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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2011 D-1660/2011

22. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,933 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1660/2011 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N _______.

D-1660/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Januar 2008 verliess und über D._______, E._______ und Italien, wo er am 15. April 2009 in F._______ ein Asylgesuch einreichte, am 25. Oktober 2009 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im G._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am H._______ nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 9. Dezember 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser bei einer Anhaltung am 30. März 2009 in I._______ und am 15. April 2009 in F._______ anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 15. Dezember 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Gesuch (ein Freund habe einen blutigen Kampf um den Thron in J._______ gehabt, der Beschwerdeführer selber habe daran nicht teilgenommen, habe aber aufgrund des nahen Verhältnisses zu seinem Freund flüchten müssen) geltend machte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und die Eurodac-Treffer vom 30. März 2009 und vom 15. April 2009 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,

D-1660/2011 dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da ihm dort weder eine Unterkunft noch Nahrung zur Verfügung gestellt würden und er betteln gehen müsse, um Essen zu bekommen, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 16. Dezember 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 20. Januar 2011 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 4. Februar 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 in I._______ eingereist und am 15. April 2009 in F._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und am 10. Februar 2010 durch ein Dublin- Verfahren nach Italien weggewiesen worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten

D-1660/2011 Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 4. Februar 2011 nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit auf den 14. März 2011 datierter, in englischer Sprache abgefasster Eingabe an das BFM gelangte (Eingang BFM: 16. März 2011) und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei erneut zu prüfen, dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, seine Lebensbedingungen in Italien seien so schlecht gewesen, dass sich dies schon auf seine Gesundheit ausgewirkt habe, dass ausserdem seine Eltern vor vier Monaten verstorben seien, weshalb er nirgendwo mehr hingehen könne, dass diese Eingabe vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des

D-1660/2011 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

D-1660/2011 überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 9. Dezember 2010 in der Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 20. Januar 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 4. Februar 2011 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Lebensbedingungen in Italien seien schlecht, und er habe im Heimatland niemanden mehr, da seine Eltern verstorben seien,

D-1660/2011 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht belegt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern seien vor vier Monaten gestorben, weshalb er keinen Ort zum Bleiben mehr habe, unbeachtlich ist, da sich diese nicht weiter konkretisierte Behauptung auf Unzumutbarkeitsaspekte im Hinblick auf eine Wegweisung nach Nigeria bezieht, dass indessen Beschwerdegegenstand die Verfügung des BFM vom 10. März 2011 bildet und diese sich einzig mit einer Wegweisung nach Italien befasst, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

D-1660/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1660/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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