Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-166/2016
Urteil v o m 1 8 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, c/o Schweizerische Botschaft in Pakistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
D-166/2016 Sachverhalt: A. Am 13. Oktober 2011 richtete der Beschwerdeführer ein Gesuch um Unterstützung bei der Einreichung eines Asylgesuchs an die Schweizerische Vertretung in B._______, Pakistan. Das Gesuch ging beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM) am 28. Oktober 2011 ein. Am 14. Januar 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Schweizerischen Vertretung nach dem Stand seines Verfahrens. B. Am 3. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft in B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Als Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde in englischer Übersetzung in Kopie sowie Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte er dabei im Wesentlichen geltend, er gehöre der Minderheit der Muhadschir an und stamme aus Karachi. In seiner Heimatstadt lebe er unter ständiger Bedrohung durch die Muttahida-Qaumi-Bewegung (zu Deutsch: Vereinigte Volksbewegung; MQM). Die MQM habe in Karachi das Sagen und versuche mit Terrormethoden alles zu kontrollieren. Vertreter der MQM hätten ihn zwingen wollen, der Organisation beizutreten, damit er für sie kriminelle Akte begehe. Man habe es auf Leute abgesehen, die wie er arbeitslos seien. Da er die Kooperation verweigere und gegen die MQM sei, habe er Probleme in allen Lebensbereichen bekommen. Er finde keine Arbeit und werde ständig von MQM-Mitgliedern bedroht. Dreimal sei er von der MQM auf offener Strasse angegriffen worden, einmal nahe bei seinem Zuhause, einmal weiter davon entfernt. Man habe ihn auch mit Waffen bedroht, er habe jedoch flüchten können. Er habe die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, doch sei diese korrupt und unternehme nichts. Er verfüge über kein Einkommen und sei seit sieben Jahren arbeitslos. Da die MQM die Stadt beherrsche und terrorisiere, gelinge es ihm nicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er könne Karachi auch nicht verlassen, da er keine Arbeit finde und auch mit seiner Familie gebrochen habe, so dass er von dieser keine Unterstützung erwarten könne. Auch an anderen Orten in Pakistan hätte er dieselben Probleme. Er bitte um den Schutz der Schweiz. C. Mit am 16. November 2015 eröffneter Verfügung vom 30. September 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe
D-166/2016 geltend gemacht, welche auf eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung schliessen lassen, sondern nur Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensumstände in seinem Heimatland zurückzuführen seien. D. Mit Eingabe vom 30. November 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerde ging am 7. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der damaligen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-166/2016 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv, die Behörden haben einen weiten Ermessensspielraum. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
D-166/2016 der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise und lehnte sein Asylgesuch mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es gäbe keine Hinweise auf eine gezielte, individuellkonkrete Verfolgung. Die von ihm geltend gemachten Probleme hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, beziehungsweise seiner lang andauernde Arbeitslosigkeit, und die schwierige wirtschaftliche Lage, hätten keine Asylrelevanz. Auch habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, inwiefern die MQM ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt konkret vereitelt habe. Zwar sei die schwierige Situation mit der MQM in Karachi bekannt, die lokalen Behörden seien jedoch bemüht, die von der MQM ausgehende Gewalt in Schach zu halten. Selbst wenn die lokalen Polizeibehörden nicht gegen die MQM vorgehen wollten, so sei die pakistanische Regierung jedenfalls bestrebt, das Gewaltgebaren der MQM einzudämmen. Der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben nach den angeblichen Übergriffen durch Angehörige der MQM nie an die Behörden oder die Polizei gewandt. Der allgemeine Hinweis auf Korruption und Zunahme des Terrorismus sowie der Verweis auf die Finanzkrise seien ebenfalls nicht von Bedeutung. Zu bemerken sei auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in seinem Gesuch von Oktober 2011 bereits erhebliche Probleme im Jahr 2007 erwähnte, noch im Jahr 2008 aus dem Ausland zurück nach Karachi gereist sei. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in einen anderen Landesteil zu ziehen um sich dem Einflussbereich der MQM zu entziehen. Dabei könnten ihm sein Onkel oder der in C._______ ansässiger Bruder behilflich sein. Dem Beschwerdeführer drohten keine ernsthaften Nachteile und er habe solche auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu gewärtigen. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen in seinem Gesuch um Asyl und Einreisebewilligung. Es sei naiv, wenn das SEM davon ausgehe, dass er sich wegen der Probleme mit der MQM an die lokale Polizei wenden könne. Die Polizei sei korrupt und würde selbst ständig die Gesetze brechen. Er habe sich an die Polizei gewandt, jedoch habe man von ihm jeweils nur Bestechungsgelder verlangt und sei untätig geblieben. Auch die Versuche, sich an die paramilitärischen Ordnungskräfte zu wenden, seien vergeblich gewesen, man habe ihn dann wieder an die Polizei gewiesen.
D-166/2016 7. Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer kein substanziiertes, ihn tatsächlich betreffendes Gefährdungsrisiko geltend machen konnte. Seine Vorbringen sind – was seine eigenen angeblich erlittenen Nachteile betrifft – vage und unkonkret geblieben. Er hat für die geltend gemachten Diskriminierungen keine stichhaltigen Beweise vorgebracht und seine Schilderungen bleiben auch in der Beschwerde sehr oberflächlich. Der Beschwerdeführer beklagt sehr ausführlich die allgemein schlechten Zustände in seiner Heimatstadt, bezüglich seiner angeblich erlittenen Verfolgung sind die Vorbringen jedoch sehr unkonkret. Die Vorinstanz stellte die Schwierigkeiten, welche sich durch die MQM in Karachi ergeben, nicht in Abrede, kam jedoch zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer kein individuell-konkretes Risiko einer drohenden Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Pakistan über die erforderliche Infrastruktur zur Strafverfolgung verfügt (Gesetze, Polizeiwesen und Rechts- und Justizsystem), weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der den Beschwerdeführern im Fall von zukünftigen Problemen zugänglich ist. Ausserdem ist unklar, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt an die lokalen Behörden um Schutz gewandt und alle diesbezüglichen Mittel ausgeschöpft hat. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer in anderen Landesteilen eine zumutbare inländische Schutzalternative offen steht. Angesichts seiner guten Ausbildung sollte er auch eine Stelle finden können. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu entkräften. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
D-166/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in B._______, Pakistan.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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