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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2010 D-1691/2008

3. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,594 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1691/2008 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._________, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1691/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie, römisch-katholischen Glaubens aus Colombo, suchte am 7. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Mai 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Er reichte dabei je eine Kopie der Identitätskarte und des Führerscheins, einen Zutrittsausweis für den B.___________ sowie einen Berufsausweis zu den Akten. Am 18. Juni 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde und am 13. Dezember 2007 das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 1995 als C.___________ zwischen D.___________ und Colombo gependelt, weswegen er mehrmals von der Polizei unter dem Verdacht, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, mitgenommen und befragt worden sei. Im Jahre 1998 habe ihn die Criminal Investigation Division (C.I.D.) dabei so stark geschlagen, dass sie ihm einen Brustknochen gebrochen hätten. Vom März 2004 bis Oktober 2006 habe er als C.___________ am B._________ gearbeitet und sei immer wieder kontrolliert worden. Nach dem Angriff der LTTE auf den Flughafen vom 26. März 2007 seien alle Tamilen, welche dort gearbeitet hätten, mitgenommen und verhört worden. Er selbst sei am 29. März 2007 vier Stunden lang festgehalten und eine halbe Stunde verhört und beschuldigt worden, der LTTE eine Mietwohnung vermittelt zu haben. Sie hätten ihn angeschrien, ihm Angst gemacht und vorgeschrieben, dass er Colombo nicht mehr verlassen dürfe. Wenige Stunden nach einem erneuten Angriff der LTTE vom 28. April 2007 hätten ihn zwei uniformierte Polizisten um zwei Uhr in der Nacht zu Hause abgeholt und zu einem Van geführt, in welchem sich noch drei nicht uniformierte Personen befanden. Während der einstündigen Autofahrt sei er mehrmals geschlagen worden. Beim E.___________- Friedhof hätten sie angehalten, ihn erneut mit den Fäusten geschlagen und ihm gedroht, er solle endlich die Namen der Personen verraten, welchen er Wohnungen vermietet habe, sonst würden sie ihn töten. Da sie sehr betrunken gewesen seien und es an diesem Tag in Colombo D-1691/2008 keinen Strom gegeben habe, sei es ihm gelungen, zu einem Freund nach F.____________ zu flüchten, wo er sich bis zur Ausreise versteckt und erfahren habe, dass er am 30. April 2007 zu Hause gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er am 6. Mai 2007 Sri Lanka auf dem Luftweg mit Hilfe eines Agenten verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass die Polizei ihn mehrmals zu Hause, bei seiner Mutter, seiner Schwester und beim Nachbarn gesucht habe. Seit seine Mutter der Polizei gesagt habe, dass er im Ausland sei, würden sie nicht mehr kommen. Am 26. September 2007 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin seine Identitätskarte, die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde jeweils im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 – eröffnet am 15. Februar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 10. April 2008 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 13. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 31. März 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. F. Am 3. April 2008 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung und ein Bestätigungsschreiben von G.__________, Leiter D-1691/2008 der H.___________ und Mitglied der I.___________ vom 15. März 2008 zu den Akten. G. Am 21. April 2008 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2008 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. In seiner Replik vom 5. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. I. Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2010 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon habe, dass er seit dem 1. Mai 2008 erwerbstätig sei. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gab er ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (mittels Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"). J. Am 10. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular mit weiteren Belegen zu seiner finanziellen Situation. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni D-1691/2008 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen D-1691/2008 an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Colombo stamme und während Jahren als C.___________ gearbeitet habe. Es halte es auch für möglich, dass er seit den 1990er-Jahren mehrmals von der Polizei kontrolliert worden sei, als er zwischen D.___________ und Colombo gependelt habe. Auf Grund der Tatsache, dass er jeweils am selben Tag wieder freigelassen worden sei und es nie zu einer Festnahme oder einer Anklageerhebung gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass gegen ihn keine konkreten Verdachtsmomente vorhanden gewesen seien. Selbst wenn er dabei im Jahre 1983 ein Mal verletzt worden sein sollte, seien diese Ereignisse mangels Aktualität und mangels Intensität und Gezieltheit asylrechtlich nicht beachtlich. Es schliesse auch nicht aus, dass er nach den Attentaten im März und April 2007 in Colombo verhört worden sei, auch wenn entsprechende Beweismittel nicht vorliegen würden, glaube ihm aber die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht. Er wolle beim ersten Mal drei Tage nach dem Attentat verhört worden sein, was darauf hindeute, dass er nicht zum engsten Kreis der verdächtigen Personen gezählt habe. Selbst wenn er der Polizei auf Grund der früheren Kontrollen bekannt gewesen wäre, könne aus dem Umstand, dass er bereits nach einer halbstündigen Befragung mit allgemeinen Fragestellungen wieder freigelassen worden sei, geschlossen werden, dass es sich um eine Routineüberprüfung gehandelt habe. Dieser Vorfall, selbst wenn er tatsächlich stattgefunden hätte, wäre somit asylrechtlich unbeachtlich. Dass er als aus Colombo stammender Tamile derart im Visier der Sicherheitskräfte stehen solle, wirke konstruiert. Ohnehin sei davon auszugehen, dass er bei der Anstellung im Jahre 2004 auf dem B.___________ – mithin einer J.___________ – entsprechend überprüft worden sei und keine Sicherheitsbedenken gegen seine Anstellung gesprochen hätten. Das BFM erachte es insbesondere als unwahrscheinlich, dass er am 29. April 2007 bereits wenige Minuten nach dem Attentat von zu Hause mitgenommen und in einem Van ziellos herum gefahren worden sei. Wenn er tatsächlich mit dem Attentat in Verbindung gebracht worden wäre, wäre er kaum von betrunkenen Beamten abgeholt worden. Vielmehr hätten die Sicherheitskräfte ein erhebliches Interesse daran gehabt, Fahndungserfolge vorzuweisen. Darüber hinaus falle auf, dass seine Aussagen zur angeblichen Mitnahme am 29. April 2007 D-1691/2008 unsubstanziiert und vage ausgefallen seien. So mache der Beschwerdeführer nur sehr knappe Angaben über den Vorfall. Auch die Schilderung der Flucht, welche in Kenntnis des möglicherweise tödlichen Ausgangs unter höchsten Anspannungen hätte erfolgt sein müssen, sei sehr allgemein ausgefallen und erschöpfe sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. Seine einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass seine Darlegungen, welche jegliche Realitätsmerkmale entbehren würden, als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Dieser Eindruck werde zusätzlich dadurch bestärkt, dass sich zwar die Sicherheitskräfte seit April 2007 mehrmals nach seinem Aufenthaltsort erkundigt haben sollen und es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitskräfte bei einem entsprechenden Verdacht auf eine Mitbeteiligung des Beschwerdeführers bei den Anschlägen der LTTE kaum mit Erkundigungen nach seinem Aufenthaltsort, ergebnislosen Hausdurchsuchungen und Befragungen von Familienangehörigen begnügt hätten. Dies sei mit einer – wie vom Beschwerdeführer behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage – nicht zu vereinbaren. Befremdend sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich bis zum heutigen Tag nicht Gewissheit darüber verschafft habe, ob tatsächlich konkrete Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen würden, was erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen sei und vermuten lasse, dass er sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden habe. Bezeichnenderweise lägen auch keine Beweismittel vor, welche seine Vorbringen bestätigen würden und er seine Situation auch selber so einschätze, dass der bei einer Beruhigung der Lage nach Sri Lanka zurückkehren könne. 3.2 In der Beschwerde vom 13. März 2008 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM widerspreche sich in seiner Argumentation selbst, indem es einmal behaupte, es fehle an zielgerichteter Verfolgung, weil die erste Verhaftung im März 2007 nicht unmittelbar nach dem Attentat erfolgt sei und als genau dies im Rahmen der zweiten Festnahme im April 2007 geltend gemacht werde, führe das BFM ohne weitere Erklärung an, dies sei unwahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer erst drei Tage nach dem Anschlag durch die LTTTE in Colombo verhaftet worden sei, spreche gegen die vom BFM behauptete Routineüberprüfung. Der zeitliche Ab- D-1691/2008 stand zwischen Anschlag und Festnahme weise vielmehr daraufhin, dass er von den Behörden erst im Rahmen der Ermittlungen ins Visier genommen worden sei. Aus diesem Verhalten der Behörde lasse sich deshalb schliessen, dass die Beschuldigungen gegen ihn als Person von gewichtiger Natur sein müssen und er nicht Opfer als Angehöriger der tamilischen Ethnie geworden sei. Dass er am 29. April wenige Stunden nach dem Anschlag durch die LTTE in Colombo verhaftet worden sei, sei sodann in einem Zusammenhang mit der ersten Festnahme zu sehen: Da er den Behörden im Rahmen von Ermittlungen bekannt und verdächtig gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte im April umso schneller reagiert. Er sei nicht nur mit allgemeinen Fragen konfrontiert worden, sondern auch sehr eingehend zu Kontakten mit der LTTE in Colombo befragt worden und es sei ihm vorgeworfen worden, seine Identitätskarte der LTTE weitergegeben zu haben und diesen Wohnungen vermittelt zu haben. Aus den Fragen lasse sich somit entnehmen, dass die Behörden sehr spezifisch auf seine biografischen Ereignisse eingegangen seien, woraus sich primär ein Interesse an seiner Person und an ihm als Angehöriger der tamilischen Ethnie entnehmen lasse. Er sei zwar freigelassen worden, aber es sei ihm verboten worden, das Gebiet von Colombo zu verlassen. Für das Vorliegen einer zielgerichteten Verfolgung spreche, dass die Polizei Freunde, welche LTTE-Mitglieder gewesen seien, festgenommen und dabei seine Telefonnummer gefunden habe, woraus sich ableiten lasse, dass er registriert worden sein müsse. Diese Annahme werde bestätigt, da er von den Sicherheitskräften auf diese Angelegenheit angesprochen worden sei. Beim Anschlag in Colombo hätten die Sicherheitsbehörden bestehende Akten der in Colombo wohnhaften Tamilen durchkämmt und seien dabei auf seinen Namen gestossen, woraus sich ein erstes Verdachtsmoment ergebe. Ein zweites Verdachtsmoment ergebe sich daraus, dass er in D.___________, inmitten von den LTTE beanspruchten Gebiet, während neun Jahren für die K.__________ tätig gewesen sei. Es sei in Zeiten des Notstandes aus der Perspektive der Behörden völlig naheliegend, diesen Umstand gegen ihn zu verwenden. Ein letztes Verdachtsmoment ergebe sich durch den Umstand, dass er bei einer renommierten K._______ gearbeitet habe und unter anderem Zugang zum B._______ hatte. Im Jahre 2004, mitten in den Friedensgesprächen und vor der Amtszeit Mahinda Rajapakses, dürfte eine Person tamilischer Herkunft ohne grössere Sicherheitsbedenken Zugang zu einem solchen Arbeitsort gehabt haben, da wirtschaftliche Qualifikationen ethnische Zuordnungen überwogen haben dürften. Ab D-1691/2008 Ende 2006 dürfte sich jedoch genau dieser damalige Vorteil gegen ihn gewendet haben. Der Zweck der einstündigen Fahrt sei als Einschüchterungsbemühung zu interpretieren und habe schliesslich auf dem Friedhof geendet. Es sei unklar, ob er dort hätte exekutiert werden sollen. Eine solche Absicht würde jedenfalls zum Umstand passen, dass die Polizisten erheblich alkoholisiert gewesen seien. Er habe den Ablauf der Flucht substanziiert und präzise genug geschildert. So äussere er sich zur Uhrzeit, Verkehrsdichte, Anzahl Personen, Fahrtroute, Misshandlung und zu Distanzen. Zudem könne er die genaue Fluchtroute beschreiben. Dass sich der Fluchtmoment relativ unspektakulär abgespielt habe, hänge wohl mit dem Alkoholisierungsgrad der Beamten zusammen. Diese seien wohl kaum fähig gewesen zu reagieren, weshalb es ihnen auch unmöglich gewesen sein dürfte, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Dass er auch noch nach der Ausreise regelmässig gesucht worden sei, weise auf ein hohes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer und auf deren Angst, er hätte sich in den Norden abgesetzt, hin. Die Polizei habe nicht nur die Familienangehörigen aufgesucht und mehrmalige Hausdurchsuchungen unternommen, sondern auch Nachbarn befragt, was gegen eine Routineüberprüfung spreche. Er habe sich sehr wohl mit seinen Familienangehörigen in Verbindung gesetzt und sich über die Entwicklung betreffend seine Verfolgung erkundigt. Die Verfolgungsabsicht dürfte durch den Vorfall am 29. Februar 2008 in L.__________, Colombo zusätzlich erhöht worden sein, da das Attentat, das von einem LTTE-Mitglied verübt worden sei, in unmittelbarer Nähe zu demjenigen Haus stattfand, in welchem nun seine Ehefrau wohne, welche die schwangere Schwester des Attentäters persönlich gekannt habe. 3.3 In der Vernehmlassung vom 24. April 2008 wird festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben vom 15. März 2008 bezeichnenderweise nicht mit der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation übereinstimme. 3.4 In der Replik vom 5. Mai 2008 wird geltend gemacht der Beschwerdeführer habe bereits bei der kantonalen Anhörung seine Tätigkeit für die H.___________ erwähnt. Wie in der Eingabe vom 4. [recte: 3.] April 2008 bereits erwähnt, habe er sich nie politisch, sondern nur im Rahmen von sozialen Programmen für die I.___________ betätigt. Dies sei auch der Grund, weshalb er seine Mitgliedschaft bei den Anhörungen nicht erwähnt habe. D-1691/2008 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrmaligen Festnahmen und Befragungen zwischen 1995 und 2004 anlässlich seiner Reisen zwischen Colombo und D.___________ und dem im Jahre 1998 durch Angehörige des C.I.D. durch Schläge verursachten Rippenbruch sind vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden. Es hat diese Vorbringen jedoch zu Recht als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert. Dies wird denn auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er dies habe aushalten können und dies für ihn kein Grund zur Ausreise gewesen sei (vgl. act. A1/12 D-1691/2008 S. 7). Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im Jahre 2007 ist deshalb offensichtlich nicht gegeben, weshalb sie keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierstündige Festhaltung und die rund 30-minütige Befragung am 29. März 2007 nach dem Attentat auf den Flughafen vom 26. März 2007 erscheint durchaus realistisch. Einerseits hat der Beschwerdeführer von 2004 bis Oktober 2006 auf der K.___________ im B._______ gearbeitet und andererseits war er im Zeitpunkt des Attentats im Besitz eines bis ins Jahr 2009 gültigen Ausweises, der ihm Zutritt zum B._______ verschaffte. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass ihn die srilankische Behörde überprüfte und zum Attentat befragte. Es mag durchaus auch sein, dass er dabei angeschrien, ihm Angst eingejagt und die Auflage gemacht worden ist, Colombo nicht zu verlassen. Die kurze Dauer der Befragung und die anschliessend erfolgte Freilassung deuten indessen klar darauf hin, dass die Behörden in der Person des Beschwerdeführers keine Gefahr für die sri-lankische Sicherheit gesehen haben. Der Einwand, der zeitliche Abstand zwischen Anschlag und Festnahme spreche gegen eine Routineprüfung und deute daraufhin, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Ermittlungen ins Visier genommen worden und er eine Person von gewichtiger Natur sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall kaum nach einer bloss halbstündigen Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, am B._______ hätten viele andere Tamilen gearbeitet (vgl. act. A20/12 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass neben ihm auch zahlreiche andere Personen nach dem Attentat verhört worden sind. Dies wird auch durch seine Darstellung bestätigt, wonach auf dem Polizeiposten sehr viele Leute gewartet hätten (vgl. act. A14/21 S. 10). Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund der früheren Festnahmen zudem bereits registriert gewesen sein, weshalb er kaum erst drei Tage nach dem Attentat verhört worden wäre, wenn er tatsächlich eine Person von gewichtigem Interesse gewesen wäre. Insgesamt entsteht deshalb der Eindruck, bei der Festnahme und Befragung vom 29. März 2007 habe es sich um eine legitime Überprüfung des Beschwerdeführers zur Aufklärung des Attentats gehandelt, welche asylrechtlich unbeachtlich ist. D-1691/2008 4.4 Betreffend die geltend gemachte Mitnahme im Van vom 29. April 2007 ist übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten, dass die in die sem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten vermögen. Gemäss seiner Darstellung soll ein Anschlag auf eine Ölraffi nerie am 28. April 2007 der Anlass für seine Mitnahme gewesen sein. Aus seiner Schilderung geht jedoch nicht hervor, inwiefern zwischen diesem Anschlag und seiner Person ein Zusammenhang bestehen soll. Der Beschwerdeführer ist zwischen 1995 und 2004 anlässlich seiner Reisen zwischen Colombo und D.___________ mehrmals festgenommen, befragt und wohl auch registriert worden. Obwohl die Behörde Kenntnis von seinen Freunden bei der LTTE hatte, ist der Beschwerdeführer jedoch nie verurteilt und in Haft gesetzt worden. Der Beschwerdeführer verfügte demnach in den Augen der Behörden offenbar über kein Profil, das ihn als Kollaborateur der LTTE ausgewiesen hätte. Gemäss seinen Angaben stellten die Polizisten auch keine spezifischen Fragen in Zusammenhang mit dem Anschlag, sondern wollten wie bei den früheren Befragungen Adressen von LTTE-Mitgliedern in Erfahrung bringen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihn die Polizei im Zusammenhang mit dem Anschlag zu Hause aufsuchte. Ausserdem ist die Schilderung der Mitnahme und der Flucht insgesamt wenig anschaulich und in zentralen Punkten unsubstanziiert. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer zur Uhrzeit, Anzahl Polizisten, Fahrt- und Fluchtroute äusserte und es mag auch zutreffen, dass zielloses Herumfahren mit Entführten zu Einschüchterungszwecken genutzt wurde. Realitätsfremd wirkt jedoch die geschilderte Abholung zuhause, wonach zwei Polizisten zunächst an die Tür geklopft und ihn noch aufgefordert hätten, die Kleider zu wechseln (vgl. act. A14/21 S. 11), dies obwohl sie angeblich betrunken gewesen seien. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, warum sie ihn vor der Mitnahme zuerst zum Kleiderwechseln aufforderten, wenn sie tatsächlich vorgehabt hätten, ihn zu exekutieren. Nicht glaubhaft erscheinen sodann seine Angaben zur Flucht. Einerseits widersprach er sich anlässlich der kantonalen Anhörung, indem er zuerst angab, er habe aus dem Auto flüchten können, während er später erklärte, sie hätten ihn aus dem Van genommen und dann sei er weggerannt (vgl. act. A14/21 S. 8 u. 12). Andererseits ist unabhängig davon, ob er sich im Zeitpunkt der Flucht im oder ausserhalb des Vans befand, wenig wahrscheinlich, dass er, wie geschildert, einfach die Polizisten zur Seite habe stossen und wegrennen können. Selbst wenn die Polizisten alkoholisiert gewesen D-1691/2008 wären, hätten sie zu fünft es wohl nicht soweit kommen lassen, dass er hätte flüchten können. Zudem seien sie mit Stangen und einer sogar mit einer Pistole ausgerüstet gewesen. Angesichts dessen ist es auch erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer zum Wegrennen entschloss, da er nämlich aufgrund der während der einstündigen Autofahrt eingesteckten Schläge ins Gesicht und auf den Körper sicher eingeschüchtert, wenn nicht auch geschwächt gewesen wäre (vgl. act. A20/12 S. 6). Angeblich hätten die Polizisten ihn verfolgt, aber da er den Ort gut gekannt habe, habe er entkommen können und sei mit einem Dreiradauto durch die Negombo Road nach F.____________ gefahren. Auch dies ist zweifelhaft. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Strassen durch welche er geflüchtet sein soll, mühelos benennen konnte. Bei der Negombo Road handelt es sich jedoch um eine breite Strasse, auf welcher der Van das Dreiradauto ohne weiteres hätte einholen können. Wäre deshalb der Beschwerdeführer gezielt von den Behörden gesucht worden, hätten die Polizisten die Verfolgung aufgenommen und ihn kaum so leichtfertig, wie von ihm geschildert, entkommen lassen. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gegend als Ortsansässiger gut kennt, weshalb er auch in der Lage war, zu Distanzen, Verkehrsdichte, Quartiere und Strassen Angaben zu machen. Hingegen bestehen überwiegende Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse in jener Nacht vom 29. April 2007 tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen haben. Ausserdem hätten die Behörden ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer bereits früher festzunehmen, wenn dazu Anlass bestanden hätte. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers eignen sich deshalb nicht, eine Verfolgung aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven durch die sri-lankische Behörde glaubhaft zu machen. 4.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, es sei ein Attentat in unmittelbarer Nähe des Hauses seiner Ehefrau verübt worden und diese habe die Schwester des Attentäters gekannt, lässt sich keine Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden für den Beschwerdeführer herleiten. Was das eingereichte Schreiben von G.__________ vom 15. März 2008 betrifft, ist einerseits festzustellen, dass darin entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer für den H.___________ tätig war, sondern lediglich von einer Mitgliedschaft bei der politischen Partei I.___________ die Rede ist und ausgeführt wird, er sei wegen seiner Tätigkeiten für diese im Rahmen von Sozialarbeit und Unterstützung D-1691/2008 der tamilischen Bevölkerung bedroht worden. Das BFM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Inhalt des Schreibens nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ nämlich an, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A1/12 S. 8). Dies deutet darauf hin, dass es sich bloss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welchem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Ausserdem ist die ehemalige I.___________ – heute M.___________ – als Teil der N.__________ als (...) Partei bei den (...) hervorgegangen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Parteizugehörigkeit keine asylrelevanten Nachteile drohen würden, falls er dieser tatsächlich angehören sollte. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-1691/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri D-1691/2008 Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nordoder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über D-1691/2008 ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetze verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.). 6.3.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus Colombo, wo er – bis auf seine Schulzeit in O.__________ und seinem Wochenaufenthalt in D.___________ von 1995 bis 2004 (vgl. act. A1/10 S. 1, 2 und 3) – immer gelebt hat. Er arbeitete bis zu seiner Ausreise im Jahre 2007 als Angestellter bei der K.__________. Er schreibt und spricht fliessend Singhalesisch, da er die singhalesische Schule besuchte (vgl. act. A1/12 S. 9). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung wohnen seine Ehefrau mit der Tochter, die Mutter und zwei Schwestern in Colombo. Der Beschwerdeführer kann somit auch nach drei Jahren Landesabwesenheit auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Colombo zurückgreifen und eine Unterkunft finden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der bald 34-jährige Beschwerdeführer gesund ist. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das D-1691/2008 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 31. März 2008 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Am 3. April 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2008 erwerbstätig ist, wurde er vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Mai 2010 aufgefordert, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit mittels Ausfüllens des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darzulegen. Eine Gegenüberstellung der Einkünfte und Auslagen des Beschwerdeführers ergibt unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grundbetrags, dass er weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-1691/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 19

D-1691/2008 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2010 D-1691/2008 — Swissrulings