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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2016 D-1721/2016

29. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,438 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1721/2016

Urteil v o m 2 9 . März 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aegypten, zur Zeit (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N_______

D-1721/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit gleichentags erfolgter Verfügung dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2016 summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Grossbritannien gewährt wurde, dass die britischen Behörden am 9. März 2016 das Übernahmeersuchen des SEM vom 2. März 2016 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 18. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Grossbritannien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2016 (Datum Empfang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am (…) dem Gericht per Fax übermittelt; postalischer Eingang beim Gericht am (…) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,

D-1721/2016 dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2016 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung in die deutsche Sprache übersetzen liess und die entsprechende Übersetzung am 22. März 2016 beim Gericht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1721/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass die britischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 2. März 2016 am 9. März 2016 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass weder die Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien noch die Entgegnungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 2. März 2016 den Wunsch äusserte, dass das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde und er im Weiteren angab, im März 2011 nach Ägypten zurückgekehrt und damit das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, dass dem Beschwerdeführer nicht das Recht zukommt, den für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Staat auszuwählen und er, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, keine Dokumente vorlegte, welche den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums belegen würden, zumal die britischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er befürchte, dass sein Asylgesuch von den britischen Behörden nicht behandelt und er nach Ägypten zurückgeschafft werde, dass der Beschwerdeführer damit keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Grossbritannien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-

D-1721/2016 stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nahelegen würden, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E.9; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1721/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden musste und daher ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1721/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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