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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2023 D-1671/2023

3. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,163 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1671/2023

Urteil v o m 3 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (…).

D-1671/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem von ihm beim SEM ausgefüllten Questionnaire Europa an, er sei am (…) November 2022 aus Afghanistan ausgereist und sei am (…) Dezember 2022 in Bulgarien in den Schengen-Raum eingereist. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in Bulgarien (am (…) Januar 2023) und in Kroatien (am (…) Februar 2023) von den Behörden als asylsuchende Person in der Eurodac-Datenbank registriert worden war. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs am 27. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder nach Kroatien gewährt, da eines dieser Länder möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte (vgl. Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Anlässlich des persönlichen Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer weder eine Asylgesuchstellung in Bulgarien noch eine solche in Kroatien. In beiden Ländern hätten die Behörden die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen. Er sei in Bulgarien 22 Tage inhaftiert gewesen, danach habe er sechs bis acht Tage in B._______ verbracht. In der Folgezeit sei er über Serbien, Bosnien, Kroatien, ein unbekanntes Land und Italien in die Schweiz gereist. Er gab an, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren möchte, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Die Menschen in Bulgarien seien unbarmherzig, er sei dort von der Polizei festgenommen und in einen Container gesteckt und auch geschlagen worden, dort habe auch die Fingerabdrucksnahme stattgefunden. Man habe ihm gesagt, dass er eine Woche inhaftiert sein werde. Er sei aber schliesslich 22 Tage dort gewesen bis die Behörden ihn freigelassen hätten. Danach sei er in ein offenes Camp gebracht worden. Dort sei die Situation ebenfalls schlecht gewesen. Die Sanitäranlagen seien dreckig und das Essen schlecht gewesen. Der Umgang

D-1671/2023 mit Reisenden sei allgemein schlecht gewesen, obwohl er krank gewesen sei, habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Hinsichtlich Kroatiens machte er geltend, dort von der Polizei aufgeriffen worden und bis zu den Knien ins Wasser gesteckt worden zu sein. Ihm seien die Kleider weggenommen worden und er habe bis morgens um zwei Uhr warten müssen. Es sei sehr kalt gewesen. Er sei dann mit 30 bis 35 anderen Personen in einen Raum gebracht worden, in dem er drei Tage verbracht habe. Während dieser Zeit habe er lediglich einmal etwas zum Essen erhalten. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden und ihm sei ein Schreiben ausgehändigt worden, wonach er das Land innert 7 Tagen zu verlassen habe. Er sei drei Tage und drei Nächte in Kroatien geblieben. Befragt zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, dass es ihm gut gehe. C. Am 6. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. März 2023 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 15. März 2023 (eröffnet am 17. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 17. März 2023 das Mandatsverhältnis als beendet. F. Mit Beschwerde vom 24. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. März 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.

D-1671/2023 G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 27. März 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1671/2023 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

D-1671/2023 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Januar 2023 in Bulgarien und am (…) Februar 2023 in Kroatien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Das SEM ersuchte nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 27. Februar 2023 deshalb die bulgarischen Behörden am 6. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. März 2023 zu. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und bringt vor, die Fingerabdruckabnahme habe nur unter Zwang stattgefunden, es besteht aber aufgrund der Eintragung der Fingerabdrucksdaten in der Eurodac-Datenbank, die den Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller ausweisen, und der von ihm selbst eingeräumten Fingerabdrucksabnahme kein Zweifel an der Asylgesuchstellung in Bulgarien. Damit scheidet auch eine mögliche Zuständigkeit Kroatiens wegen des dortigen Asylgesuchs vom (…) Februar 2023 aus, da der

D-1671/2023 Referenzzeitpunkt für die Zuständigkeitsbestimmung der Tag der Asylgesuchstellung in Bulgarien, also der (…) Januar 2023, ist (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Da der Beschwerdeführer erwiesenermassen seither den Dublin-Raum nicht für mehr als drei Monate oder aufgrund einer vollzogenen Abschiebung verlassen hat, ist die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht nach Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen. Das SEM hat somit zu Recht das Übernahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO gestützt, woran auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die in der Eurodac-Datenbank gespeicherten Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben zu haben, nichts ändert. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze (vgl. die diesbezügliche Lageanalyse hinsichtlich der Situation in Bulgarien im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

D-1671/2023 3.5 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vom 24. März 2023 auf seine Vorbringen zu der von ihm in Bulgarien erlittenen schlechten Behandlung, die er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Januar 2023 geschildert hatte. Daneben bringt er vor, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, was auch auf die unmenschliche und gewaltvolle Behandlung durch die bulgarischen Behörden zurückzuführen sei. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Vorbringen allerdings offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen zu der mangelnden Sauberkeit der Unterkunft und die schlechte Qualität des Essens nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Vielmehr ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass er nach der Einreise in Bulgarien am (…) Dezember 2022 für 22 Tage inhaftiert wurde, bis er, wie sich aus den Eurodac-Daten ergibt, am (…) Januar 2023 ein Asylgesuch gestellt hatte, woraufhin er in einer Unterkunft für Asylsuchende in Sofia untergebracht wurde. Damit hat Bulgarien seine Verpflichtung, asylsuchende Personen nicht zu inhaftieren und zu versorgen, auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass dies nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens anders sein sollte.

D-1671/2023 3.5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zwar vor, sein Gesundheitszustand sei schlecht, macht damit allerdings weder explizit noch implizit geltend seine gesundheitliche Situation stehe einer Überstellung nach Bulgarien in der Weise entgegen, dass ihn eine Überstellung nach Bulgarien einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen würde, die Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erreichen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken würde. 3.5.3 Die nur sehr oberflächlich geschilderten gesundheitlichen Probleme sind auch offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss mit den Vorbringen hinsichtlich der menschenrechtswidrigen Behandlung in Bulgarien und seiner gesundheitlichen Probleme das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann- Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 3.5.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 3.5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 3.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

D-1671/2023 4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der mit superprovisorischer Massnahme vom 28. März 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp aufzuheben ist und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1671/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der am 28. März 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

D-1671/2023 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2023 D-1671/2023 — Swissrulings