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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 D-1674/2010

23. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,303 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1674/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren X._______, alias C._______, geboren X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1674/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am Y._______ verliess und über D._______, wo er ein Jahr geblieben sei, E._______, wo er sich acht Monate aufgehalten habe, und Italien, wo er ein Asylgesuch eingereichte habe und insgesamt zehn Monate gewesen sei, am 27. Oktober 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend ins G._______ transferiert wurde, dass er auf seiner Reise in die Schweiz zunächst mit dem Auto in den D._______ gefahren, dort ein Jahr lang in H._______ geblieben sei und sich danach mit dem Auto nach I._______ in E._______ begeben habe, von wo aus er mit einem „Plastikboot“ nach Lampedusa in Italien übergesetzt habe, wo sie aus dem Wasser gerettet und dann nach Bari gebracht worden seien, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Januar 2009 in Lampedusa e Linosa sowie am 20. Februar 2009 in Bari von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 3. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, in den Jahren (...) bis (...) für die Bakassi gearbeitet und sich danach von diesen getrennt zu haben, worauf diese im Jahre Z._______ - in der Annahme, er habe die Bakassi verraten - zunächst seinen Bruder und ein Jahr später auch noch seinen Vater umgebracht hätten, dass die Bakassi im Anschluss an die Beerdigung seines Vaters ihr Haus aufgesucht und dieses zerstört sowie seine Mutter und die Schwester misshandelt hätten, dass er seine Mutter und seine Schwester daraufhin ins Dorf J._______ gebracht und danach die Flucht ergriffen habe, dass dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach seine Fingerabdrücke bereits früher in Europa erfasst worden seien und mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig D-1674/2010 sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht und von den dortigen Behörden während seines Aufenthaltes im Camp einen „Soggiorno“ erhalten, der ihm jedoch wieder abgenommen worden sei, dass er nicht nach Italien zurückgehen wolle, da er keine Papiere besitze, es dort kalt sei und er dort nichts zu essen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 7. Dezember 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 11. Dezember 2009 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am 12. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2009 sowie am 20. Februar 2009 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und er zudem selber bestätigt habe, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen D-1674/2010 Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 26. Dezember 2009 nicht beantwortet hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, zumal er sich bezüglich seiner persönlichen Situation beziehungsweise hinsichtlich allfälliger ökonomischer Schwierigkeiten an die dafür zuständigen italienischen Behörden oder karitativen Hilfsorganisationen wenden könne, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Weiterbehandlung des Asylgesuches in der Schweiz als zuständig zu erklären, beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mittels Erlass einer vorsorglichen Massnahme und um Anweisung der kantonalen Behörden, die Vollzugsbemühungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch einzustellen, ersuchte, D-1674/2010 dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, er habe bereits in seiner Befragung die unmenschlichen Verhältnisse in Italien geschildert (keine Unterkunft, keine finanzielle Unterstützung, keine Arbeit, Hunger, Kälte, keine Papiere) und hier in der Schweiz am W._______ den Brand des L._______ erlebt, wobei er als Bewohner des obersten Stockwerkes alles verloren habe und sein Leben nur mit einem Sprung aus dem Fenster habe retten können, dass er dabei (Nennung der Verletzungen), wobei unklar bleibe, bis wann er wieder völlig wiederhergestellt sein werde, dass er grosse Angst habe, in Italien nicht die erforderliche Behandlung zu erhalten, dass er in Nigeria überdies seine Eltern und somit seine Wurzeln verloren habe, es ihm aber in der Schweiz gelungen sei, zu einer allein erziehenden Nigerianerin und ihrem Kind eine enge Beziehung aufzubauen, wobei ihm sehr daran gelegen sei, diese nicht gleich wieder zu verlieren, was auch im Interesse des Kindes sei, das unter dem Branderlebnis ebenfalls bis heute leide, dass er seiner Rechtsmitteleingabe einen Bericht des M._______ vom 25. Februar 2010 beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- D-1674/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, D-1674/2010 dass somit Italien für die Prüfung seines am 27. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 11. Dezember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 26. Dezember 2009 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II- Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft, zu Arbeit und zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer die gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht des M._______ vom 25. Februar 2010 D-1674/2010 erforderliche Medikation mit Schmerzmitteln und die ärztlichen Nachkontrollen auch in Italien erhalten respektive vornehmen lassen kann, dass der Beschwerdeführer ferner über eine Berufsausbildung verfügt (vgl. A1/13, S. 2), dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, D-1674/2010 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mittels Erlass einer vorsorglichen Massnahme, auf Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Entscheids und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1674/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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