ihm organisierten Fest und Konzertanlass aufgetreten, und habe kurdische Lieder gesungen. Ausserdem sei er am 20. März 2009 auf dem Marktplatz in C._______ aufgetreten, wo eine prokurdische Demonstration anlässlich der kurdischen Neujahrsfeier "Newroz" stattgefunden habe. Bei einem Protestmarsch im Sommer 2009 von F._______ bis C._______ zum Gedenken an die kurdischen Märtyrer sei er drei bis vier Stunden auf dem (...) in C._______ aufgetreten. Ein weiterer Auftritt habe am 16. Januar 2010 an einem Musikfest der PKK-Jugendgruppe in C._______ stattgefunden. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen, soweit diese in Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). 5.2.2 Gemäss den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist der Beschwerdeführer Mitglied (...) [eines] der MLKP nahestehenden Kulturverein. Ausserdem hat er für den Verein (...), welcher der PKK D-1725/2010 (Partiya Karkerên Kurdistan/ Kurdische Arbeiterpartei) nahesteht, an verschiedenen Vereinsanlässen mitgewirkt und zusammen mit anderen Musikern auf der Bühne prokurdische Lieder gesungen. Nach eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer einige Monate nach seiner Einreise in die Schweiz den Koordinator dieses Vereins kennengelernt (...), welcher ihn diesbezüglich angefragt habe. Seinen weiteren Angaben zufolge ist er am 20. März 2009 auf dem (...) in C._______ anlässlich einer prokurdischen Demonstration und im Sommer 2009 auf dem (...) in C._______ im Anschluss an einen Protestmarsch von F._______ nach C._______ aufgetreten. Sein Auftritt vom 16. Januar 2010 an einem Musikfest der PKK- Jugendgruppe in C._______ wird mit verschiedenen Fotos belegt. Auch aus der mit Eingabe vom 6. April 2010 ins Recht gelegten Bestätigung des [Kulturvereins] vom 29. März 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an mehreren Veranstaltungen des Kulturzentrums als Musiker teilgenommen hat. 5.2.3 In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an kulturellen Anlässen und Organisation derselben wird entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht einer politischen Tätigkeit nicht gleichgestellt und führt nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Angesichts zahlreicher regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers soweit Kenntnis genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politi schen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisation zu engagieren beziehungsweise sich namentlich identifizierbar für die Ziele solcher Organisationen medienmässig politisch aktiv betätigt zu haben, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivi täten des Beschwerdeführers überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Oppositionellen ansehen könnten. Somit D-1725/2010 liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor 5.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-1725/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der D-1725/2010 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2007 in D._______ ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Finanzen begonnen (vgl. A10 / F12-F14). Auch verfügt er in seiner Heimat seinen Aussagen zufolge über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz in B._______ und G._______ (vgl. A10 / F16), welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein kann. An dieser Stelle kann insbesondere auf seinen noch immer in der Türkei lebenden Vater verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-1725/2010 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1725/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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