Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.09.2018 D-1674/2017

18. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,689 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1674/2017

Urteil v o m 1 8 . September 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Ruedy Bollack, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017

D-1674/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt Adi Quala (Region Debub). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 13. Februar 2012 in Richtung Äthiopien, von wo er im Jahr 2015 in den Sudan und schliesslich nach Libyen weiterreiste. Am 27. Juli 2015 gelangte er aus Libyen nach Italien. Am 29. Juli 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 summarisch und am 26. Januar 2017 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe – nachdem sein Vater im Krieg umgekommen und seine Mutter wegen einer Krankheit verstorben sei ‒ ungefähr seit seinem fünften Altersjahr als Waisenkind bei den Grosseltern gelebt. Das Leben ohne Eltern sei schwierig gewesen. Er habe seine Lebensumstände verbessern wollen, weshalb er beschlossen habe, Eritrea zu verlassen. Weil er im Jahr 2011 nach der siebten Klasse ‒ um den Grosseltern bei den landwirtschaftlichen Arbeiten zu helfen ‒ die Schule abgebrochen habe, habe er ausserdem jederzeit befürchten müssen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Als im Dorf eine entsprechende Razzia durchgeführt worden sei, habe er deshalb unverzüglich die Flucht ergriffen. Als Sohn eines Gefallenen habe er eine Hinterbliebenenrente erhalten, die jeweils seine Grosseltern für ihn bei der betreffenden Behörde abgeholt hätten. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden jedoch diese Rente gestrichen. Ausserdem sei im Jahr 2015 ein landwirtschaftliches Grundstück, das er von seinem Vater geerbt habe, von den Behörden eingezogen worden. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (eröffnet am 16. Februar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen

D-1674/2017 aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Des Weiteren hielt das SEM dafür, der Beschwerdeführer habe auch nicht wegen einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 20. März 2017 übermittelte der Sozialdienst des Kantons Aargau eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2017 Kenntnis gegeben.

D-1674/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

D-1674/2017 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 5.1). 4.2 Allerdings ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte. Dies gilt zunächst offensichtlich für das Vorbringen, er habe sich als Waisenkind in der Obhut seiner Grosseltern in schwierigen Lebensumständen befunden. 4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, nachdem er nach der siebten Klasse die Schule abgebrochen habe, habe er jederzeit befürchten müssen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren (Protokoll der Anhörung, S. 9 f.) vor seiner Ausreise niemals in konkretem Kontakt mit den für die entsprechende Rekrutierung zuständigen eritreischen Behörden stand. Zwar gab er an, unmittelbarer Auslöser seiner Ausreise sei eine Razzia in seinem Heimatdorf gewesen, die dazu gedient habe, Jugendliche aufzuspüren und zum Nationaldienst zu verpflichten. Jedoch ist seinen Ausführungen – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ nicht zu entnehmen, dass die mit der Razzia befassten Angehörigen der Sicherheitskräfte von seiner Anwesenheit im Dorf während dieser Fahndungsaktion überhaupt Kenntnis gehabt hätten. Es liegt somit kein Grund zur Annahme vor, der Beschwerdeführer würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer aufgefasst, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im

D-1674/2017 Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt unter anderen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, D-6246/2015 vom 8. März 2018 E. 6.4). Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Rekrutierung des Beschwerdeführers habe unmittelbar bevorgestanden, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anforderungen für die Anerkennung eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hoch sind (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Weder wird in der Beschwerdeschrift in konkreter Weise dargelegt, worin bezüglich des Beschwerdeführers die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein sollen, noch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entnehmen, dass er einen psychischen Druck in der vorausgesetzten Unerträglichkeit überhaupt selbst wahrgenommen hätte. 4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass auch die Vorbringen, nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die eritreischen Behörden zum einen seine Hinterbliebenenrente gestrichen, zum anderen ein landwirtschaftliches Grundstück eingezogen, auf das er einen Anspruch gehabt habe, aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang sind. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5. In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen

D-1674/2017 (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.2 5.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten

D-1674/2017 illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 4), vermochte er nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, er sei in Eritrea zum Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer könnte den eritreischen Behörden – mit welchen er keinerlei Kontakt hatte – aufgefallen sein, weil er sich der Einberufung in den eritreischen Nationaldienst entzog. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer

D-1674/2017 Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 5.4 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 7.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1674/2017 7.4.2 Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.4.3 Somit ist danach zu fragen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, seine Eltern seien in seiner frühen Kindheit ‒ ungefähr in seinem fünften Altersjahr ‒ verstorben, wonach er als Waisenkind bei den Grosseltern gelebt habe. Nach seiner Ausreise im Alter von siebzehn Jahren hätten die eritreischen Behörden seine Hinterbliebenenrente gestrichen, die ihm als Waise eines Gefallenen zugestanden habe und zuvor

D-1674/2017 jeweils von den Grosseltern für ihn geltend gemacht worden sei. Ausserdem sei im Jahr 2015 ein landwirtschaftliches Grundstück, das er von seinem Vater geerbt habe, von den Behörden eingezogen worden. Abgesehen von zwei Onkeln ‒ wobei der eine Dienst als Soldat leiste und vom anderen weiter nichts bekannt ist ‒ habe er in Eritrea keine weiteren Angehörigen. In Bezug auf den Tod des Vaters sowie die Zuteilung der Obhut an die Grosseltern reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behördliche Bestätigungen ein; im Übrigen besteht auch ansonsten kein wesentlicher Grund, die erwähnten Angaben in Zweifel zu ziehen. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mutmasslich bei seinen Grosseltern eine Unterkunft vorfinden würde. Jedoch erscheint nach der behördlichen Enteignung des landwirtschaftlichen Grundstücks und mangels einer anderweitigen Ausbildung nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft selbst das erforderliche Existenzminimum erwirtschaften könnte. Angesichts der Streichung der Waisenrente, welche in der Vergangenheit offenbar den Grosseltern zugute kam, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage wären, den Beschwerdeführer massgeblich zu unterstützen. Solches ist auch vom Onkel des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, der als Soldat im eritreischen Nationaldienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über keine finanziellen Mittel verfügen dürfte. Über weitere familiäre Strukturen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen könnten, seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nichts bekannt. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea gemäss den Kriterien der aktuellen Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts als unzumutbar zu erachten ist. 7.4.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich im vorliegenden Fall, der Frage nachzugehen, welche Schlüsse hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angesichts einer tatsächlich drohenden Einziehung in den Nationaldienst zu ziehen wären (vgl. hierzu den länderspezifischen Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich somit als unzumutbar. 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83

D-1674/2017 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr. 400.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 400.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1674/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.‒ zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

D-1674/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2018 D-1674/2017 — Swissrulings