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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2011 D-1691/2011

22. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,426 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1691/2011 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N _______.

D-1691/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

D-1691/2011 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 – eröffnet am 18. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer zwar mit dem verwendeten Beschwerdeformular ein Rechtsbegehren stellt, das formell auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung lautet, was gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, indessen auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung dieses fehlerhaften Antrages

D-1691/2011 verzichtet werden kann, da aus dem Sachzusammenhang und der handschriftlichen Beschwerdebegründung hinlänglich klar wird, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und der Wegweisung nach Spanien beantragen will, dass somit auf die rechtzeitig und – abgesehen vom erwähnten Mangel – auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am 14. Dezember 2004 in Spanien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war und um Asyl nachsuchte, am 8. Dezember 2010 anlässlich der Befragung im B._______ das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens und zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er sei der Asylsuchende hier und alles was entschieden werde, sei ihm Recht, dass er jedoch Angst davor habe, wegen seines kranken Fusses zu sterben,

D-1691/2011 dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den oben erwähnten EURODAC-Treffer am 23. Februar 2011 an Spanien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass Spanien am 9. März 2011 dem Ersuchen um Übernahme zugestimmt hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2011 vorbringt, eine Existenz in Spanien sei für ihn unmöglich, da er seit der Wirtschaftskrise ohne Arbeit sei, dass er grosse gesundheitliche Probleme habe, da aufgrund einer Verletzung sein rechten Knies, dieses und die Wadenmuskulatur nicht richtig durchblutet werde, und er grosse Schmerzen habe, dass er in Spanien medizinisch ungenügend betreut worden sei, dass er in der Schweiz die nötige ärztliche Betreuung erhalte und bald im C._______ operiert werde, dass er den Asylbehörden so bald wie möglich das Operationsdatum mitteilen werde, dass er deshalb in der Schweiz bleiben möchte, bis die Operation durchgeführt sei, dass er diesbezüglich ein Schreiben vom 8. Februar 2011 betreffend Untersuchungstermin vom 14. Februar 2011 des D._______ zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er könne auch nicht nach Guinea zurückkehren, dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers somit darin erschöpft, gesundheitliche Probleme geltend zu machen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,

D-1691/2011 dass er jedoch auch in Spanien die notwendige medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, da Spanien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, und er sich dort einer allenfalls notwendigen Operation unterziehen kann, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-Verordnung nunmehr in der Verantwortung von Spanien liegt, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen, dass Spanien sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskommission ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anzuwenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-1691/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen) dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1691/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:

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