Abtei lung IV D-1665/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . März 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1665/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Mai 2007 und gelangte am 4. November 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 19. November 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 27. November 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei auf seiner Reise nach Europa von Libyen aus zunächst illegal nach Italien gelangt, von wo aus er sich per Flugzeug nach Norwegen begeben habe. Nachdem die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, sei er nach achtmonatigem Aufenthalt in Norwegen auf dem Luftweg nach Italien zurückgekehrt. Danach sei er in die Schweiz eingereist. Seine Asylgesuche in Italien und in Norwegen seien abgelehnt worden. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Italien eine unmenschliche Situation angetroffen. Er betrachte es als sinnlos, seinen Fall an die Italiener weiter zu leiten; nicht einmal die Überführung seiner Leiche nach Italien wünsche er sich. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. August 2008 auf Lampedusa e Linosa (Italien) und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP stellte das BFM am 28. Dezember 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Bis am 29. Januar 2010 hat Italien auf das Ersuchen nicht geantwortet. C. Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2009 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Be- D-1665/2010 schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 18. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 18. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-1665/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. D-1665/2010 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien bis am 29. Januar 2010 keine Antwort gegeben habe, sei davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 29. Juli 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 27. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, die Situation in Italien sei unmenschlich. Er habe dort keine feste Bleibe gehabt und die meiste Zeit auf der Strasse geschlafen. Diese Vorbringen vermöchten indessen weder die Zuständigkeit Italiens noch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land in Frage zu stellen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht D-1665/2010 zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Von einer entsprechenden Zustimmung sei auszugehen, da Italien bis zum 29. Januar 2010 auf das Ersuchen keine Antwort gegeben habe. Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 erstmals in Lampedusa e Linosa (Italien) daktyloskopiert wurde. Bei dieser Sachlage ist Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Die italienischen Behörden unterliessen es, sich bis am 29. Januar 2010 zur allfälligen Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO). 5.4 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin- Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin II VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Eritrea nicht einzugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den Kriterien der Dublin II VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Er beantragt indessen sinngemäss, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, weil sich für ihn Italien als eine Hölle in Europa erwiesen habe. Man habe ihn dort gleich nach der Ankunft festgenommen, ihm die Fingerabdrücke abgenommen und sogleich ein Asylverfahren gegen seinen Willen eröffnet. Nach seiner freiwilligen Rückkehr von Norwegen nach Mailand habe er buchstäblich auf der Strasse geschlafen und sich irgendwie durchgeschlagen. Es gebe keine Hilfe für einen neuen Start D-1665/2010 ins Leben. Er habe in einer Grauzone, fernab der Gesellschaft, gelebt. Das sei das "Leben", das ihn in Italien erwarte: eine weitere Hölle, nur heisse sie dieses Mal Italien. Er wolle nicht sein Leben damit vergeuden, von Land zu Land zu tingeln oder herum geschoben zu werden. Es schwebe ihm ein geregeltes Leben in einer funktionierenden Gesellschaft, in Gerechtigkeit, mit Rechten, in Frieden und Freiheit vor. Das habe er auch in der Schweiz gefunden. Er ersuche daher um nochmalige Fallprüfung und um Gewährung einer Chance auf Leben. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Betreuung von Asylbewerbern durch die italienischen Behörden entspreche nicht dem gewohnten schweizerischen Niveau. Dabei verkennt er zum einen, dass er diesmal nicht einfach auf der Strasse leben muss, weil er den italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen. Zum anderen gibt es keinen Anspruch von Asylgesuchstellern, vom höchstmöglichen Niveau der Betreuung im Schengen-Raum zu profitieren. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK somit als zulässig, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die sinngemässen Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung D-1665/2010 des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II VO). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1665/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9