Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2011 D-1689/2011

31. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,746 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1689/2011 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf drittes Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N.

D-1689/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, suchte erstmals am 11. Oktober 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Asylgesuch lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM) mit Verfügung vom 2. November 2004 wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2008 ab. A.b. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen, das vom BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil vom 6. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.c. Am 15. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 habe sich der Beschwerdeführer weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der äthiopischen Exilopposition, insbesondere als Aktivist der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und der Bewegung "Association des Ethiopiens en Suisse " (AES), überdurchschnittlich aktiv betätigt. Er sei bei vielen Protestaktionen der äthiopischen Exilopposition dabei gewesen und habe diese mitorganisiert, weshalb in asylrechtlicher Hinsicht von grundsätzlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an für die EPPF aktiv gewesen und verbreite deren politische Ziele in seinem Umfeld. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar, weil die Folgen der Asthmaerkrankung und deren allenfalls auftretende Verschlimmerung nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Zusätzlich würden Beschwerden am linken Knie eine berufliche und wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat erheblich beeinträchtigen. A.d. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der "AES" vom 21. Oktober 2010 sowie einen ärztlichen Bericht vom 12. September 2010 zu den Akten reichen.

D-1689/2011 B. Mit Verfügung vom 7. März 2011 – eröffnet am 15. März 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte diesen auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Ferner beauftragte das BFM den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringe als "neue" Tatsachen das Gleiche vor wie im vorhergehenden Verfahren, nämlich, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der äthiopischen Exilopposition, insbesondere als Aktivist der EPPF und der AES überdurchschnittlich aktiv betätigt. Er habe sich an derart vielen Protestaktionen der äthiopischen Exilopposition beteiligt und diese mitorganisiert, dass deshalb in asylrechtlicher Hinsicht von grundsätzlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden müsse. Indessen habe der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Verfahren vorgebracht, dass er sich in der Schweiz aktiv für die Bewegung Kinijit betätigt habe. Er habe Kontakt mit Mitgliedern der EPPF in Deutschland, Italien und den USA gehabt. Im Weiteren sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins IMAS in der Schweiz. In den Jahren 2008 und 2009 habe er in der Schweiz an mehreren Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Aus diesen Gründen falle er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanter Verfolgung anheim. Somit lasse sich, entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters, aus der Eingabe vom 15. Dezember 2010 in keiner Art Weise schliessen, es habe sich am politischen Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 auch nur im Geringsten etwas geändert. Hieran vermöge auch das als Beweismittel eingereichte Referenzschreiben der AES vom 21. Oktober 2010 nichts zu ändern. Dementsprechend ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sei in casu nicht erforderlich, da der diesbezügliche Anspruch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – einem Rechtsanwalt – bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden sei und weder

D-1689/2011 Lücken noch Unklarheiten im Sachverhalt noch fehlende Beweismittel erkennbar seien. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a. Mit Eingabe vom 18. März 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat festzustellen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der AES vom 21. Oktober 2010 zu den Akten reichen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-1689/2011 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 – 35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2. Mit Urteilen vom 25. September 2008 und 6. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 18. November 2004 und vom 16. Dezember 2009 gegen die Verfügungen des BFM vom 2. November 2004 und vom 13. November 2009 ab. Der

D-1689/2011 Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen. 4.3. Wie den ausführlichen Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 zu entnehmen ist, war bereits das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat unglaubhaft (vgl. a.a.O. E. 4.1.1 – E. 4.3). Darüber hinaus ist dem eben erwähnten Urteil wie auch demjenigen vom 6. August 2010 zu entnehmen, dass die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren waren. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines dritten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). 4.4. In Anbetracht dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob seit den obgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist nicht der Fall. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Inszenierungen von politischen Aktivitäten, deren Zielpublikum, wie bereits dem Urteil vom 6. August 2010 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, nicht die äthiopischen, sondern die schweizerischen Behörden sind (vgl. a.a.O. E. 5.2), in der Zwischenzeit emsig weitergeführt. Dies ermöglichte ihm, ein Schreiben vom 21. Oktober 2010 der AES zu erlangen und zu den Akten zu reichen. Indessen vermag derlei Mühewaltung bei der Konstruktion subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal solche Organisationen äusserst freigebig bei der Ausstellung derartiger Beweismittel sind, weshalb diese als Gefälligkeitsschreiben erscheinen. An der politischen Bedeutungslosigkeit des Beschwerdeführers ändert das Beweismittel nichts. Im Übrigen erwähnte die Vorinstanz dieses Beweismittel entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen ausdrücklich, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, auf die Rüge, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Normen bezüglich der Prüfung der Parteivorbringen, der Begründungspflicht und betreffend die Gewährung des rechtlichen

D-1689/2011 Gehörs verletzt, weiter einzugehen. Dies umso weniger, als es weiterhin an objektivierbaren Hinweisen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fehlt, was – wie nachstehend aufzuzeigen ist – auch bezüglich seiner Vorbringen zur Zumutbarkeit gilt. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise zu erbringen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der früheren Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (siehe auch BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-1689/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine

D-1689/2011 Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der nach wie vor junge Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde; insbesondere ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde in seiner Eigenschaft als N._______ (A2/9 Ziff. 8 S. 2) in die Lage kommen, schwere körperliche Arbeit verrichten zu müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auch auf die Erwägungen 7.5 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 verwiesen werden, insbesondere auch auf die Erwägungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht ausdrücklich festhält, seit dem letzten Schreiben seien keine neuen wesentlichen Elemente hinzugekommen. Demnach erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-1689/2011 8. 8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind. 8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1689/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

D-1689/2011 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2011 D-1689/2011 — Swissrulings