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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-1667/2011

23. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,592 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1667/2011/sed Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).

D-1667/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, dass dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 abgelehnt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der damals zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Februar 2010 seit dem 28. Dezember 2008 (recte 28. Dezember 2009) als verschwunden galt, dass er eigenen Angaben zufolge nach dem 28. Dezember 2009 während eineinhalb Monaten in der Stadt B._______ auf der Strasse gelebt habe und am 28. Februar 2010 nach Deutschland gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er aufgrund seiner Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank von den deutschen Behörden wieder in die Schweiz geschickt worden sei, dass er am 29. November 2010, nachdem er sich erneut während eines Monates in Deutschland aufgehalten habe, wiederum in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 13. Dezember 2010 sowie der direkten Anhörung vom 20. Dezember 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Erfahrungen an einem religiösen Seminar im Juni oder Juli 2009 in D._______ (Kanton Thurgau) beziehungsweise eine wundersame Heilung seiner Schwester im Iran und seine Rettung auf dem Meer hätten ihn zur Auseinandersetzung mit der Bibel geführt, dass er in der Bibel Nächstenliebe gefunden habe, dagegen der Koran nur von Vergeltung spreche, dass ihn in einer Kirche in Rorschach ein Italiener ins Christentum eingeführt habe, dass ihm der christliche Glaube Kraft gegeben habe, als er nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs auf der Strasse gelebt habe,

D-1667/2011 dass er aufgrund der Konversion zum christlichen Glauben im Iran hingerichtet werden würde, dass im Übrigen seine Vorbringen im ersten Asylgesuch mit Ausnahme des Reiseweges der Wahrheit entsprechen würden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Iran werde gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung die Praktizierung des christlichen Glaubens toleriert, solange sie diskret gelebt werde und nicht missioniert werde, dass deshalb seine Befürchtung, er werde im Iran hingerichtet, weil die Konversion zum Christentum den Austritt aus dem Islam bedeute, nicht asylrelevant sei, dass zudem die Konversion des Beschwerdeführers nicht im Heimatstaat, sondern im Ausland erfolgt sei, dass ausserdem der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nichts von Kontakten mit dem Christentum und seinem diesbezüglichen Interesse vorgebracht habe, dass er erst kurz vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz in Deutschland die Taufe empfangen habe, dass er den "Bericht zur Bescheinigung des Taufunterrichts" erst während des zweiten Asylverfahrens eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer lediglich über rudimentäre Kenntnisse der heiligen Schrift sowie zentraler Bestandteile eines Lebens als praktizierenden Christ verfüge, dass der Glaubenswechsel demnach nicht auf ernsthaften Gründen beruhe und er somit auch nicht mit asylrelevanten Nachteilen im Iran zu rechnen habe,

D-1667/2011 dass der Beschwerdeführer ferner weder in Deutschland noch in der Schweiz sich besonders aktiv und öffentlich für das Christentum engagiert habe, dass er lediglich im privaten Freundeskreis sehr vorsichtig versucht habe, Personen zu überzeugen, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, dass nicht davon auszugehen sei, die heimatlichen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt, dass die Distanz, mit welcher die Mutter des Beschwerdeführers der Konversion angeblich begegnet sei, auch in den Bekehrungsversuchen ihr gegenüber begründet liegen könne, dass demnach die behauptete Konversion zum Christentum nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, sondern einen organisierten und inszenierten Glaubenswechsel darstelle, dass schliesslich der Beschwerdeführer unterschiedliche Beweggründe angebe, warum er zum Christentum konvertiert sei, dass dieser Grund einmal die Genesung seiner Schwester gewesen sei und ein andermal seine Rettung auf dem Meer, dass diese Aussagen deshalb nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2011 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer – nebst dem Bedürftigkeitsnachweis des Zentrums für Asylsuchende E._______ vom 4. März 2011 – ein

D-1667/2011 Schreiben des Leiters der F._______ Gemeinde in der Schweiz vom 8. März 2011, ein Kontaktformular dieser Kirchgemeinde, eine Kopie eines Fotos vom Beschwerdeführer und drei Seiten von Facebook- Kontakten einreichte, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 29. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, Fr. 600.-- bis zum 12. April 2011 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-1667/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht vorab feststellt, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3.5 im Iran ausserhalb des Islam die diskrete und private Glaubensausübung grundsätzlich möglich ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, er besuche jeden Sonntag den Gottesdienst bei der (…)gemeinde in G._______ und jeden Donnerstag den Bibelkreis derselben (…)gemeinde in H._______ (B20 S. 11 F107- F110),

D-1667/2011 dass er in seinem Freundeskreis versucht habe, nach Gläubigen zu werben, indem er ihnen die Bibel zum Lesen gebe und entsprechend seinen Kenntnissen missioniere (B20 S. 11 und 12 F113 und F114), dass er sich ferner unter einem Pseudonym mit Freunden auf Facebook über den christlichen Glauben austausche (S. 4 der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2011 beziehungsweise die Seiten der Facebook-Kontakte), dass der Beschwerdeführer somit seinen Glauben diskret praktizierte und sich lediglich im privaten Umfeld – und teilweise auch unter einem Pseudonym auf Facebook – für das Christentum engagierte, dass eine christliche Glaubensausübung im Iran aber erst dann Massnahmen auszulösen vermag, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5), dass ausserdem der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit keinem Wort sein Interesse an der Bibel kundgetan hat, welches er angeblich bereits im Iran gehabt habe (Akte A1, A19, B1 S. 8), dass die Taufe in Deutschland am 19. September 2010 lediglich zwei Monate vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz am 29. November 2010 stattgefunden hatte (Beweiskuvert B9), dass aufgrund dieser Tatsachen zudem Zweifel bestehen, ob die Konversion zum Christentum der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers entspricht, dass er weiter beispielsweise den Namen des Jüngers nicht benennen konnte, der gemäss der biblischen Geschichte Jesus verraten hatte (Akte B20 S. 10 und S. 11 F101 und F102), dass der Beschwerdeführer nicht auf Anhieb die wichtigsten christlichen Feiertage aufzählen konnte (Akte B20 S. 8 F74 ff.), dass demnach und entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sein Grundwissen von der christlichen Geschichte wesentliche Lücken aufweist,

D-1667/2011 dass er ferner unterschiedlich darlegte, welches Ereignis entscheidend für seinen Übertritt zum Christentum gewesen sei, dass dies einerseits die Genesung seiner Schwester gewesen sei, (Akte B20 S. 4 F27), andererseits die Rettung bei der Bootsüberfahrt nach I._______ im Februar/März 2009, als der Motor ausgefallen sei (Akte B1 S. 7), dass der Mangel an biblischem Wissen und die Ungereimtheiten die Zweifel untermauern, wonach der "Wechsel" zum christlichen Glauben weder ernst noch nachhaltig erscheint und im Sinne von BVGE 2009/28 E. 7.3.5 als organisiert zu bezeichnen ist, dass aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführer im Iran gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3.5 nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben des Leiters der F._______ Gemeinde in der Schweiz vom 8. März 2011, das Kontaktformular, die Kopie eines Fotos des Beschwerdeführers, der Bericht zur Bescheinigung des Taufunterrichts vom 8. Dezember 2010, die Bescheinigung über den Taufunterricht vom 20. September 2010 sowie der Taufschein beziehungsweise die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-1667/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

D-1667/2011 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin nicht besteht, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt J._______ wohnen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Iran aufgehalten hatte (Akte B1 S. 2 und 5), dass er demzufolge in J._______ über ein soziales Beziehungsnetz und eine bereits vorhandene Wohnmöglichkeit verfügt, dass er neben seiner Muttersprache Farsi noch Loridialekt und Italienisch spricht beziehungsweise Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache hat (Akte B1 S. 4), dass er ferner über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Teppichwäscher, -reparateur und -verkäufer verfügt (Akte B1 S. 4), dass somit davon auszugehen ist, dem gemäss Akten gesunden und jungen Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in sein Heimatstaat die Reintegration gelingen und er würde nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten,

D-1667/2011 dass sich diesen Erwägungen entsprechend keine Anhaltspunkte ergeben, wonach aufgrund individueller Umstände der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1667/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Milva Franceschi Versand:

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