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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2010 D-1679/2010

19. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,743 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1679/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Mongolei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1679/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei – am 6. Januar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 22. Januar 2010 kurz befragt und am 8. Februar 2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, weshalb ihm auf Veranlassung des BFM eine rechtskundige Person beigeordnet wurde, welche bei der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen zugegen war, dass er bei der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu seiner Person angab, er stamme aus Ulaanbaatar, wo er bei Adoptiveltern aufgewachsen sei, wobei er die letzten Monate aber überwiegend auf der Strasse verbracht habe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe ursprünglich bei seiner Grossmutter väterlicherseits gelebt, er sei dann aber – da seine Grossmutter krank geworden sei – im Alter von drei oder vier Jahren von einer Familie adoptiert worden, welche zwar bereits eine Tochter gehabt, sich aber auch noch einen Sohn gewünscht habe, dass er seine leibliche Mutter gar nicht kenne und ihm seine Grossmutter im Jahre 2001 oder 2002 über seinen Vater einzig berichtet habe, er befinde sich in der Schweiz, dass er heute – nachdem seine Grossmutter im April 2004 verstorben sei – in der Mongolei keine leiblichen Verwandten mehr habe, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um seinen leiblichen Vater zu finden und weil er es in der Mongolei sehr schwer gehabt habe, dass er diesbezüglich ausführte, seine Adoptiveltern hätten im Jahre 2000 doch noch einen eigenen Sohn bekommen, worauf sich das Verhältnis zu ihm zunehmend verschlechtert habe, mithin sie ständig mit ihm geschimpft hätten, dass ihm etwa mangelnde Mitarbeit im Haushalt vorgeworfen worden sei, dass er nichts aus eigenem Antrieb mache, und sie ihn auch ein- D-1679/2010 mal geschlagen hätten, als er auf ihren leiblichen Sohn böse gewesen sei, dass er wegen seiner Adoptiveltern im März 2009, gegen Ende der 8. Klasse, die Schule habe abbrechen und stattdessen seinen Adoptiveltern bei ihrer Arbeit auf dem Markt habe helfen müssen, dass er sich deswegen ab März 2009 immer mehr auf der Strasse auf gehalten und manchmal sogar dort übernachtet habe, dass er als Folge davon zwei- oder dreimal zusammen mit Strassenkindern von der Polizei aufgegriffen worden sei, worauf ihn seine Adoptiveltern jeweils auf dem Polizeiposten hätten abholen müssen, dass er im Juli oder August 2009 – zusammen mit ein paar anderen Jungs – unter dem Verdacht des Einbruchs verhaftet worden sei, wobei die Polizei sie eingesperrt, befragt und dabei auch geschlagen habe, worauf sie dann auf dem Polizeiposten hätten Fussböden schrubben und waschen müssen, man sie am dritten Tag jedoch wieder habe laufen lassen, nachdem ihre Eltern sie abgeholt hätten, dass er bei der Polizei über seine Probleme mit seinen Adoptiveltern berichtet habe, ihm aber nicht geglaubt worden sei, dass er schon lange geplant habe, seinen Vater in der Schweiz zu suchen, und er dann aufgrund einer Anzeige von einer Schlepperin erfahren habe und mit dieser in Kontakt getreten sei, sie ihm jedoch ge sagt habe, die Reise sei sehr teuer, dass er daraufhin im Dezember 2009 das Geld für die Reise – ein Betrag von 9 Millionen Tugrik (zirka 6'900 Franken) – aus der Jurte seiner Adoptiveltern gestohlen habe, dass er in der Folge mit der Schlepperin am 4. Januar 2010 die Mongolei verlassen habe, mit ihr auf dem Luftweg nach Europa gelangt und von ihr zuletzt zur Empfangsstelle des BFM gebracht worden sei, dass seine Adoptiveltern – wie er anlässlich eines von der Schweiz aus mit ihnen geführten Telefonats erfahren habe – seinen Diebstahl erkannt hätten, nun sehr wütend auf ihn seien und ihn bei der Polizei anzeigen wollten, D-1679/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (eröffnet der beigeordneten rechtskundigen Person am 15. Februar 2010) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, vom Beschwerdeführer sei mit seinem Wunsch seinen Vater zu finden und mit seinen Schilderungen über seine Probleme mit seinen Adoptiveltern keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht worden, bei den kurzzeitigen Verhaftungen durch die Polizei habe er keine relevanten Nachteile erlitten und auch mit der geltend gemachten Furcht vor einer Verhaftung wegen Diebstahls sei kein asylrelevanter Sachverhalt eingebracht worden, dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dabei namentlich betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausführte, der Beschwerdeführer sei mutmasslich von zu Hause ausgerissen, er könne jedoch zu seinen Adoptiveltern zurückkehren, und unter Beachtung des Kindeswohls habe eine Rückkehr in die ihm vertraute Mongolei Vorrang vor einem Verbleib in der ihm unbekannten Schweiz, dass es zudem erwog, in der Mongolei sei für die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger eine nationale Behörde zuständig, wobei auch das schweizerische Konsulat in Ulaanbaatar die ordnungsgemässe Rückkehr im Auftrag des BFM kontrolliere, und der Wegweisungsvollzug erfolge von Seiten des BFM in Zusammenarbeit mit dem IOM, weshalb nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers spreche, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2010 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf den Punkt des Wegweisungsvollzuges – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, D-1679/2010 dass er in seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache vorbrachte, dem angefochtenen Entscheid liege eine ungenügende Auseinandersetzung mit seiner spezifischen Situation als unbegleiteter Minder jähriger zugrunde, mithin es vom BFM unterlassen worden sei, sich mit sei nen tatsächlichen familiären Verhältnissen auseinanderzusetzen respektive diesbezüglich gegebenenfalls weitere Abklärungen zu veranlassen, dass er in diesem Zusammenhang seine Vorbringen betreffend seine Probleme mit seinen Adoptiveltern bekräftigte respektive teils erweiterte und dem wesentlichen Sinngehalt nach eine schwere Zerrüttung der Beziehung zu ihnen geltend machte, vor deren Hintergrund er ein Leben in Armut und auf der Strasse vorgezogen habe, was jedoch Behelligungen von Seiten der Polizei nach sich gezogen habe, dass er insbesondere anführte, der Auffassung des BFM, er könne zu seinen Adoptiveltern zurückkehren, sei vehement zu widersprechen, mithin er vor seiner Ausreise kaum mehr dort gelebt habe, da es zuvor längere Zeit immer wieder zu Misshandlungen gekommen sei, dass eine Rückkehr auszuschliessen sei, da seine Adoptiveltern aufgrund seines Diebstahls bei seiner Rückkehr strafrechtliche Massnahmen gegen ihn einleiten würden und da er dort dermassen schwierige Lebensumstände anzutreffen hätte, dass ein Verbleib bei ihnen in kei ner Weise zumutbar wäre, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen des Weiteren entgegen hielt, bei der vom BFM erwähnten nationalen Behörde, welche ihn unterstützen solle, handle es sich nach Kenntnis seiner Rechtsvertretung bloss um eine ganz kleine Organisation, welche keine individuelle Betreuung anbiete, womit von Seiten des BFM betreffend die Frage sei ner Unterbringung ausserhalb seines Adoptivelternhauses keine rechtsgenüglichen Abklärungen vorgenommen worden seien, zumal kindgerechte Unterbringungsmöglichkeiten in der Mongolei ohnehin kaum vorhanden seien, dass sich vor diesem Hintergrund – aufgrund seiner Minderjährigkeit wie auch seiner gesamten Lebenssituation – eine Rückführung unter Berücksichtigung des Kindeswohl unzumutbar sei, da er über kein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, oder aber zumindest Abklärungen nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für minderjährige Kinder vorzunehmen wären, D-1679/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe explizit auf den Punkt der Wegweisung beschränkt, womit die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung seines Asylgesuches (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist, dass bei dieser Sachlage praxisgemäss auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entschei- D-1679/2010 dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit einzig die Prüfung der Frage ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass sich die massgeblichen Sachverhaltsumstände – wie nachfolgend aufgezeigt – in entscheidrelevanter Hinsicht durchaus als hinreichend erstellt erweisen, weshalb die beantragte Rückweisung der Sache zwecks Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin – wie nachfolgend aufgezeigt – von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass im Weiteren aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme besteht, ihm würde bei einer Rückkehr in die Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der D-1679/2010 massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend aufgezeigt – vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgeht, wobei er namentlich anführt, seine tatsächlichen persönlichen Verhältnisse hätten von Seiten des BFM keine hinreichende Würdigung erfahren, dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Tat besondere Beachtung zu schenken ist, mithin sich für das BFM der Prüfung des Wegweisungsvollzuges die Pflicht ergibt, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), dass es indes – wenn, wie vorliegend, klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger familiärer Anknüpfungspunkte bestehen – in der Regel nicht weitergehender Abklärungen bedarf, sondern vorab sicherzustellen ist, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein solcher Anknüpfungspunkte auf Beschwerdeebene vehement bestreitet, indem er eine Rückkehr zu seinen Adoptiveltern aufgrund angeblich erlittener Misshandlungen als ausgeschlossen erklärt, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch – anders als auf Beschwerdeebene geltend gemacht – keine hinreichende Veranlassung besteht, er sei von seinen Adoptiveltern in rechtserheblicher Weise misshandelt oder vernachlässigt worden, dass seine Schilderungen zwar darauf schliessen lassen, dass sich mit zunehmendem Alter Probleme zwischen ihm und seinen Adoptiveltern ergaben, welche sich ab dem Frühjahr 2009 akzentuiert hätten, aufgrund seiner Ausführungen jedoch davon auszugehen ist, er habe dennoch immer wieder den Kontakt zu ihnen gesucht und auch gefunden, D-1679/2010 dass aufgrund seiner Schilderungen keineswegs zu schliessen ist, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Strassenkind, sondern seine Angaben vielmehr auf gelegentlichen Ausbrüchen aus dem familiären Umfeld schliessen lassen, wobei er früher oder später jeweils wieder dorthin zurückkehrte respektive dorthin zurückgeholt wurde, dass in diesem Zusammenhang namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei von seinen Adoptiveltern wiederholt misshandelt worden, mithin er selbst auf Nachfrage hin bestätigt hat, er sei ein einziges Mal von ihnen geschlagen worden, als er mit seinem jüngeren Bruder einen Streit gehabt habe respektive auf ihn böse gewesen sei (vgl. act. A11 F. 32), dass aufgrund seiner Schilderungen zwar durchaus zu schliessen ist, zwischen ihm und seinen Eltern herrsche gelegentlich ein gespanntes Verhältnis, wurde ihm doch offenbar immer wieder ein ungenügendes Mitwirken im Haushalt vorgehalten, dass eine solche Konfliktsituation aber gerade in der Adoleszenz nicht unüblich ist und sich in Adoptivverhältnissen noch verstärken kann, dass der Beschwerdeführer insofern anlässlich der Kurzbefragung seine Gefühlslage durchaus deutlich gemacht hat, indem er dort vorbrachte, er möchte in der Schweiz seinen leiblichen Vater finden, mit ihm in die Mongolei zurückkehren und dann in der Mongolei wieder die Schule besuchen (vgl. act. A1, S. 5, dritter Absatz) dass diese Wünsche subjektiv durchaus nachvollziehbar sind, in objektiver Hinsicht jedoch keine Grundlage bieten, aufgrund welcher ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar auszuschliessen wäre, dass auch die Möglichkeit der Verwicklung in ein (Jugend-) Strafverfahren aufgrund des geltend gemachten Diebstahls zulasten seiner Adoptiveltern zu keinem anderen Schluss führen kann, dass nach vorstehenden Erwägungen – gerade unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass das BFM in seinem Entscheid sodann ausdrücklich aufgezeigt hat, der Vollzug der Wegweisung werde vom BFM organisiert und in Zusammenarbeit mit der International Organization for Migration (IOM) D-1679/2010 erfolgen, wobei die schweizerische Vertretung in Ulaanbaatar zur Seite stehe (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100 [am Ende]), dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, mithin die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1679/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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