Abtei lung IV D-1719/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stephane Laederich, c/o Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1719/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am 29. Januar 2007 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) wurde sie am 5. Februar 2007 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Ashkali und stamme aus der im Südosten von Kosovo gelegenen Stadt (...). Im Frühjahr 1999 sei sie mit ihrer Familie vor den kriegerischen Auseinandersetzungen nach Mazedonien geflohen. Im Juni 1999 seien sie wieder nach (...) zurückgekehrt. Seither sei sie wiederholt von ihr unbekannten Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit als "Majup" und "Roma" beschimpft worden. In (...) lebten nur wenige Ashkali-Familien, und insbesondere nach der Ausreise ihrer Geschwister nach Frankreich und in die Schweiz habe sie sich in ihrer Heimatstadt sehr einsam und perspektivenlos gefühlt. Sie habe sich daher entschlossen, ihre Heimat ebenfalls zu verlassen. Am 11. Januar 2007 sei sie in einem Personenwagen nach Belgrad (Serbien) und anschliessend auf ihr unbekanntem Weg bis in die Schweiz gereist; bei der am 14. Januar 2007 erfolgten Einreise sei sie nicht kontrolliert worden. Die beiden aus Serbien stammenden, der Ethnie der Roma zugehörigen Schlepper hätten sie verbal schlecht behandelt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Im Verlauf der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe gab die Beschwerdeführerin eine von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) am 15. Februar 2001 ausgestellte Identitätskarte im Original zu den Akten. D-1719/2007 A.d Am 6. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 – gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe eröffnet – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. März 2007 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; überdies sei die Fremdenpolizei anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden zwei vom Vertreter der Beschwerdeführerin im April 2000 und im Juni 2006 in englischer Sprache verfasste Berichte betreffend die Lage der Roma beziehungsweise der Roma, Ashkali und "Ägypter" in Kosovo zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter jedoch gleichzeitig mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. D-1719/2007 E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die allgemeine Situation in Kosovo habe sich seit der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17. Juli 2008 (recte: 17. Februar 2008) positiv verändert, weshalb der Schweizer Bundesrat Kosovo am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe. Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der albanisch sprechenden Minderheit der Ashkali sei in der Regel zumutbar. Dies gelte bei der Beschwerdeführerin umso mehr, als ihre Eltern, bei welchen sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, nach wie vor in (...) wohnhaft seien, und sie auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer sich im Ausland aufhaltenden Geschwister rechnen könne. E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Vertreter am 2. September 2009 zur Vernehmlassung des BFM vom 13. August 2009 Stellung. Sie machte dabei – unter Hinweis auf verschiedene, öffentlich zugängliche Publikation – geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo komme angesichts der aktuellen Lage und der Unfähigkeit des Staates, ethnischen Minderheiten Schutz zu gewähren, nicht in Frage; auch sei nicht gesichert, ob sie in Kosovo überhaupt die Staatsbürgerschaft beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-1719/2007 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In der Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2007 (vgl. S. 2) wird vorab gerügt, Ashkali sei "keine Ethnie", sondern "eine Untergruppe der Rroma". Ob die Ashkali als (eigene) Volksgruppe – mit eigenem geschichtlichem Hintergrund – oder als albanisch sprechende Untergruppe der Roma zu bezeichnen sind, ist indesssen für das vorliegendende Beschwerdeverfahren ohne Belang. Offensichtlich ist diese Unterschei- D-1719/2007 dung auch für die Beschwerdeführerin selber nicht von Bedeutung, beantwortete sie die Frage nach ihrer Ethnie auf dem anlässlich der Asylgesuchsstellung am 15. Januar 2007 ausgefüllten Personalienblatt (vgl. Vorakten A2) mit "Rom", um dann in der Befragung vom 29. Januar 2007 anzugeben, ihre Ethnie sei "Ashkali/Ägypter/Majup" (vgl. Vorakten A1 S. 1). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen müssten klarerweise als Übergriffe privater Dritter qualifiziert werden. Nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Versuche unternommen habe, die Identität der sie belästigenden Personen in Erfahrung zu bringen und die zuständigen Behörden ihrer Heimat um Schutz zu ersuchen, könne diesen Behörden auch nicht das Fehlen von Schutzwille und Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Minderheiten in Kosovo Schikanen ausgesetzt seien, doch könne nicht davon gesprochen werden, dass diese ausschliesslich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Opfer systematischer Gewalttaten oder Diskriminierungen seien. Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die Situation der Ashkali und "Ägypter" in Kosovo in den letzten Jahren verbessert habe; eine beachtliche Anzahl von ihnen sei gut in der Gesellschaft der Albaner integriert, mit welchen die Ashkali und "Ägypter" auch die Sprache und (teilweise) die Kultur teilten. 5.2 In der Bescherdeschrift wird – unter Hinweis auf die beiden eingereichten Berichte sowie auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen – eingewendet, UNMIK und KFOR seien weder in der Lage noch überhaupt willens, ethnische Minderheiten und insbesondere die Bevölkerung der Roma wirksam vor Angriffen zu schützen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es daher sehr wohl nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, die Vorfälle den für die Sicherheit zuständigen Behörden zu melden. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch keine "innerstaatliche Fluchtalternative"; angesichts des zunehmenden Nationalismus in Serbien könne sie sich dort ebenfalls nicht niederlassen. D-1719/2007 In der Stellungnahme vom 2. September 2009 wird zudem angeführt, die Situation der Roma in Kosovo habe sich auch nach der Unabhängigkeit nicht wesentlich verbessert. Bisher habe auch kein Gericht Angriffe auf ethnische Minderheiten verurteilt. So sei es nicht verwunderlich, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Drohungen nicht an die Justiz in Kosovo gewendet habe. 5.3 Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), äusserte sich mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des Kosovo Police Service (KPS) und der Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der Ashkali, "Ägypter" und Roma hat sich indessen nicht wesentlich verbessert; es konnten zwar nur noch vereinzelt direkte Gewaltanwendungen gegen sie festgestellt werden, doch sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 26. August 2006; Updates der SFH-Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]). Gemäss dem erwähnten SFH- D-1719/2007 Gutachten vom 26. April 2006 (vgl. S. 4) geniessen Roma – wie auch Serben – in (...) ein verhältnismässig hohes Mass an Sicherheit. In Würdigung der vorstehenden Erwägungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen. 5.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen Beschimpfungen durch Angehörige der albanischen Mehrheit sowie durch die beiden – der Ethnie der Roma zugehörigen – Schlepper geltend. Als wichtigen Ausreisegrund erwähnte sie zudem Gefühle der Einsamkeit (in ihrer Heimatstadt hätten nur wenige Ashkali, kaum junge Leute und insbesondere keine Männer gewohnt, welche für sie zum Heiraten in Frage gekommen wären; vgl. Vorakten A1 S. 4 und A7 S. 2) und der Perspektivenlosigkeit (die Arbeitslosigkeit sei in Kosovo sehr hoch und sie habe einen grossen Teil ihrer Zeit zusammen mit ihrer kranken Mutter im Haus verbracht; vgl. Vorakten A7 S. 3 f.). Probleme mit den Behörden in Kosovo habe sie nie gehabt (vgl. Vorakten A1 S. 5). Diese Schwierigkeiten sind indessen klarerweise nicht von einer Intensität, dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären, denen die Beschwerdeführerin nur durch einen Wegzug aus ihrer Heimat hätte entgehen können, zumal die Beschwerdeführerin – wie vorstehend (vgl. E. 5.3) dargelegt – auch die heimatlichen Behörden um Schutz vor den erwähnten Beschimpfungen hätte ersuchen können. Der Einwand, die Beschwerdeführerin wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch physisch angegriffen worden, wenn sie nicht rechtzeitig geflohen wäre (vgl. Beschwerde S. 2), erscheint rein hypothetisch und vermag nicht zu überzeugen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb das BFM zu Recht eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unterlassen hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren, mit Hinweisen auf verschiedene, teilweise zu den Akten gegebene Berichte betreffend die Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" in Kosovo ver- D-1719/2007 sehene Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2007 und in der Stellungnahme vom 2. September 2009 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 In der Stellungnahme vom 2. September 2009 (vgl. S. 2 ff.) wird in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin und ihre in Kosovo wohnhaften Eltern überhaupt über die für den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente verfügten. Verfassung und Gesetze verlangten für die Erlangung der Staatsangehörigkeit den Wohnsitz in Kosovo am 1. Januar 1998 sowie eine Registrierung durch die UNMIK. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss eigenen Angaben am 1. Januar 1998 in Kosovo wohnhaft war und den Schweizer Asylbehörden eine am 15. Februar 2001 von der UNMIK ausgestellte Identitätskarte zu den Akten reichte. Überdies gab sie anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe sowohl einen Reisepass als auch eine Identitätskarte besessen; die beiden Papiere habe D-1719/2007 sie legal – in Begleitung ihres Vaters – bei den zuständigen Behörden in (...) erhalten, sie seien dann aber während des Krieges im Jahre 1999 vernichtet beziehungsweise von der serbischen Polizei an der mazedonischen Grenze beschlagnahmt worden (vgl. Vorakten A1 S. 3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Zivilstandsregistern ihrer Heimatstadt (...) eingetragen ist und keinerlei Schwierigkeit haben wird, die ihre kosovarische Staatsangehörigkeit belegenden Papiere zu erhalten. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-1719/2007 Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass – wie oben unter E. 5.3 festgehalten wurde – Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). D-1719/2007 7.4.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig. Die Einzelfallabklärung muss – wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März 2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Gemäss ihren Aussagen ist die Beschwerdeführerin in (...) geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise am 11. Januar 2007 an der Adresse Elez Agushi Nr. 53 gewohnt. Die Angaben betreffend Geburtsort und -datum werden durch die abgegebene UNMIK-Identitätskarte bestätigt. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar – wie ein grosser Teil der weiblichen Ashkali – kaum zur Schule gegangen ist und bis zu ihrer Ausreise im elterlichen Haushalt gearbeitet hat. Sie ist – wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo – muslimischen Glaubens und nennt als Muttersprache Albanisch. Ihr Vater hat seit rund 30 Jahren eine Anstellung bei der Post in (...) (vgl. Vorakten A7 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr nach Kosovo unter schlechten Bedingungen in einem Kollektivzentrum oder in einem Lager leben zu müssen, sondern kann ohne Weiteres wieder in ihrem Elternhaus in (...) bei Vater und Mutter Wohnsitz nehmen. Zudem kann sie – wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 zutreffend bemerkte – auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer im Ausland wohnhaften und ar- D-1719/2007 beitenden Geschwister zählen. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die noch relativ junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. 7.4.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kosovo entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 5. März 2007 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-1719/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 14