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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 D-1707/2012

3. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,426 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1707/2012/sed

Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am …, Indien, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N … .

D-1707/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2010 – von Spanien kommend – ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er damals im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort um sein Leben zu fürchten habe, nachdem er seit Jahren vor Gericht und in der Presse gegen eine mächtige Gruppierung um einen Organhändler kämpfe, dessen Opfer er 1998 geworden sei, dass er in diesem Zusammenhang namentlich angab, er sei am 9. November 2010 – im Besitz eines gültigen Schengen-Visum – von Indien nach Spanien ausgereist, von wo er am 15. November 2010 in Richtung Schweiz weitergereist sei, da er auch dort in Gefahr gewesen sei, dass Spanien am 25. Februar 2011 einem Ersuchen des BFM um eine Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) zustimmte, dass das BFM vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 28. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Spanien anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 7. März 2011 durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen liess, dass diese Beschwerde indes als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1487/2011 vom 10. März 2011), dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 durch seinen heutigen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, worin namentlich das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankungslage geltend gemacht wurde,

D-1707/2012 dass das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 abgewiesen und der Nichteintretensentscheid vom 28. Februar 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 2. August 2011 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess, dass diese Beschwerde abgewiesen wurde, verbunden mit der Anweisung an das BFM, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellung nach Spanien mittels geeigneter Massnahme (Begleitung und ärztliche Betreuung sowie Avisierung der spanischen Behörden) Rechnung zu tragen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4265/2011 vom 26. August 2011), dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 – mittels Sonderflug sowie in Begleitung sowohl des BFM als auch eines Arztes – nach Spanien zurückgeführt wurde, dass er jedoch nur dreizehn Tage später – am 12. Oktober 2011 – wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, worauf er sich während der nächsten zwei Monaten bei Bekannten in Münsingen, Lyss und Biel aufgehalten habe (vgl. act. C8 Ziff. 5.03 – 5.06), dass er schliesslich am 22. Dezember 2011 ein zweites Mal ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 12. Januar 2012 – im Beisein von zwei persönlichen Begleitpersonen – vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit an seinen bisherigen Gesuchsgründen festhielt, eine diesbezügliche Beweismittelsammlung vorlegte (vgl. dazu die Akten), und zum Grund für seine Rückkehr in die Schweiz namentlich geltend machte, die spanischen Behörden hätten bereits am Tag nach seiner Überstellung versucht, ihn nach Indien zurückzuführen, dass er in dieser Hinsicht vorbrachte, nach seiner Überstellung sei er von der spanischen Polizei befragt worden, wobei er sich jedoch nicht habe verständlich machen können, worauf er am nächsten Tag von den Behörden in ein Flugzeug in Richtung Istanbul gesetzt worden sei, dass allerdings in Istanbul der Anschluss nach Indien gescheitert sei, zumal er ja keine Papiere gehabt habe, weshalb er dort erst verhaftet und danach für zwei Tage in ein Spital gebracht worden sei, von wo er dann

D-1707/2012 einfach weggegangen sei, worauf auf dem Landweg respektive mittels Autostopp in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine Wegweisung nach Spanien aussprach, da er dort keine Zukunft habe (vgl. act. C8 Ziff. 8.01), dass er am 18. Januar 2012 mittels schriftlicher Eingabe um die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersuchen liess, zumal von Spanien das Refoulement-Verbot verletzt worden sei, unter gleichzeitiger Vorlage eines schriftlichen Berichts über die Umstände seiner Rückführung nach Spanien sowie einer schriftliche Würdigung der summarischen Befragung vom 12. Januar 2012, dass das BFM am 26. Januar 2012 die zuständige spanische Dublin-Behörde um Auskunft über das spanische Verfahren nach erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers sowie den Zeitpunkt des letzten Kontaktes zu seiner Person ersuchte, dass die spanische Dublin-Behörde in der Folge am 9. Februar 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Überstellung nie bei der zuständigen Asylbehörde eingefunden und kein Asylgesuch eingereicht, und sein derzeitiger Aufenthalt sei unbekannt, dass Spanien am 14. Februar 2012 einem Ersuchen des BFM um eine Übernahme des Beschwerdeführers wiederum zustimmte (vgl. act. C27), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 15. März 2012 – eröffnet am 21. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Spanien anordnete (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. März 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, nach vorsorglicher Aussetzung des Wegweisungs-

D-1707/2012 vollzuges, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird (vgl. im Übrigen die Akten), dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1707/2012 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, zumal Spanien einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 2 respektive Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) bereits zum zweiten Mal ausdrücklich zugestimmt hat, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass in der Folge – wie nachfolgend aufgezeigt – keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine (erneute) Überstellung nach Spanien sprechen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar geltend macht, er sei nach seiner Überstellung vom 29. September 2011 – entgegen den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4265/2011 – in Spanien nicht fachlich kompetent in Empfang genommen worden, weshalb es unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes verständlich sei, dass er dort kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er als Folge davon – zwecks Rückschaffung nach Indien – von den spanischen Behörden in ein Flugzeug gesetzt worden sei, wobei seine Rückschaffung nur aufgrund einer Panne in Istanbul sowie eines Spitalaufenthalts nicht zustande gekommen sei, dass die tatsächlichen Ereignisse nach der ersten Überstellung vom BFM in keiner Weise genügend abgeklärt worden seien und ihm im aktuellen Verfahren nochmals die gleiche Behandlung drohe, und damit eine Verletzung gegen das völkerrechtliche Refoulement-Verbot (nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), weshalb eine erneute Überstellung unzulässig sei, dass sein Asylgesuch deshalb in Anwendung der Souveränitätsklausel (gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz zu behandeln sei, zumal das BFM nicht in der Lage scheine, den medizinisch begründeten Besonderheiten seines Falles gerecht zu werden,

D-1707/2012 dass sich diese Beschwerdevorbringen als nicht stichhaltig erweisen, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Sache der Schweiz ist, wenn er in dem für ihn zuständigen Staat – vorliegend Spanien (vgl. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) – kein Asylgesuch einreicht, dass er gegenüber Spanien zwar subjektive Vorbehalte zu hegen scheint (vgl. dazu act. C8 Ziff. 8.01), darüber hinaus jedoch auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wäre eine Gesuchseinreichung in Spanien aus psychischen Gründen objektiv unmöglich, dass in diesem Zusammenhang das Vorbringen, er sei von den spanischen Behörden nicht weisungsgemäss empfangen worden, als bloss vorgeschoben zu erkennen ist, sind doch seinen eigenen Ausführungen zufolge nach seiner Ankunft in Madrid Mitarbeitende des örtlichen Sozialdienstes auf ihn zugekommen, dass er diese zwar nicht verstanden haben will, dieses Vorbringen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht überzeugt, zumal die Mitarbeitenden des Sozialdienstes ja gerade für ihn aufgeboten worden sein dürften, dass vor diesem Hintergrund letztlich offen bleiben kann, ob die Vorbringen bezüglich Rückführung, Reiseunterbruch in Istanbul und selbständige Rückreise in die Schweiz des angeblich schwer psychisch kranken Beschwerdeführers in nur wenigen Tagen den Tatsachen entspricht, dass Spanien sowohl Signatarstaat FK als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und weiterhin – im Sinne der bisherigen Erwägungen (vgl. dazu die Urteile D-1487/2011 und D-4265/2011) – keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Spanien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Spanien ersichtlich sind, zumal – im Sinne der bisherigen Erwägungen – kein Anlass zur Annahme besteht, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), zumal er gemäss den Akten nicht nur in der Schweiz, sondern gerade auch in Spanien über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt,

D-1707/2012 dass insbesondere auch nicht angehen kann, dass Asylsuchende abgeschlossene Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Dublin-Staates durch wiederholte Rückreisen und erneute Asylgesuche untergraben, dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie den Beschwerdebeilagen nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten auch weiterhin ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

D-1707/2012 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1707/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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