Abtei lung IV D-17/2008 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Libanon, vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 14. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-17/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in W._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er in W._______ vom BFM am 9. Oktober 2007 kurz befragt und am 24. Oktober 2007 im Beisein eines Hilfswerkvertreters einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat im Jahre 2006 verlassen, da er dort � nach einer Schiesserei, an welcher er selbst nicht beteiligt gewesen sei � in ein Strafverfahren verwickelt respektive zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei und er zudem mit Verfolgung von Seiten der Hezbollah zu rechnen habe, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme aus der Stadt X._______ (nördlich von Y._______, im Beka'a-Tal gelegen), wo er seit dem Jahre 2000 oder etwas früher mit einem Cousin eine ______ betrieben habe und zudem als _______ tätig gewesen sei, dass er an einem Tag im Verlauf des Ramadan 2006 (zwischen Ende September und Ende Oktober 2006) von einer Person namens B._______ angefragt worden sei, ob er für einen dem Beschwerdeführer unbekannten Dritten in einer benachbarten Stadt einen Scheck einlösen könne, dass er zu diesem Zweck mit H.E.D in die Stadt Z._______ gefahren sei, wobei sie unterwegs seinen Freund C._______ angetroffen und auf die Fahrt mitgenommen hätten, dass B._______ das Zusammentreffen mit dem potentiellen Kunden (der dem Beschwerdeführer unbekannte Dritte) via das Mobiltelefon des Beschwerdeführers organisiert habe, dass B._______ am vereinbarten Treffpunkt auf das Auto des potentiellen Kunden und dessen Begleiters zugegangen sei, während der Beschwerdeführer und sein Freund C._______ in ihrem Wagen gewartet und dort miteinander diskutiert hätten, D-17/2008 dass einen kurzen Moment später � ohne dass der Beschwerdeführer das eigentliche Ereignis oder dessen Umstände mitbekommen hätte � eine Schiesserei ausgebrochen sei, worauf der Beschwerdeführer eine Person am Boden liegend und ein mit Blut verschmierter B._______ zu seinem Wagen heran laufen gesehen habe, dass der Beschwerdeführer bei diesem Anblick sofort sein Auto gestartet und mit C._______ die Flucht ergriffen habe, dass er sich mit C._______ zu dessen Wohnort begeben habe und bis zum nächsten Tag dort geblieben sei, dass er dort von seiner Familie erfahren habe, er werde zuhause von den Behörden und der Hezbollah gesucht, dass in den Tagen nach dem Ereignis in den Medien ausführlich über den Vorfall berichtet worden sei, da es sich bei dem Getöteten um einen Angehörigen der Hezbollah gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer jedoch bereits am Tag nach dem Ereignis den Libanon verlassen und sich nach T._______ begeben habe, von wo er � auf Anraten seiner Familie � drei Tage später nach U._______ gereist sei, dass er später von seiner Familie erfahren habe, B._______ sei verhaftet und vermutlich verurteilt worden, dass nach seiner Kenntnis auch C._______ verhaftet worden sei, der Beschwerdeführer aber nicht wisse, was aus ihm geworden sei, respektive sei er vermutlich befragt und wieder freigelassen worden, dass der Beschwerdeführer � wie er später erfahren habe � als Folge des Ereignisses vom Ramadan 2006 in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei, abgemildert zu lebenslänglicher Arbeitshaft, dass vermutlich sein Vater am Prozess teilgenommen oder diesen beobachtet habe, er darüber aber keine nähere Kenntnis habe, da er bei seiner Familie nicht danach gefragt habe, dass er sich zirka ein Jahr in U._______ aufgehalten und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, bis es in U._______ zu ei- D-17/2008 nem gegen ihn gerichteten Entführungsversuch mutmasslich von Seiten der libanesischen Hezbollah gekommen sei, dass ihm nach diesem Ereignis von den Behörden beschieden worden sei, er müsse den U._______ verlassen, worauf sich der Beschwerdeführer nach V._______ begeben habe, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in V._______ erfahren habe, dass sein Bruder am 26. Oktober 2007 von Mitgliedern der Hezbollah mitgenommen, nach seinem Verbleib befragt und danach wieder freigelassen worden sei, dass er nach einem sieben bis neun tägigen Aufenthalt in V._______, mit einer ihm unbekannten europäischen Fluggesellschaft und nach einem Zwischenstopp in einem ihm unbekannten Land, ausgestattet mit dem _______ Reisepasse eines Freundes, in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Beweismittel die Kopie einer Vorladung der Hezbollah vom 15. November 2006 und die Kopie einer richterlichen Vorladung unbekannten Datums (Datum unleserlich) einreichte, dass er anlässlich der ordentlichen Anhörung einen Suchbefehl der Hezbollah vom 10. Oktober 2007 (ein Flyer bzw. Handzettel), die Kopie eines Registerauszuges des Strafgerichts von S._______ betreffend eine Verurteilung vom 28. September 2007 und die Kopie eines Polizeirapports einreichte, dass er ferner die Kopie eines annullierten libanesischen Reisepasses vom 12. August 2002, die Kopie einer libanesischen Identitätskarte vom 11. Juli 1998 sowie einen DHL-Zustellschein vom 19. Oktober 2007 und eine Telefax-Mitteilung eines Reisebüros in S._______ vom 24. Oktober 2007 nachreichte, dass der Beschwerdeführer auf Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere im Original anlässlich der Kurzbefragung angab, seinen Reisepass und seine Identitätskarte seien im Libanon beziehungsweise in V._______ zurückgeblieben (vgl. act. A1, Ziff. 13), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung angab, er habe sich seinen alten Reisepass aus dem Libanon zusenden lassen D-17/2008 wollen, indes habe sich DHL geweigert, diesen zu transportieren, was in der Telefax-Mitteilung vom 24. Oktober 2004 bestätigt werde, dass er seinen aktuell gültigen Reisepass � wie von ihm bereits erwähnt worden sei � bei einem Bekannten in V._______ zurückgelassen habe, da er nicht unter seinem eigenen Namen reisen dürfe, er sei aber nicht bereit, den Namen dieses Bekannten bekannt zu geben, da er diesem keine Probleme bereiten wolle (vgl. act. 9, S. 2), dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 21. Dezember 2001 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Original, sondern bloss Kopien abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2008 � handelnd durch seinen Rechtsvertreter � gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, ferner die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt, wobei er ausführte, er habe diese ausführlich und kohärent geschildert, mithin diese im Sinne der Praxis zu Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht, D-17/2008 dass er geltend machte, der angefochtene Entscheid sei nicht haltbar, da er wegen der politischen Umstände und Machtverhältnisse sowie aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Libanon aus politisch-religiösen Gründen verfolgt werde, mithin ein Gerichtsurteil gegen ihn bestehe, wonach er zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, dass er ferner � unter Vorlage einer Bestätigung vom 28. Dezember 2007 (Telefax) � vorbrachte, von seinem Anwalt werde zudem über eine Suche nach ihm von Seiten der Hezbollah berichtet, dass er im Weiteren ausführte, er habe plausibel erklären können, weshalb er bei der Einreise in die Schweiz nicht in der Lage gewesen sei, aktuelle Reisepapiere beizubringen, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, der angefochtene Entscheid greife im Lichte der Praxis zu Art. 32 Abs. 3 AsylG zu kurz, mithin er sich bemüht habe, seinen im Libanon zurückgelassenen Reisepass nachzusenden, und die Umstände seiner Einreise in die Schweiz mit einem _______ Reisepass praktisch betrachtet keine Rolle spielen würde, dass er sodann inzwischen in der Lage sei, einen libanesischen Identitätsausweis einzureichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-17/2008 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde � wie nachfolgend aufgezeigt � offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass indes im Falle des Nichteintretens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-17/2008 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass daran auch das Nachreichen eines angeblichen Identitätspapiers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), zumal der sich seit September 2007 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer das entsprechende Dokument wesentlich früher hätte einreichen können, dass vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, ob das auf Beschwerdeebene nachgereichte Papier den massgeblichen Anforderungen an Reise- oder Identitätspapiere überhaupt genügen würde (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbesondere E. 6), dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) für das Nichteinreichen von Identitätspapieren innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden gegeben sind, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde seinen aktuellen (gültigen) Reisepass den schweizerischen Behörden willentlich vorenthalten, zumal er auch nicht bereit ist, über dessen exakten Verbleib konkreten Angaben zu machen, D-17/2008 dass vor diesem Hintergrund die angeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers, sich seinen alten (annullierten) Reisepass aus der Heimat zusenden zu lassen, unerheblich sind, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen � auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) � zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7), dass der Beschwerdeführer � entgegen seiner anders lautenden Beschwerdevorbringen � einzig hinsichtlich der Fahrt nach Z._______ zu einem Treffen zwischen einem Kunden und einer Drittperson zu einigermassen detaillierten Schilderungen in der Lage war, das Ereignis jedoch weder zeitlich exakt einordnen konnte noch zu näheren Angaben über den weiteren Gang der Dinge in der Lage war, dass indes vom Beschwerdeführer � welcher eigenen Angaben zufolge jahrelang als _______ und _______ gearbeitet hat � nicht nur eine präzise Datierung des behaupteten Ereignisses, sondern gerade auch nachvollziehbare Schilderungen zu dessen näheren und weiteren Umständen erwartet werden darf, dass in diesem Zusammenhang insbesondere als nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer weder über den exakten Fortgang des angeblich gegen ihn eingeleiteten Verfahrens noch über das Schicksal seines Freundes A.E.M orientiert haben will, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einer Ansammlung von nicht konkretisierten Behauptungen oder blossen Mutmassungen erschöpfen (beispielsweise betreffend einen angeblichen Entführungsversuch in U._______ oder die angebliche Verschleppung seines Bruders), dass auch die überstürzte Flucht des angeblich unschuldigen Beschwerdeführers bereits am Morgen nach der sich am späten Nachmittag ereigneten Schiesserei nicht zu überzeugen vermag, dass die in Kopie eingereichten Beweismitteln nicht geeignet sind, die offenkundig mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, D-17/2008 dass sich insbesondere unter den Beweismitteln interne Dokumente befinden, die sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befinden dürften, dass sodann zumindest in Bezug auf das Gerichtsverfahren Beweismittel im Original beziehungsweise beglaubigte Kopien vorliegen sollten, dass der Beschwerdeführer auf den Erhalt interner behördlicher Dokumente angesprochen ausführte, seine Familie verfüge über weitreichende und wichtige Kontakte, was jedoch das Fehlen von Originalen nicht zu erklären vermag, dass nach dem Gesagten die angebliche Verfolgung aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Verwicklung des Beschwerdeführer in eine Schiesserei nicht glaubhaft erscheint, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Telefaxkopie eines angeblichen libanesischen Anwalts vom 28. Dezember 2007 nichts zu ändern vermag, zumal diese äusserst vage gehalten ist und der Beschwerdeführer bisher nichts über eine anwaltliche Vertretung im Libanon verlauten liess, dass nachdem keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar ersichtlich gemacht werden konnte, die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer � abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus � über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug D-17/2008 der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers � welcher im Libanon während Jahren erwerbstätig war und über weitverzweigte familiäre Anknüpfungspunkte verfügt � keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage im Libanon nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 D-17/2008 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-17/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird � soweit darauf einzutreten ist � abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie; Beilage: fremdsprachiges Dokument mit Foto [angeblicher libanesischer Identitätsausweis]) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 13