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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2016 D-1720/2016

23. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,233 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1720/2016

Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (...).

D-1720/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. November 2015 mit seinem eigenen sudanesischen Reisepass von Khartoum aus auf dem Luftweg ausreiste und nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 22. Februar 2016 mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz reiste und am 23. Februar 2016 im Flughafen M._______ ein Asylgesuch stellte, nachdem ihm die Behörden die Verwendung eines ihm nicht zustehenden britischen Reisepasses vorgehalten hatten, dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Februar 2016 sowie der Anhörung vom 8. März 2016 zu den Asylgründen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1998 bis 2000 an der "(…)" Publizistik und Public Relations studiert und bei verschiedenen Zeitungen mehrmonatige Praktika absolviert und politische Artikel geschrieben, ohne im Anschluss daran eine Festanstellung zu erhalten, dass er in der Folge nach Saudi-Arabien ausgewandert sei und dort vom Jahre 2002 an als Mitarbeiter im Kundendienst beim Lagerdepartement sowie von 2007 bis 2012 im logistischen Bereich und Verkauf gearbeitet habe, dass sein Arbeitsvertrag im Jahre 2012 abgelaufen sei, weshalb er in den Sudan zurückgekehrt sei und bis Anfang 2015 einen privaten Taxidienst betrieben habe, dass er während seiner Studentenzeit politisch linksorientiert, Mitglied der "(…)" sowie der "(…)" gewesen sei und sich beispielsweise als Redner an Universitäten über die politische Lage des Landes geäussert habe, dass er dieser Aktivitäten wegen viermal während längerer Zeit inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei, dass er während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien im Forum "(…)" und auf Facebook unter seinem Namen Kommentare über die Ereignisse und Probleme in seiner Heimat publiziert habe,

D-1720/2016 dass er nach der Rückkehr in den Sudan im Jahre 2012 versucht habe, im Bereich der Massenmedien beruflich Fuss zu fassen, weshalb der staatliche Sicherheitsdienst seine Bewerbungsunterlagen geprüft habe und auf seine früheren Tätigkeiten aufmerksam geworden sei, dass er regelmässig von der Staatssicherheit vorgeladen und teilweise längere Zeit festgehalten worden sei, wobei er während der Verhöre gefoltert worden sei, dass sein Haus jeweils durchsucht worden sei, dass er anfangs 2015 zusammen mit Ehefrau und Kindern zu seinen Eltern gezogen sei, um seine Familie vor Übergriffen zu schützen, dass er sich an der neuen Adresse habe behördlich registrieren lassen, dass er sich etwa zwei bis drei Monate vor der letzten Ausreise einen Reisepass habe ausstellen lassen, mit dem er ungefähr am 25. November 2015 per Flugzeug nach Istanbul gereist sei, dass er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht und stattdessen einen britischen Reisepass vorgelegt habe, den die Prüfstelle der Kantonspolizei als Fälschung erkannte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe erklären können, wie er zu den Praktikumsstellen gekommen sei, obwohl er kurze Zeit zuvor eigenen Vorbringen zufolge massive Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass er vorgebracht habe, er habe von Saudi-Arabien aus unter seinem eigenen Namen auf Facebook und in einem Internetforum namens "(…)" Kommentare über politische Ereignisse in seiner Heimat verfasst, doch habe er nicht schlüssig erklären können, worin seine Motivation für die

D-1720/2016 hochgeladenen Kommentare bestanden habe und weshalb er diese unter eigenem Namen im Internet veröffentlicht habe, dass der Beschwerdeführer, konkret angesprochen auf den Inhalt des Posts, vage und unsubstanziiert geblieben sei, namentlich fänden sich in seinen Worten keine Details zu spezifischen politischen Ereignissen, dafür umso mehr allgemein gehaltene Aussagen zur Politik Sudans, die wohl die meisten gebildeten Sudanesen so äussern könnten, auch wenn sie nie etwas publiziert hätten, dass sein Vorbringen, er habe sich nach zehnjähriger Abwesenheit und Berufstätigkeit in einer anderen Branche bei seiner Rückkehr in seine Heimat bei einer Zeitung beworben, unlogisch erscheine, dies umso mehr, als er gewusst habe, er und seine politischen Tätigkeiten würden von den Behörden unter die Lupe genommen, dass er geltend gemacht habe, er sei während fast drei Jahren verhört, gefoltert und am Hauptsitz des Staatssicherheitsdienstes während jeweils ein paar Stunden bis zu einigen Tagen festgehalten worden, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er nicht früher versucht habe, einen Ausweg aus seiner Situation zu finden, dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten, dass ein Vorbringen, er habe sich bei seinem Umzug in sein Elternhaus an der neuen Adresse behördlich registrieren lassen, unlogisch sei, sei er doch umgezogen, um seine Familie in Sicherheit zu bringen, weshalb es naheliegend gewesen wäre, irgendwo unterzutauchen oder sich zumindest nicht amtlich registrieren zu lassen, dass die Wiedergabe der Gespräche des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau unsubstanziiert ausgefallen sei und keine Realkennzeichen enthalte, dass es seinen Vorbringen zum Gebäude, in dem er angeblich festgehalten worden sei, zu den Verhören und seinen Peinigern insgesamt an Substanz fehle, dass er einzig auf die Frage nach einer besonderen Verhörsituation detaillierter geantwortet habe, doch vermöchten diese isolierten Aussagen den Gesamteindruck seiner Vorbringen, namentlich die fehlende Plausibilität

D-1720/2016 seiner Verfolgungsgeschichte und die Detailarmut seiner Erzählungen, nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei seinen diversen Ein- und Ausreisen nach und aus dem Sudan in der Zeit zwischen 2002 und 2015 keinerlei Probleme erfahren und auch den Reisepass anstandslos erhalten habe, was Erstaunen auslöse, solle er doch zwischen 2000 und 2002 sowie ab 2012 unter massiver behördlicher Kontrolle gestanden haben, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Beweismitteln (Fotos, Universitätszeugnis) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht angewendet werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, es drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zumal zum einen in seiner Herkunftsstadt Khartoum keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und zum anderen keine individuellen Gründe dagegen sprächen, dass der Beschwerdeführer vorab mit Fax-Eingabe vom 18. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur genauen Prüfung zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,

D-1720/2016 dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1720/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Glaubhaftigkeit könne nicht alleine durch andere denkbare Versionen des Geschehens erschüttert werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz vielmehr auf "besseren Gründen" beruhen, d.h. näher an der Wahrheit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen müssten, dass sich der Beschwerdeführer substanziiert geäussert habe (Anhörungsprotokoll F102 – F107), dass sich der Beschwerdeführer nicht als politischen Aktivisten betrachte, zumal er Familie habe und diese nicht habe gefährden wollen, dass er jedoch von den sudanesischen Sicherheitsbehörden verdächtigt werde, ein politischer Aktivist zu sein, weshalb er elfmal verhaftet worden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, dass eine Agentur ihm das Ausreisevisum besorgt und mitgeteilt habe, bei welchem Ausreisebeamten er den Stempel holen müsse, welcher Umstand ihm die problemlose Ausreise aus dem Sudan ermöglicht habe, dass er das arabische Originalzeugnis der Hochschule schicken könne, um die Echtheit zu beweisen, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,

D-1720/2016 dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über den Flughafen von Khartoum mit seinem eigenen, zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus dem Heimatstaat ausgestellten Reisepass ausgereist ist (BzP Ziff. 4.02 S. 9), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die sudanesischen Behörden hätten etwas gegen die Ausreise des Beschwerdeführers einzuwenden beziehungsweise ein wie auch immer geartetes Verfolgungsinteresse bezüglich seiner Person gehabt, dass Unstimmigkeiten bei der Schilderung des Reisewegs gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass nämlich davon auszugehen ist, sämtliche Passagierlisten würden von den zuständigen Sicherheitsbehörden vorweg geprüft, weshalb dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis der Agentur, bei welchen Ausreisebeamten er den Stempel abholen müsse, nicht gedient gewesen wäre, wenn die sudanesischen Behörden ein Interesse an ihm gehabt hätten, dass es sich bei der Ausreise am 25. November 2015 im Übrigen nicht um die einzige Ein- oder Ausreise des Beschwerdeführers handelte und in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass schon die Wahl des Ausreisewegs und das hiefür verwendete Reisepapier auf den fehlenden Wirklichkeitsbezug der geltend gemachten Verfolgungssituation hinweisen, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet während seines Studiums als Oppositioneller politisch aktiv gewesen sein sollte, dies nach seinem Studium offenbar nicht als Hindernis für Praktika-Anstellungen durch die von den Behörden gut kontrollierten Zeitungen (vgl. Anhörungsprotokoll F39) erachtet wurde, sollte dies denn glaubhaft sein, dass er dort offenbar politische Artikel schreiben (Anhörungsprotokoll F37) beziehungsweise vorbereiten (vgl. Beschwerdeeingabe) konnte, ohne dass er oder die Zeitung deshalb behelligt worden sei,

D-1720/2016 dass es zwar nicht zu Festanstellungen gekommen sein soll, dies indessen aus andern Gründen gewesen sein dürfte als wegen seines politischen Profils, ansonsten er wohl kaum Berichte über politische Ereignisse hätte schreiben bzw. entwerfen dürfen, dass also unbeachtlich erscheint, ob er seine Tätigkeit als Praktikant glaubhaft darstellen konnte, ist doch nicht nachvollziehbar, dass diese Anlass für die angeblich erst Jahre später stattgefundenen Misshandlungen durch den Sicherheitsdienst gegeben haben könnte, dass auch nicht plausibel erscheint, dass die Aktivitäten aus der Zeit an der Universität in den Jahren vor dem Jahr 2000 die geschilderten Schikanen ausgelöst haben, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits oben dargetan – seither mehrmals von Saudi Arabien herkommend unbehelligt in den Sudan eingereist ist, dass überdies nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte eine neue Adresse seiner Familie behördlich registrieren lassen, wenn er sich vor staatlicher Verfolgung gefürchtet hätte, zumal ein solches Verhalten überaus unsinnig und somit wirklichkeitsfremd wäre, dass er auch die von ihm angeblich besuchte Hochschule nicht korrekt bezeichnet hat, dass es sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den Eingang des Hochschulzeugnisses im Original abzuwarten, dass dieses Beweismittel asylrechtlich ohnehin irrelevant wäre, dass in Anbetracht der oben erwähnten Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung einer Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-1720/2016 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-1720/2016 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über langjährige Berufserfahrung in Logistik, im Kundendienst und Verkauf sowie über ein ausgedehntes Beziehungsnetz – inklusive eigener Familie – im Sudan sowie über ein eigenes Haus verfügt, weshalb er nicht mit einer sozialen Notsituation zu rechnen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

D-1720/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1720/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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