Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 D-1673/2017

3. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,231 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1673/2017 vao

Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (…)

D-1673/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen am 21. Juni 2014 und gelangte am 27. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am 5. August 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 23. Januar 2017 hörte sie das SEM an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus B._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe und wo sich ihre Eltern, Geschwister und ihr Ehemann befänden. Anlässlich der Befragung legte sie dar, sie habe im Juli 2012 das (…) Schuljahr in C._______ abgeschlossen, sei am 24. September 2013 erneut nach C._______ aufgeboten und am 5. Oktober 2013 nach D._______ verlegt worden. Da dort das Leben für sie schwierig gewesen sei, habe sie sich zwei Wochen später nach Hause begeben. Während der folgenden acht Monate habe niemand gemerkt, dass sie abgehauen sei. Sie sei nie zivil tätig gewesen. Als die Verwaltung davon erfahren habe, sei ihr ein Aufgebot zugeschickt worden, weshalb sie ausgereist sei. Es sei gegen sie kein Strafverfahren hängig. Anlässlich der Anhörung brachte sie vor, sie habe im Jahr 2011/2012 die Militärausbildung in C._______ absolviert und im August 2012 abgeschlossen. Anschliessend sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe dort in einer (…) gearbeitet. Im September 2013 sei sie von der Verwaltung aufgefordert worden, nach C._______ zurückzukehren. Dieser Aufforderung habe sie jedoch nicht Folge geleistet und weiterhin in der (…) gearbeitet. Bis im Juni 2014 habe sie in den Häusern ihrer Eltern und Schwiegereltern gelebt. Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente ab. Ihre Identitätskarte und der Eheschein würden sich beim Ehemann in B._______ befinden. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin – sowohl die geltend gemachte Desertion als auch die illegale Ausreise aus Eritrea – könnten

D-1673/2017 infolge unsubstanziierter und widersprüchlicher Angaben nicht geglaubt werden. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2017, eine Kostennote und vier Fotos beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung eingeräumt. G. In ihrer Replik vom 3. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

D-1673/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

D-1673/2017 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte vorgenommen habe. Insbesondere habe sie die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente ausser Acht gelassen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin eingeschüchtert gewesen und habe Mühe sich auszudrücken. Da Eritrea nur legal verlassen könne, wer einen gültigen Reisepass und ein Ausreisevisum besitze, Ausreisevisa jedoch seit Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen hohe Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden, Frauen bis ins Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien und die Beschwerdeführerin kaum zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zähle, denen die Ausreise erlaubt würde, sei sie wohl kaum in der Lage gewesen, eine legale Ausreise zu organisieren. Folglich sei davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen habe. Die Vorbringen seien bezüglich Herkunft, Identität und illegaler Ausreise als glaubhaft zu werten. Vorliegend sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, weil ein solcher gegen Art. 3 und Art. 4 EMRK verstosse. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und

D-1673/2017 erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die grund- und menschenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke, mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffenen einhergehe und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er auch Art. 4 EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffenen erfolge, der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges Leid und Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Ausserdem falle die Entlohnung sehr tief aus. Da sich die Beschwerdeführerin im militärdienstpflichtigen Alter befinde und ihr Ehemann inzwischen desertiert sei sowie Eritrea verlassen habe, würde sie im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland in den Militärdienst eingezogen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die familiäre und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht umfassend geprüft habe. Das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei in Frage gestellt. Damit sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. 5.3 Die Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft zu sehen ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Diese Frage wäre im Zusammenhang mit der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen zu untersuchen. Diese betreffen indessen die Flüchtlingseigenschaft, welche – wie vorangehend bereits erwähnt (vgl. E. 3) – mangels Anfechtung nicht Prüfungsgegenstand ist. Im Übrigen ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-1673/2017 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.6 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 5.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. 5.8 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). Da die Beschwerdeführerin nur den Wegweisungsvollzug anficht und ein Hindernis darin erblickt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr riskiere, in den Militärdienst eingezogen zu werden, kann offen bleiben, ob sie sich tatsächlich den Militärbehörden durch Flucht entzogen hat. Es kann in diesem Zusammenhang indessen festgehalten werden, dass das SEM diesbezügliche Schilderungen als widersprüchlich und damit als unglaubhaft erachtet hat. In der Beschwerde wird auf die entsprechende Argumentation des SEM nicht eingegangen. 5.9 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.3) geprüft.

D-1673/2017 5.9.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 5.9.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 5.9.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im

D-1673/2017 Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 5.9.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 5.10 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.10.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 5.10.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gemäss ihren Angaben gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise im Familienverband gelebt hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Unter diesen Umständen war das SEM nicht verpflichtet, umfassende Abklärungen zu ihrem familiären und finanziellen Hintergrund vorzunehmen,

D-1673/2017 weshalb weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt wurden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.10.3 Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu betrachten. 5.11 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). An dieser Einschätzung vermögen die nachgereichten Fotos nichts zu ändern. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

D-1673/2017 wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Michèle Künzi, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 7.4 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden aufgeführt wird und aus welcher sich ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 180.– ergibt. Letzterer ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.– zu kürzen. Ausserdem erscheint der zeitliche Aufwand unangemessen, wobei insbesondere für die Stellungnahme von gut einer halben Seite (act. 8) zwei Stunden verrechnet wurden, was nicht realistisch ist. Insgesamt ist der zeitliche Aufwand auf sieben Stunden zu kürzen, woraus sich ein Aufwand von Fr. 1‘050.– ergibt. Zu diesem Betrag sind die Mehrwertsteuer von Fr. 84.– und die Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- zu rechnen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘184.– ergibt. Der Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘184.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1673/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. MLaw Michèle Künzi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘184.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-1673/2017 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 D-1673/2017 — Swissrulings