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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2011 D-1695/2011

30. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,626 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1695/2011 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, alias C._______, alias D._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Fredy Fässler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (…).

D-1695/2011 Sachverhalt: A. Am 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Dezember 2010 im EVZ E._______ machte er insbesondere geltend, er sei am 10. Dezember 2010 von Colombo via Katar nach Italien geflogen, von wo er per Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt sei. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 13. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumte der Beschwerdeführer ein, bereits im Jahre 2007 oder 2008 sein Heimatland verlassen zu haben und anschliessend nach Frankreich gereist zu sein, wo er im Mai 2008 in "F._______" ein Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden worden sei. Er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, da man ihm gesagt habe, er müsse das Land verlassen. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC- Treffer vom 13. Mai 2008 stellte das BFM am 14. Februar 2011 an Frankreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin- II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Da sich die französischen Behörden bis zum 1. März 2011 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Frankreichs aus. D. Mit Verfügung vom 8. März 2011 - eröffnet am 11. März 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2010 nicht ein und ordnete die

D-1695/2011 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. Gleichzeitig veranlasste die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 18. März 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Überdies seien seinem Rechtsvertreter die bisherigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu überlassen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Situation in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. März 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende

D-1695/2011 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Personalienblatt, EURODAC-Treffer, Kurzbefragungsprotokoll, Protokoll des rechtlichen Gehörs, Verfristungsschreiben, Originalverfügung) eröffnet (inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift nicht spezifiziert, welche Aktenstücke ihm – beziehungsweise dem Beschwerdeführer – zu Unrecht nicht eröffnet worden sind, weswegen davon auszugehen ist, die editionspflichtigen Akten seien korrekt eröffnet worden. Daher ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm die bisherigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu überlassen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-1695/2011 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthalte Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der

D-1695/2011 Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die französischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit liege gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Frankreich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs keine Stellung genommen, ausser dass er sich gefragt habe, wie er dorthin zurück könne, da man ihm gesagt habe, er müsse Frankreich verlassen. Die Überstellung nach Frankreich habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 1. September 2011 zu erfolgen. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich. Weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 in Frankreich daktyloskopisch registriert wurde und er dort am selben Tag ein Asylgesuch einreichte (vgl. Akten BFM A 3/1). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er sei im Januar 2009 mit einem gefälschten Pass via Indien in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Reise in die Schweiz unter anderem in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe. Er führt damit sinngemäss an, die Zuständigkeit Frankreichs für die Wiederaufnahme seiner Person sei erloschen, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe (vgl. Art. 4 Abs. 5 letzter Satz beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO). Bei Wiederaufnahmeverfahren werden an den Nachweis, dass ein Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.). Das Erlöschen der

D-1695/2011 Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden (Art. 4 zweiter Satz der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Frankreich im Januar 2009 verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt, ist schon deshalb als unglaubhaft zu beurteilen, da er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2010 zu Protokoll gab, sich von Mai 2008 bis einen Tag vor seiner Einreise in die Schweiz in "F._______" (Frankreich) aufgehalten zu haben (Akten BFM A 4/4, S. 1). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen unterschriftlich genehmigten Aussagen behaften zu lassen. Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ankunft in der Schweiz ununterbrochen in Frankreich aufhielt. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückkehr nach Sri Lanka im Januar 2009 kann darauf verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Bestätigungen über seinen Aufenthalt im Flüchtlingscamp und in Sri Lanka abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), weswegen der in der Beschwerde geltend gemachte Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von solchen Belegen anzusetzen, abzuweisen ist. Da das BFM die französischen Behörden am 14. Februar 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat Frankreich ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. Frankreich ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU- Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von

D-1695/2011 Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Frankreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. An dieser Einschätzung ändert auch der anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2010 geäusserte Einwand des Beschwerdeführers nichts, die französischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse Frankreich verlassen. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Frankreich im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführer angeblich in Sri Lanka drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen. Daher ist auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag, es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und zu deren Ursachen einzuholen, abzuweisen. Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, die Akten des vom Beschwerdeführer in Frankreich durchlaufenen Asylverfahrens beizuziehen, diese dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Frist für die Beschwerdebegründung angemessen zu erstrecken, abzuweisen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.

D-1695/2011 BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Frankreich zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1695/2011 D-1695/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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