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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2014 D-1674/2014

17. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,511 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1674/2014 law/rep

Urteil v o m 1 7 . April 2014 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).

D-1674/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ (Jaffna) – stellte am 12. März 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes schriftliches Asylgesuch, das er, zusammen mit den ergänzenden Eingaben vom 8. April 2008, 21. Mai 2008, 5. Juni 2008, 11. September 2008, 16. Dezember 2008, 6. Mai 2009, 5. Juni 2009, 25. Juni 2009, 28. Oktober 2009, 18. März 2010 und 16. Juli 2010, im Wesentlichen damit begründete, er habe Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welche in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihm gelebt hätten, unter Zwang mit Essen unterstützt, worauf er von unbekannten Leuten bei der sri-lankischen Armee angezeigt worden sei. Die sri-lankische Armee habe ihn daraufhin ins D._______ Army Camp zitiert, wo er verhört und misshandelt worden sei. Anschliessend habe er sich zusammen mit seiner Familie täglich im Camp zur Unterschrift melden müssen. Am 28. Mai 2007 hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee festgenommen und am 30. Mai 2007 wieder auf freien Fuss gesetzt. In der Nacht des 30. Mai 2007 seien unbekannte Leute vor seinem Haus erschienen und hätten nach ihm gerufen, worauf er aus seinem Haus geflüchtet sei. Einen Tag später habe er sich bei der Human Rights Commission (HRC) in Jaffna gemeldet, welche ihn in Schutzhaft genommen habe. Am 6. Februar 2008 habe er die Schutzhaft freiwillig verlassen, um in der Folge gemeinsam mit seiner Familie nach Colombo zu ziehen. Dort habe er erfahren, dass Angehörige der sri-lankischen Streitkräfte abermals nach ihm gesucht hätten. Ausserdem habe er anonyme Telefonanrufe erhalten. Am 19. Juni 2009 sei er von der Polizei wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei der LTTE erneut festgenommen und auf den Posten von E._______ gebracht worden. Zwar habe man ihn am 21. Juni 2009 wieder freigelassen, ihm aber gleichzeitig weitere Untersuchungen in Aussicht gestellt, worauf er seine Wohnadresse in Colombo gewechselt habe. B. Mit Verfügung vom 24. September 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, wiewohl der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch die beiden Inhaftierungen Nachteile erlitten habe, bestünden kein Anhaltspunkte, dass er aufgrund der erfolgten Inhaftierung in absehbarer Zukunft weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte: Angesichts der zahlreichen Ge-

D-1674/2014 waltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer selbst betroffen gewesen sei, hege das BFM zwar viel Verständnis dafür, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Trotzdem gelange das Bundesamt vorliegend zum Schluss, dass er – objektiv betrachtet – nicht akut gefährdet sei und kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, da er eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert habe. Die seitens des Beschwerdeführers unangefochten gebliebene Verfügung des BFM vom 24. September 2010 erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Am 12. September 2012 überwies das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Dossierzustellung/neue Beschwerde" mehrere an die Schweizerische Botschaft in Colombo adressierte und von dieser an das Bundesamt weitergeleitete neuere Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. April 2012, 11. Mai 2012 und vom 24. Juli 2012. D. Mit Schreiben vom 20. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht in der Geschäftssache D-4779/2012 die vorgenannten drei Schreiben des Beschwerdeführers zusammen mit den Verfahrensakten gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Behandlung als zweites Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht namentlich aus, wie den Akten entnommen werden könne, habe die Schweizerische Botschaft die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2012 am 27. April 2012 an das BFM weitergeleitet und in ihrem diesbezüglichen Begleitschreiben angefügt, man habe A._______ mit Schreiben vom selben Tag darüber informiert, dass der Entscheid des BFM vom "Oktober 2010" rechtskräftig geworden sei. Im Weiteren gehe aus den drei neuen Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass er sich dabei auf neue, nach der Verfügung des BFM vom 24. September 2010 eingetretene Verfolgungsvorbringen berufe, welche nur im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens aus dem Ausland überprüft beziehungsweise gewürdigt werden könnten. E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer mit, sein erstes Asylgesuch aus dem

D-1674/2014 Ausland sei erstinstanzlich abgewiesen und mangels rechtzeitiger Beschwerde rechtskräftig geworden. Demgegenüber würden seine neueren Eingaben grundsätzlich als zweites Asylgesuch aus dem Ausland betrachtet. Gleichzeitig forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. November 2012 ergänzende Ausführungen zu seinen Asylvorbringen zu machen, und – soweit vorhanden – Kopien seiner Identitätspapiere (Geburtsregisterauszug, Identitätskarte und Reisepass) einzureichen, ansonsten ein aktuelles Interesse von seiner Seite an einer Weiterbehandlung des Falls verneint und die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschrieben würde. F. Am 23. Oktober 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Asylvorbringen. Im Weiteren reichte er Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Bestätigungsschreibens der HRC vom 4. März 2008 sowie eines Schreibens des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 22. Februar 2008, worin die Organisation bestätigt, den Beschwerdeführer während seiner Schutzhaft im Gefängnis Jaffna besucht zu haben, ein. G. Am 18. Juni 2013 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Asylgründen. H. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben vom 21. April 2012, 11. Mai 2012, 24. Juli 2012, 8. September 2012 und vom 23. Oktober 2012 sowie anlässlich seiner Befragung durch die Botschaft vom 18. Juni 2013 im Wesentlichen geltend, er sei im Verlaufe des Jahres 2010 oder 2011 mit seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt und seither in C._______ wohnhaft. Seit Mitte März 2012 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) in kurzen Zeitabständen insgesamt vier Mal zu einem Verhör in deren Hauptgebäude in Colombo vorgeladen worden. Das CID habe ihn jeweils auf seinem Mobiltelefon angerufen, um die Termine mit ihm zu vereinbaren. Zwischenzeitlich habe er vernommen, dass das CID andere Personen, welche früher mit ihm zusammen verhört worden seien, nach Boosa verbracht und dort inhaftiert habe. Aus Angst davor, ihm könne dasselbe widerfahren, halte er sich seither in einem Tempel in F._______ versteckt. Er verdiene seinen

D-1674/2014 Lebensunterhalt als Maurer, habe zwei bis drei Angestellte und sei auf einer Baustelle in seinem Heimatdorf C._______ tätig. I. Mit am 18. Februar 2014 via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 4. Februar 2014 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. J. Mit am 14. März 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 10. März 2014 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 31. März 2014) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung führte er namentlich aus, seit seiner Entlassung aus der Schutzhaft lebe er in beständiger Unsicherheit um sein Leben. Seine persönlichen Probleme hätten sich auch nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka (Ende Mai 2009) nicht erledigt, zumal er von Angehörigen des CID wiederholt zu Verhören vorgeladen worden sei, da weiterhin der Verdacht gegen ihn bestehe, früher ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Aus Angst vor einer Festnahme nächtige er regelmässig ausserhalb seines eigenen Hauses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-1674/2014 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 aAsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare

D-1674/2014 Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Inhaftierungen unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, sowie der Tatsache, auch noch im Jahre 2012 viermal vom CID verhört worden zu sein, davor, erneut inhaftiert zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beiden früheren mehrtägigen Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 aus subjektiver Sicht dessen Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zwar nachvollziehbar erscheinen lassen. Ungeachtet dessen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Inhaftierung zwischen dem 19. und dem 21. Juni 2009 nie mehr inhaftiert worden ist, darauf schliessen, dass er aktuell keine politisch indizierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu gewärtigen hat. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit etwa Mitte März 2012 insgesamt viermal ins Hauptgebäude des CID beordert und dort verhört worden sein soll. Hätte ihn das CID nämlich tatsächlich nachhaltig einer früheren Unterstützung der LTTE verdächtigt, hätte es ihn damals nicht nur befragt, sondern festgenommen, was indes nicht der Fall war. So besehen, stellen die vier Verhöre des Beschwerdeführers im Jahre 2012 durch das CID le-

D-1674/2014 diglich behördliche Massnahmen im Dienste der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus in Sri Lanka dar, denen allein schon aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Gegen die Annahme einer ernsthaften Verfolgungsgefahr spricht aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Botschaftsbefragung vom 18. Juni 2013 bis zuletzt als Maurer gemeinsam mit mehreren Angestellten in seiner Wohngemeinde C._______ gearbeitet hat (vgl. act. A32/12 S. 3 f.). Dieser Einschätzung entspricht im Übrigen auch die Annahme, dass die sri-lankischen Behörden nach der militärischen Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 primär ein Interesse daran haben dürften, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostrukturen der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisation zu verhindern. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1674/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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