Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 D-1647/2018

21. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,353 Wörter·~47 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1647/2018

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).

D-1647/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchten am 10. November 2015 mit ihrem Kind C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Kind D._______ wurde während ihres Aufenthalts in der Schweiz geboren. A.b Am 23. November 2015 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A4 und A5: Befragungsprotokolle). Bei dieser Gelegenheit reichten sie als Beweismittel im Original zwei Gerichtsurteile und eine Vorladung zu den Akten, zusammen mit der Kopie einer Besitzurkunde zu einem Haus. Reise- und Identitätspapiere legten sie nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vor. Der Beschwerdeführer reichte zusätzlich ein persönliches Schreiben seines jüngeren Bruders zu den Akten, welcher sich schon seit (…) in der Schweiz aufhält und zu jener Zeit noch über einen ausländerrechtlichen Status verfügte (mittlerweile eingebürgert). A.c Am 26. Januar 2016 gab das SEM den Beschwerdeführenden bekannt, dass in ihrem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Ihre Asylgesuche würden daher von der Schweiz geprüft, indem das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A.d Am 9. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. act. A27: Anhörungsprotokoll). Da seine Anhörung den ganzen Tag in Anspruch nahm, musste die ebenfalls auf diesen Tag angesetzte Anhörung der Beschwerdeführerin verschoben werden. Ihre Anhörung fand in der Folge am 3. Juli 2017 statt (vgl. act. A32: Anhörungsprotokoll). In der Zwischenzeit (am 20. Juni 2017) hatte der Beschwerdeführer neben dem Original seines iranischen Führerausweises zwei Berichte des Spitals E._______ zu den Akten gereicht, in welchen über eine abgeschlossene Behandlung wegen einer Fistel berichtet wird. B. B.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss Aktenlage um Staatsangehörige des Iran kurdischer Ethnie, welche ihren Angaben zufolge ursprünglich aus der Stadt F._______ stammen (der Beschwerdeführer) respektive aus einem kleinen Dorf in der Nähe dieser Stadt (die Be-

D-1647/2018 schwerdeführerin). Gelebt hätten sie aber zeitlebens (der Beschwerdeführer) respektive ab ihrer Heirat (…) (die Beschwerdeführerin) in Quartier G._______ in der Stadt H._______ ([…]). Dort hätten sie bei den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt, zusammen mit mehreren seiner Geschwister. Im Rahmen der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin neu vor, da die Platzverhältnisse dort sehr beengt gewesen seien, hätten sie eine eigene Wohnung gehabt, welche sie bis zu ihrer Ausreise bewohnt hätten. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich ihren Angaben zufolge um Mitglieder der religiösen Minderheit der I._______ ([…]). Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, dass einer seiner Brüder in der Schweiz lebe. Ein anderer Bruder halte sich in der Türkei auf. Dies mit dem Ziel, von dort (… [in einen Drittstaat]) auszuwandern. Dieser Bruder habe gesundheitliche und politische Probleme. Die Eltern und (…[die weiteren]) Geschwister des Beschwerdeführers lebten weiterhin in H._______. Die Mutter und (… [Geschwister]) der Beschwerdeführerin lebten in ihrem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge (… [als Selbständiger]) tätig, indem er sich während der letzten (…) Jahre mit dem Verkauf und der Reparatur von (… [Geräten]) befasst habe. Er habe bis (…) 2015 in H._______ ein eigenes Geschäft gehabt. B.b Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat ihren Angaben zufolge am (…) 2015 in Richtung der Türkei, indem sie auf dem Luftweg von H._______ über J._______ nach Istanbul gereist seien. Dies legal und unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe. In der Türkei habe der Schlepper ihre Pässe einbehalten, weshalb sie nur noch eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers vorlegen könnten. Zwar würden sie auch über ihre Shenasnameh und der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügen, diese Papiere hätten sie aber in der Heimat zurückgelassen. Von der Türkei seien sie über Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. In die Schweiz seien sie gekommen, weil der Bruder des Beschwerdeführers hier lebe. B.c B.c.a Im Rahmen der Befragung vom 23. November 2015 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen das Folgende vor: Er habe im Iran, wie gesagt, ein eigenes Geschäft gehabt, dann habe ihm der Staat Schwierigkeiten bereitet. Sie (sinngemäss: die Behörden) hätten alle Computer und Gerätschaften mitgenommen. Ihm sei dann vorgeworfen worden, dass irgendwelche Bilder und verbotene Informationen auf seinem Computer gefunden worden seien. Er wüsste aber nicht, dass er etwas Verbotenes auf seinem Computer gehabt hätte. Er gehe daher

D-1647/2018 davon aus, dass die Vorwürfe aus der Luft gegriffen gewesen seien. Er könne sich einzig vorstellen, dass die Vorhalte im Zusammenhang mit seinem Geschäft gestanden hätten. Er habe nämlich (… [Daten]) seiner Kunden auf seinen Computer kopieren müssen, damit diese nicht verloren gehen. Das sei das einzige, was er sich vorstellen könne. Jedenfalls hätten von da an seine Schwierigkeiten begonnen, indem er vor Gericht gezerrt und zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (vgl. act. A4 Ziff. 7.01). Nach diesen Ausführungen brachte er auf Nachfrage hin vor, seine Computer und Gerätschaften seien beschlagnahmt worden, als sein Geschäft am (…) 2015 von Amaken (Anm.: Polizisten in Zivil respektive Angehörige der Sittenpolizei) gestürmt worden sei. Er sei dabei verhaftet und zum Posten der Zivilpolizei in H._______ gebracht worden, wo man ihn für zwei Tage festgehalten habe. Dann sei er direkt vor ein Gericht geführt worden, wo ihm der Prozess gemacht worden sei. Das Urteil habe er am (…) 1394 erhalten (was dem […] 2015 entspricht), und dieses Urteil sei am (…) 1394 ([…] 2015) rechtskräftig worden. Er habe sich derweil auf freiem Fuss befunden, da er vom Gericht bis zum Urteil auf Kaution freigelassen worden sei. Nach dem zweiten Urteil wäre er dann innert einem Jahr zum Antritt seiner Haftstrafe aufgeboten worden. Auf die Frage, was sich denn Verbotenes auf seinem Computer befunden habe, gab er an, es sei ihm gesagt worden, dass das, was sie gefunden hätten, eine Beleidigung des islamischen Systems darstelle. Sie hätten gesagt, dass sie Bilder von irgendwelchen politischen Parteien gefunden hätten, von der PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê) zum Beispiel. Das sei aber nur ein Vorwand gewesen. Zudem sei ihm vorgehalten worden, er habe den Revolutionsführer und die Heiligtümer des Islam beleidigt. Als sie herausgefunden hätten, dass er zu den I._______ gehöre, sei ihm darüber hinaus ein Abweichen von der Religion vorgeworfen worden. Zur Stützung dieser Vorbringen legte er im Rahmen der Befragung als Beweismittel eine Gerichtsvorladung, ein Gerichtsurteil vom (…) 2015 (vom Revolutions- und Allgemeinen Gericht von H._______) und ein Gerichtsurteil vom (…) 2015 (vom Islamischen Revolutionsgericht von H._______) vor, zusammen mit der Kopie einer angeblichen Besitzurkunde über ein Haus (ausgestellt am […] 2001). Dazu führte er aus, das Haus gehöre seinem Vater und seine Ausreise sei trotz Verurteilung möglich gewesen, weil er das Haus als Kaution gestellt habe. Dabei machte er auf Nachfrage hin geltend, wer eine Kaution hinterlege, könne ausreisen. Eine Ausreise sei erst dann nicht möglich, wenn man zu 30 bis 40 Jahren oder zum Tod verurteilt worden sei (vgl. act. A4 Ziff. 7.02). B.c.b Anlässlich ihrer Befragung brachte die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen vor, sie hätten den Iran wegen ihrem

D-1647/2018 Mann verlassen. Er habe Probleme gehabt (vgl. act. A5 Ziff. 7.01). Auf Nachfrage brachte sie vor, ihr Mann habe keine Schuld an seinen Problemen gehabt, man habe ihm grundlos Vorwürfe gemacht. Er habe mit (… [Geräten]) gearbeitet und ihm sei vorgeworfen worden, dass ihm jemand einen «Flash» mitgegeben habe. Das sei ein Kunde gewesen und dieser habe ihren Mann gebeten, es in ein grösseres Format umzuwandeln. Ihr Mann habe dem Kunden gesagt, dass dies etwas dauern werde. Sie selbst habe sich zu jener Zeit in ihrem Elternhaus aufgehalten. Ihr Mann sei dann verhaftet worden, worüber sie aber erst später informiert worden sei. Das sei alles, was sie wisse. Dabei gab sie auf weitere Nachfrage hin an, ohne die Probleme ihres Mannes hätte sie den Iran nicht verlassen. Sie habe keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe dann später keine Arbeit mehr gehabt (vgl. a.a.O., Ziff. 7.02). B.d B.d.a Im Rahmen der Anhörung vom 9. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst sein Grundvorbringen, er habe seine Heimat verlassen, weil er in ein Verfahren verwickelt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Im Verlauf der Anhörung schuf er indes andere Bezüge, als noch in der Befragung, was zu einer ganzen Reihe von Nachfragen vonseiten der Vorinstanz führte. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen vor, er sei zwar zirka am (…) 2015 in seinem Geschäft von drei Beamten der Sittenpolizei kontrolliert und anschliessend verhaftet worden, er sei dann aber nicht von der Sittenpolizei, sondern vielmehr vom Ettelaat (Anm.: der iranische Geheimdienst respektive das iranische Ministerium für Nachrichtenwesen) in das Strafverfahren verwickelt worden. Bei den Polizisten, welche ihn verhaftet hätten, habe es sich in Tat und Wahrheit um Agenten des Ettelaat gehandelt, von welchen ihm schon während der Fahrt zum Posten der Sittenpolizei vorgehalten worden sei, er und einer seiner Brüder seien Angehörige einer politischen Gruppierung. Dabei habe er feststellen müssen, dass es eigentlich um die Probleme seines Bruders gegangen sei und dass man seine Familie offenbar schon seit Monaten überwacht habe. Er sei dann auch nicht auf dem Posten der Sittenpolizei in Haft gewesen, sondern noch am Abend des gleichen Tages erst einem Haftrichter vorgeführt und dann in ein Gefängnis des Ettelaat überstellt worden. Dies mit verbundenen Augen. In diesem Gefängnis habe er zwei Tage verbracht, wobei er mehrfach befragt worden sei. Dabei sei er mannigfachen psychischen Folterungen ausgesetzt worden. Zudem habe man ihn gezwungen, auf mehreren Blättern Blanko-Unterschriften zu leisten. In seinen weiteren Ausführungen berief sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf, dass ihm Daten auf seinem Computer

D-1647/2018 zum Vorhalt gemacht worden seien, welche eigentlich seinen Kunden gehört hätten. Stattdessen brachte er vor, es seien ihm zunächst Aufnahmen von Familienfesten vorgehalten worden, bei welchen sie – was nach ihrer Religion erlaubt sei – Alkohol getrunken hätten. Darüber hinaus hätten die Ettelaat-Beamten aber Daten und Dateien auf seinem Computer abgespeichert, welche ihm in der Folge in seinem Prozess zum Vorhalt gemacht worden seien. Bei den ihm untergeschobenen Inhalten habe es sich um Filme gehandelt, welche eine antiislamische Haltung zeigten, aber auch um sehr extreme Sexfilme. Nach zwei Tagen Haft sei er [erneut] einem Haftrichter vorgeführt worden, welcher ihn nach der Hinterlegung einer Kaution nach Hause habe gehen lassen. Als Kaution habe er eine Grundbuchurkunde gestellt, welche seine Familie zum Gericht gebracht habe. Im (…) Monat [1394] ([…] 2015) habe er eine Vorladung bekommen, wonach er im (…) Monat ([…]) vor Gericht hätte erscheinen müssen. An der Verhandlung seien die Beamten, welche ihn verhaftet hätten, als Zeugen gegen ihn aufgetreten. Er selber habe kaum etwas sagen dürfen. Dann sei er vom Richter mit der Bemerkung nach Hause geschickt worden, er werde über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Im (…) Monat ([…]) sei ihm dann ein Urteil zugestellt worden, in dem ihm eine Gefängnisstrafe auferlegt wurde. Gegen dieses Urteil habe er Einspruch eingelegt, der Einspruch sei aber mit dem zweiten Urteil abgewiesen worden. Es sei ihm daraufhin klar gewesen, dass eine weitere Einsprache keinen Sinn mache und er ins Gefängnis müsse. Er habe sich deswegen zur Ausreise entschieden. Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer namentlich danach gefragt, weshalb er im Rahmen der Befragung nur über Probleme mit der Sittenpolizei, aber nicht über Probleme mit dem Ettelaat berichtet habe. Er machte daraufhin geltend, den Ettelaat habe er in der Befragung nur deshalb nicht erwähnt, weil er sich ganz kurz habe fassen müssen, da er in der Befragung nur ganz wenig Zeit gehabt habe. Ausserdem berichtete er über die Probleme, welche sein in der Türkei lebender Bruder mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Auf weitere Nachfrage hin machte er geltend, er sei nicht in der Lage darüber zu sprechen, was mit ihm in der Haft gemacht worden sei. Das liege aber nicht daran, dass eine Frau bei der Anhörung zugegen sei, sondern vielmehr daran, dass er seine Erlebnisse selber nicht wahrhaben wolle. Gleich anschliessend berichtete er über seine bereits in der Heimat aufgenommene Behandlung wegen einer Analfistel. Im Anschluss daran brachte er auf nochmalige Frage nach den erlittenen Misshandlungen vor, er habe sich anlässlich seines Haftantritts

D-1647/2018 bis auf seine Unterhosen ausziehen müssen, was einen starken psychischen Druck verursacht habe. Zudem seien ihm während der Fahrt zum Polizeiposten und zum Gefängnis die Augen verbunden worden, was für ihn psychische Folter gewesen sei. Schliesslich sei er nach Ankunft im Gefängnis von zwei Personen physisch misshandelt worden. Das sei ein einzelner Vorfall gewesen. Die beiden Männer hätten im Verlauf von etwa einer halben Stunde nicht nur mit Gewalt seine Geschlechtsteile zusammengedrückt, sondern ihn auch vergewaltigt. Gegen Ende der Anhörung brachte der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage hin vor, er habe schon vor (…) Jahren einmal ein Problem gehabt, indem er damals im Zusammenhang mit (… [einem Handel unter Privaten]) mit einem Ettelaat- Beamten in Streit geraten sei. Der Mann habe ihn so stark ins Gesicht geschlagen, dass eine Operation notwendig geworden sei. Er habe den Mann angezeigt, worauf dieser zwar nicht zu einer Haftstrafe, aber immerhin zu einer Strafzahlung verurteilt worden sei. Danach habe der Mann ihn ständig bedroht, das letzte Mal im Jahre (…) ([…]). Noch früher sei er einmal wegen der Verletzung von Kleidervorschriften in Untersuchungshaft gekommen. B.d.b Im Rahmen ihrer Anhörung vom 3. Juli 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, sie sei wegen ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen, da sie keine persönlichen Probleme gehabt habe. Als ihr Mann verhaftet worden sei, habe sie bei ihren Eltern gelebt, respektive sie habe sich zu diesem Zeitpunkt für einige Tage dort aufgehalten. Als ihr Ehemann sie nicht wie üblich telefonisch kontaktiert habe, habe sie aus Sorge Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, worauf ihr beschieden worden sei, sie solle zu ihnen kommen. Dort habe sie den Beschwerdeführer angetroffen. Aus diesen Gründen habe sie erst im Nachhinein und auch nur aufgrund der Erzählungen ihres Mannes und seiner Familie von seiner Verhaftung erfahren. Er habe ihr aber keine Details erzählt, um sie nicht zu beunruhigen, respektive ihr Mann sei nach seiner Entlassung ganz still und schweigsam gewesen. Er habe damals auch psychische Probleme bekommen und zum Arzt gehen müssen. Auf der anderen Seite habe sie auch von ihrer Schwiegermutter nichts Näheres über seine Probleme erfahren, da auch ihre Schwiegermutter sie nicht habe belasten wollen. Die Schwiegermutter habe lediglich gemeint, sie solle ihren Mann fragen. Da auch die Schwiegermutter gesundheitliche Probleme habe, habe sie auch bei dieser nicht nachgehakt. Sie hätten dann nach einer gewissen Zeit eine Verfügung erhalten, und nachdem sie einige Zeit gewartet hätten, sei dann ein Haftbefehl respektive eine Gefängnisverfügung für ihren Mann gekommen.

D-1647/2018 Sie hätten sich daraufhin zur Ausreise entschlossen, da es weder ihr Ehemann noch sie ertragen hätten, wenn er ins Gefängnis hätte gehen müssen. Nach diesen Ausführungen berichtete die Beschwerdeführerin auf wiederholte Nachfrage hin darüber, was sie später von ihrem Ehemann erfahren habe. So sei es seinen Angaben zufolge um Fotos und Bilder gegangen, welche sich auf seinem Mobiltelefon und auf seinem Computer befunden hätten. Bei den Fotos habe es sich um ihre Ferienfotos gehandelt, auf welchen zu sehen gewesen sei, dass sie Alkohol getrunken hätten. Das sei im Iran verboten. Wegen dieser Fotos sei er während seiner Haft geplagt worden, worüber er ihr aber nichts Konkretes erzählt habe. Auf der anderen Seite habe es zwischen ihrem Ehemann und einem Dritten einen Konflikt gegeben, bei welchem es um einen (… [Handel unter Privaten]) gegangen sei. Ihr Mann habe den Dritten angezeigt, weil er von ihm verletzt worden sei. Der andere habe dann Schmerzensgeld zahlen müssen. Sie vermute, dass die Probleme ihres Mannes auf diesen Dritten zurückgingen. Zudem seien auf dem Computer ihres Mannes auch Bilder von IS-Kämpfern aufgetaucht, was ebenfalls verboten sei. Ihr Mann habe aber häufig die Daten seiner Kunden auf seinem Computer gehabt. C. C.a Am 2. Oktober 2017 gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Abklärung an die schweizerische Botschaft in Teheran. Dabei wurde die Botschaft vom SEM nach einer kurzen Zusammenfassung der vorgebrachten Gesuchsgründe um Abklärung insbesondere zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Abläufen, die von ihm geltend gemachten Verurteilungen und die von ihm vorgelegten Beweismittel ersucht, wie auch um eine Prüfung seines gegenwärtigen strafrechtlichen Status. C.b Die Botschaft liess dem SEM am 15. November 2017 einen vom 4. November 2017 datierenden Bericht zukommen, welcher von einem Vertrauensanwalt der Botschaft erstellt worden war. In diesem Bericht wurde namentlich ausgeführt, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um offensichtliche Fälschungen handle und dass betreffend den Beschwerdeführer weder Polizeiakten noch Strafurteile bestünden. C.c Am 11. Januar 2018 brachte das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und – in stark verkürzter Form – den Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs.

D-1647/2018 C.d Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben gab der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM am 16. Januar 2018 seine Mandatsübernahme bekannt. Zur Sache machte er gleichzeitig geltend, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente seien authentisch. Derweil bleibe rätselhaft, weshalb die Botschaft auf eine Totalfälschung geschlossen habe, da weder die Quelle der Information noch die Art der Abklärungen bekannt gegeben worden seien. Eine plausible Stellungnahme sei damit nicht möglich. Es werde daher um Zustellung von Aktenkopien ersucht, insbesondere jener der Botschaft, zumal die Behörde zu beweisen habe, ob und inwiefern die Quelle der Botschaft zuverlässig sei und nicht etwa eine Infiltration des iranischen Geheimdienstes vorliege. C.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (nochmals zugestellt am 2. Februar 2018) hielt das SEM einleitend fest, die Anfrage an die Botschaft und der Botschaftsbericht enthielten Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG bestehe. Auch könne die im Weiteren beantragte Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG noch nicht gewährt werden, da die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien. Nachdem der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage bereits offengelegt worden sei, könnten jedoch ergänzende Angaben zum Inhalt des Botschaftsberichts gemacht werden. So habe die Botschaft verschiedene Abklärungsmassnahmen angeordnet und die eingereichten Beweismittel mit Hilfe eines Vertrauensanwalts auf deren Echtheit hin überprüfen lassen. Dafür sei zur Verfügung stehendes Vergleichsmaterial beigezogen worden. Die Überprüfung der eingereichten Dokumente habe unter anderem ergeben, dass die eingereichte Grundstücksurkunde eine Mehrzahl falscher und nicht geläufiger Bezeichnungen betreffend das Register, die Grundstücksmasse und die Währung aufweise. Weiter hätten sich eine Vielzahl formaler und sprachlicher Fehler feststellen lassen. Darüber hinaus beständen für das im Dokument genannte Grundstück keinerlei Einträge bei der Katasterbehörde von H._______. Auch die zu den Akten gereichte Vorladung weise teils krasse sprachliche und formale Fehler auf, welche in offiziellen Gerichtsdokumenten so nicht vorzufinden seien. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument um eines, welches nicht im Besitz eines Vorgeladenen befindlich sei. Bei den eingereichten Urteilen stimme eine Vielzahl von Formalien (Layout, Schriftgrösse etc.) nicht. Den Dokumenten fehle es zudem in frappanter Weise an der in Urteilen üblichen juristischen Sprache respektive an der in der iranischen Rechtsprechung verwendeten Terminologie. Darüber hinaus seien die eingereichten Urteile an-

D-1647/2018 geblich von einem Revolutionsgericht erlassen worden, obschon die im Urteil erwähnten Straftaten nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fielen. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Freilassung auf Kaution, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gar nicht möglich gewesen wäre, wäre er tatsächlich von einem für Vergehen betreffend Staatssicherheit zuständigen Revolutionsgericht verurteilt worden. Dementsprechend komme die Botschaft in ihrem Bericht zum Schluss, dass es sich bei allen eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle und zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Polizeiakten oder Verurteilungen bestünden. Folglich werde der Beschwerdeführer auch nicht behördlich gesucht. C.f Am 14. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. Darin wurde geltend gemacht, nachdem der Rechtsvertreter (… [über entsprechende Kenntnisse verfüge]), könne er versichern, dass im Iran die Gerichte und Behörden nicht mit ausgebildeten Juristen, sondern mit Theologen und Anhängern des Regimes besetzt seien. Die Qualität der juristischen Sprache hänge daher von der Ausbildung der jeweiligen Richter und Beamten ab. Diese würden aber nicht aufgrund ihres Fachwissens, sondern anhand deren Treue zum Islam und zur Revolution berufen. Daher seien im iranischen Verwaltungs- und Justizapparat kaum gebildete Personen zu finden. So hätten selbst bekannteste Richter keine nennenswerte Ausbildung. Die mangelhafte Sprache der Urteile könne daher nicht als Beleg für den Fälschungsvorhalt herangezogen werden. Auf der anderen Seite sei nicht ersichtlich, was denn in den vorgelegten Urteilen in welcher Weise falsch sein sollte. Zudem würden die Revolutionsgerichte ihre Zuständigkeit selber bestimmen, indem sie einfach über jene Fälle entscheiden würden, über welche sie entscheiden wollten. Das sei seines Erachtens gesetzlich so vorgesehen. Eine formalistisch-sprachliche Überprüfung der vorgelegten Beweismittel könne daher nur zu fragwürdigen Resultaten führen. Fakt bleibe schliesslich, dass die Quelle des Botschaftsberichts weiterhin unbekannt sei, so dass weder deren Fähigkeiten noch deren Integrität überprüfbar sei. Eine Überprüfung der Quelle sei derweil dringendst geboten, hätten sich doch bereits der schweizerische Nachrichtendienst und der schweizerische Bundesanwalt mit ihren Quellen blamiert. Ein Botschaftsbericht wie vorliegend dürfte jedenfalls in keinem anderen Verfahren nach Schweizer Recht verwertbar sein. In der Stellungnahme wurde sodann neu geltend gemacht, abgesehen von den bisherigen Problemen komme im Falle des Beschwerdeführers hinzu, dass er auch in der Schweiz politisch aktiv sei. In dieser Hinsicht wurde unter Vorlage von drei Fotos aus "Facebook" vor-

D-1647/2018 gebracht, der Beschwerdeführer habe klar regimefeindliche Bilder hochgeladen (vgl. dazu nachfolgend, E.6.1). Sein Beitrag sei von unzähligen Menschen, mithin mutmasslich Tausenden gesehen worden, da er über (…) Abonnenten habe und er zudem aus einer der bekanntesten Familien von H._______ stamme. Dem Beschwerdeführer drohe in der Heimat die Todesstrafe. Ihm sei daher alleine wegen dieser Beiträge Asyl zu gewähren. Zudem habe er in der Schweiz auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 2. März 2018 (eröffnet am 10. März 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug in den Iran an. Dabei erkannte das SEM die Gesuchsvorbringen über eine angebliche Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise als unglaubhaft und das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als nicht relevant. Auf die Entscheidbegründung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 17. März 2018 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bestritten sie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen und zur fehlenden Relevanz des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss

D-1647/2018 Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Das SEM wurde sodann zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 26. März 2018 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 25. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos drei Gerichtsdokumente aus dem Iran bereits älteren Datums zukommen (inklusive Übersetzungen). Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (…) ein Verfahren gegen einen Mann (…) angestrengt hatte, da er von diesem durch Schläge am rechten Auge verletzt worden war. Der Mann wurde soweit ersichtlich (…) gerichtlich zu einer Schadenersatz- respektive Genugtuungszahlung an den Beschwerdeführer verurteilt. Unter Bezugnahme auf diese Eingabe teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Gericht am 8. Juni 2018 mit, gemäss den Aussagen seines Mandanten habe dieser einige Dokumente aus dem Iran erhalten. Nachdem er bereits anlässlich der Anhörung über seine diesbezüglichen Probleme berichtet habe, sei sein damaliger Widersacher jedenfalls – ungeachtet des Gerichtsurteils – nie bestraft worden. Eine Entschädigung habe dieser jedenfalls nie ausgerichtet. Im Gegenteil hätten die Probleme des Beschwerdeführers dann erst richtig angefangen. I. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2019 und 9. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden zweimal eine Sammlung von Fotos zu den Akten, auf welchen sie respektive der Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an drei Demonstrationen gegen das iranische Regime abgebildet seien. Zusätzlich reichten sie mit der erstgenannten Eingabe Fotos ein, aus welchen das Engagement des Beschwerdeführers auf Facebook hervorgehe. Auf die Fotos und diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.

D-1647/2018 J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotos zu den Akten, aus welchen das andauernde Engagement des Beschwerdeführers auf Facebook hervorgehe, wie auch dessen Teilnahme an noch einer weiteren Demonstration. Mit dieser Eingabe wurden zudem zwei Fotos nachgereicht, auf welchen der Beschwerdeführer nach der Attacke von Ettelaat-Agenten abgebildet sei. Auch darauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) abschliessend in Kraft getreten, für das vorliegenden Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung), 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Von den Beschwerdeführenden wird namentlich geltend gemacht, im Zusammenhang mit den durchgeführten Botschaftsabklärungen sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen.

D-1647/2018 2.1 Es sei nicht einsichtig, welche Gründe eine derart verkürzte Offenlegung des Inhalts des Botschaftsberichts rechtfertigen könnten. Nachdem weder die Quelle der Botschaft offengelegt worden sei noch die Art und Weise der durchgeführten Untersuchungen, verkomme das rechtliche Gehör zu einer Farce oder nur noch zu einer reinen Formsache. Zu dem komme hinzu, dass die Abklärungen nach Kenntnis ihres Rechtsvertreters keineswegs zuverlässig seien. Das SEM gehe nämlich fehl, wenn es von der Unfehlbarkeit der Auskünfte der Botschaft in Teheran ausgehe, da weder die Zuverlässigkeit noch Integrität der Auskunftsperson jemals überprüft worden seien. Bei dieser Ausgangslage sei ihnen eine Verteidigung gegen die gegen sie erhobenen Vorhalte unmöglich, was zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse. Dies gelte umso mehr im Lichte der Skandale, von welchen in letzter Zeit die Bundesanwaltschaft, die Post, die Raiffeisenbank und viele weitere betroffen gewesen seien. Diese Skandale zeigten nämlich, wie schwach in Tat und Wahrheit die Kontrollsysteme funktionierten. Da demgegenüber die Sicherheitskräfte der iranischen Republik sehr professionell agierten, indem sie beispielsweise die Telefone der Botschaft und deren sämtlicher Besucher observierten, sei es zunächst an der Botschaft zu belegen, dass ihr Vertrauensanwalt nicht im Dienste des Regimes stehe respektive direkt vom iranischen Geheimdienst eingeschleust worden sei. Es werde daher beantragt, unter dieser Optik die konkrete Art und Weise der Abklärungen der Botschaft zu überprüfen. 2.2 Das SEM hat den Beschwerdeführenden zwar zunächst im Schreiben vom 11. Januar 2018 nur sehr rudimentär den Inhalt der Botschaftsantwort übermittelt. Die darin enthaltene Auskunft dürfte dem Einsichtsrecht noch nicht genügt haben. Auf entsprechende Rüge hin hat das SEM jedoch im Rahmen seines Schreibens vom 22. Januar 2018 zunächst auf die Geheimhaltungsinteressen hingewiesen, die eine vollständige Offenlegung ausschliessen, und im Anschluss in ausführlicher Weise offengelegt, mit welchen spezifischen Mängeln die von ihnen vorgelegten Beweismittel behaftet sind (vgl. dazu oben, Bst. C.e). Damit ist es aus Sicht des Gerichtes seiner Pflicht zur Offenlegung des wesentlichen Inhalts des Botschaftsberichts genügend nachgekommen (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 [Grundsatzentscheid]). Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Vorhalten möglich gewesen, die dann auch – zumindest teilweise – im Rahmen der Stellungnahme erfolgte.

D-1647/2018 2.3 Betreffend die Quelle, auf welche sich die Auskünfte der Botschaft stützen, ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsauskünften durch die Asylbehörden und das Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Dies ist denn auch regelmässig Bestandteil der Prüfung der Glaubhaftigkeit. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der Botschaftsauskunft regelmässig nur um ein Indiz in einer Kette verschiedener Elemente zur Frage der Glaubhaftigkeit handelt. Vorliegend besteht aber insgesamt keine Veranlassung, an der Unvoreingenommenheit der Auskunftsperson zu zweifeln. Die Schlussfolgerungen auf Fälschung der Beweismittel wurden ausführlich begründet und stützen sich auf verschiedene Aspekte. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf fehlerhafte Auskünfte. 2.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht begründet und es ist insgesamt von einem vollständig und korrekt erstellten Sachverhalt auszugehen. Eine Rückweisung der Sache fällt damit ausser Betracht. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus einen asylrelevanten Grund ernsthaften

D-1647/2018 Nachteilen bereits ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nachteile konkret zu fürchten hatte (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl hat ausserdem, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretener äusserer Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe). Wer sich hingegen darauf beruft, eine Gefährdungssituation sei erst durch sein persönliches Verhalten nach der Ausreise entstanden (bspw. aufgrund einer illegalen Ausreise oder aufgrund regimekritischer Aktivitäten im Ausland), macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, und zwar unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1). Als Folge davon werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden über das angebliche Vorliegen einer Verfolgungssituation, von welcher der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise betroffen gewesen sei, und über die angeblich von ihm erlittenen Nachteile als insgesamt unglaubhaft erkannt. In seinen diesbezüglichen Erwägungen hält es nach einer Wiedergabe der wesentlichen Erkenntnisse des Botschaftsberichts fest, von den Beschwerdeführenden sei nichts eingebracht worden, was geeignet wäre, die Feststellungen der Botschaft zu entkräften. Bereits vor diesem Hintergrund – da von der Vorlage gefälschter Beweismittel auszugehen sei – sei den Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen und von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der Anhörung die Erzählungen [des Beschwerdeführers] teilweise sehr ausführlich ausgefallen seien. Bestätigt würden die geweckten Zweifel dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens zur

D-1647/2018 geltend gemachten Festnahme und zur behaupteten Haft – und damit zu den zentralen Punkten seiner Gesuchsvorbringen – unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er im Rahmen der Befragung zur Person lediglich über Probleme mit den Amaken berichtet, zu welchen es wegen dem Inhalt von Kundendaten auf seinem Computer gekommen sei, und dabei eine zweitägige Haft auf dem Polizeiposten geltend gemacht. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ganz andere Bezüge geschaffen, indem er sich auf Probleme mit dem Ettelaat berufen und eine Haftzeit in einem Gefängnis für politische Gefangene gelten gemacht habe. Darüber hinaus habe er von Material berichtet, welches ihm angeblich untergeschoben worden sei. Zusätzlich habe er behauptet, er sei eigentlich im Zusammenhang mit den Problemen seines Bruders verhaftet worden. Auf diese klaren Ungereimtheiten angesprochen, habe er lediglich anführen können, anlässlich der Befragung zur Person nicht die Zeit gehabt zu haben, dort auch diese Probleme zu erwähnen. Alleine damit habe er jedoch nicht plausibel machen können, weshalb er im Rahmen der Befragung nicht zumindest ansatzweise über die in der Anhörung behaupteten Probleme mit dem Ettelaat berichtet habe. Das Gleiche gelte im Übrigen für seine unterschiedlichen Angaben zu den angeblichen Gründen, weshalb gegen ihn ermittelt worden sein soll, und für seine unterschiedlichen Angaben zum angeblich belastenden Material auf seinem Computer. Nach diesen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Grundvorbringen gelangte das SEM im Weiteren zum Schluss, im Falle der Beschwerdeführenden bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass diese aufgrund der nachträglich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt sein könnten. Darauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen. 4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihren Gesuchsvorbringen und insbesondere an den von ihnen vorgelegten Beweismitteln fest, indem sie sowohl die Verlässlichkeit als auch die Aussagekraft des Botschaftsberichts bestreiten, zu welchem sie darüber hinaus auch nicht genügend hätten Stellung nehmen können. Es seien ihnen nämlich gestützt auf den Botschaftsbericht pauschale Vorhalte gemacht worden. Darüber hinaus habe sich das SEM nur in einer sehr pauschalen Weise mit den von ihnen in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 eingebrachten und in der Sache berechtigten Einwände auseinandergesetzt, an welchen festgehalten werde. Zu den vom SEM angerufenen Widersprüchen sei schliesslich festzuhalten, dass es sich dabei bloss um scheinbare Widersprüche handle. In diesem Zusammenhang sei zunächst

D-1647/2018 auf den bloss summarischen Charakter der Befragung hinzuweisen, welcher vom SEM regelmässig ausser Acht gelassen werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zusätzliche Schilderungen seiner Wahrnehmungen vorbringen wollen, sei jedoch unter Verweis auf die nachfolgende Anhörung unterbrochen worden. Dabei handle es sich um einen vom SEM seit Jahren angewandten Trick, welcher ihrem Rechtsvertreter bekannt sei. In ihren weiteren Ausführungen machten die Beschwerdeführenden erneut geltend, sie hätten relevante exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Darauf wird nachfolgend zurückgekommen (vgl. E. 6). 5. 5.1 Die Gesuche der Beschwerdeführenden basieren auf dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach einer für ihn völlig überraschenden Verhaftung (…) 2015 in ein Strafverfahren verwickelt worden, welches (…) 2015 in einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe gemündet habe. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung vom 23. November 2015 von einer Verhaftung durch die Amaken und auf eine Haft auf deren Posten berichtet. Probleme mit den Ettelaat erwähnte er an dieser Stelle mit keinem Wort. Dazu ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, er sei anlässlich der Befragung in seinen Angaben und Ausführungen eingeschränkt worden, nicht zu überzeugen vermag. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung viel Raum gegeben, sich bereits an dieser Stelle zu seinen Gesuchsgründen zu äussert. Die Befragung dauerte abzüglich einer Pause insgesamt fast zwei Stunden, was als überdurchschnittlich bezeichnet werden darf. Dabei wurden dem Beschwerdeführer denn auch vom SEM mannigfache Nachfragen zur Konkretisierung seiner Gesuchsgründe gestellt (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01 und insbesondere Ziff. 7.02). Dass er sich an dieser Stelle allfällige Probleme mit dem Ettelaat für die spätere Anhörung vorbehalten haben sollte, weckt im Kontext von Iran grosse Zweifel. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sodann auch im Rahmen der Anhörung vom 9. Juni 2017 den Sachverhaltsvortrag kontinuierlich entwickelt. Dieser wurde immer umfassender und detailreicher, wies aber auch immer weniger innere Übereinstimmung auf. Zugunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dem Sachverhaltsvortrag einige Details zu entnehmen sind, was grundsätzlich für dessen Glaubhaftigkeit spricht. Tatsächlich basiert die Glaubhaftigkeit von Vorbringen gerade auf Kriterien wie Detailreichtum, Spontanität und Unmittelbarkeit der persönlichen Schilderungen zu den Gesuchsgründen. Ist eine asylsuchende Person in der Lage, ihren

D-1647/2018 Sachverhaltsvortrag mit persönlich gefärbten Detailschilderungen zu unterlegen, stellt dies in der Regel einen starken Hinweis auf ein persönliches Erleben der geltend gemachten Sachverhaltsumstände dar. Auch detailreiche Schilderungen müssen jedoch in sich stimmig und schlüssig bleiben. Vorliegend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seinen ursprünglich eingebrachten Sachverhaltsvortrag nicht nur in einen ganz anderen und namentlich viel weitergehenden Zusammenhang gestellt hat, sondern dass er seinen Sachverhaltsvortrag im Verlauf der Anhörung mit weiteren Elementen angereichert hat, was in dieser Form nicht überzeugen kann. Mit dem fortwährenden Ausbau seiner Angaben und Ausführungen entsteht insgesamt der Eindruck, es handle sich dabei um ein Konstrukt. Dass sich sein Sachverhaltsvortrag im Rahmen der Anhörung in kaum einem Punkt mit jenem aus der Befragung deckt, bestärkt die Zweifel zusätzlich (vgl. dazu oben, Bstn. B.c.a. gegenüber B.d.a.) 5.3 Zum bereits Gesagten kommt hinzu, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin äusserst detailarm geblieben ist und aus ihren Aussagen nichts abgeleitet werden kann, was für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Vorkommnisse sprechen könnte. 5.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden schliesslich durch die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung bestätigt. Gemäss den Erkenntnissen des Botschaftsberichts vom 4. November 2017 handelt es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismitteln – eine Vorladung, zwei Urteile und eine Besitzurkunde – um Fälschungen. Alle vier Dokumente sind laut dem Bericht je mit einer ganzen Reihe von jeweils spezifischen und in der Sache jeweils schweren formellen und inhaltlichen Mängeln behaftet. Der Bericht ist als insgesamt schlüssig und überzeugend zu erkennen. Der Einwand diesbezüglich in der Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die im iranischen Justizund Verwaltungsapparat herrschenden Verhältnisse seien mangels genügender Bildung von Richtern und Beamten derart, dass die von der Botschaft festgestellten sprachlichen Mängel überhaupt nicht erstaunen würden. Dieses in der Sache bloss plakative Vorbringen kann jedoch nicht überzeugen, zumal nicht nur sprachliche Mängel hervorgehoben worden waren, die prüfende Person die Umstände vor Ort einschätzen kann und ihr auch Vergleichsmaterial zur Verfügung stand. Dass die prüfende Person einen bewusst irreführenden Bericht erstellt haben soll, überzeugt wie bereits erwähnt nicht. Dem insgesamt schlüssigen und überzeugenden Bericht wird insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Nach dem Gesagten ist den Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden auch zufolge

D-1647/2018 der rechtsgenüglich erstellten Feststellung der Vorlage von gefälschten Beweismitteln die Grundlage entzogen. 5.5 Mit der Eingabe vom 22. Oktober 2020 wurden schliesslich zwei Fotos nachgereicht, auf welchen der Beschwerdeführer mit einer Verletzung am rechten Auge abgebildet ist, welche in dieser Form am ehesten von einem Faustschlag auf das Auge stammen dürfte (starke und violett verfärbte Schwellung von Ober- und Unterlid, mithin ein massives "blaues Auge"). Auf den Fotos ist ferner ein geklebter Verband ersichtlich, welcher auf eine zusätzliche Verletzung am äusseren Rand der rechten Augenbraue schliessen lässt. Von den Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, diese Fotos zeigten den Beschwerdeführer nach der Attacke von Ettelaat- Beamten, was vom SEM jedoch als irrelevant eingestuft werde. Die Fotos zeigten aber, wie man im besten Falle nach einer Behandlung durch den Ettelaat aussehe. Den Beschwerdeführenden ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch diese beiden Fotos nicht geeignet sind, ihre Sachverhaltsschilderungen zu stützen. Sie zeigen den Beschwerdeführer zwar mit einer Verletzung am rechten Auge, aber eben auch um einige Jahre jünger als anlässlich der Gesuchseinreichung (vgl. dazu die Empfangsstellenfotos). Die beiden Fotos lassen sich hingegen ohne Mühe mit den Unterlagen in Übereinstimmung bringen, welche der Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 eingereicht hat, also den iranischen Gerichtsdokumenten, aus welchen hervorgeht, dass er in den Jahren (…) gegen einen Mann geklagt hatte, von welchem er durch Schläge am rechten Auge verletzt worden war. Damit ist mit den genannten Beweismitteln lediglich belegt, dass der Beschwerdeführer (…) Jahre vor seiner Ausreise von einem Dritten durch Schläge verletzt wurde, wie eben auch, dass er gegen diesen Dritten vor Gericht mit einer Schadenersatz- respektive Genugtuungsklage obsiegte. Eine asylrelevante Verfolgungssituation ist damit nicht dargetan. 5.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer erfolgte medizinische Behandlung einer Fistel keinen Hinweis auf erlittene Übergriffe darzustellen vermag, zumal der Ursprung dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht bekannt und in der Regel gerade nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist. Entsprechendes wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat am (…) 2015 vor dem Hintergrund einer konkreten Verfolgungssituation verlassen. Dieser Schluss wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden den Iran eigenen

D-1647/2018 Angaben zufolge legal unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe und auf dem Luftweg über die Flughäfen von H._______ und J._______ verlassen haben. 6. 6.1 Von den Beschwerdeführenden wurde erstmals im Rahmen der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2018 geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige (vgl. oben, Bst. C.f [am Ende]). An dieser Stelle wurde zum einem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen. Nähere Angaben dazu wurden allerdings nicht gemacht. Zum anderen wurde unter Vorlage von drei Fotos (sog. Screenshots) angeführt, der Beschwerdeführer habe klar regimefeindliche Bilder auf Facebook hochgeladen, welche mutmasslich von Tausenden gesehen worden sein dürften. Er habe nämlich über (…) Abonnenten. Nachdem auf einem der Fotos zu sehen sei, wie er (… [eine bestimmte Handlung vornehme]), drohe ihm nun in der Heimat die Todesstrafe. Zu diesen Vorbringen hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, das erst spät angeführte exilpolitische Engagement stehe in klarem Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage hin vorgebracht habe, sich weder im Iran noch in der Schweiz jemals ernsthaft politisch betätigt zu haben. Die geltend gemachten Aktivitäten gingen jedoch ohnehin nicht über eine massentypische und niedrigprofilierte Erscheinungsform hinaus, weshalb diesen keine Relevanz zukomme. Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, es sei bekannt und unbestritten, dass im Ausland lebende Staatsangehörige von iranischen Sicherheitsagenten observiert würden, welche neben politischen Aktivitäten auch unsittliches Verhalten registrierten. Dabei stehe der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Minderheit unter besonders scharfer Beobachtung. Ihm dürfte daher im Falle einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung drohen. In ihren Eingaben vom 15. Dezember 2019 und vom 9. März 2020 brachten sie unter Vorlage von Fotos ein, der Beschwerdeführer habe am (…) 2019 in K._______, am (…) 2019 in L._______ und am (…) 2020 in M._______ an Demonstrationen teilgenommen. Über die beiden erstgenannten Demonstrationen hätten unzählige Medien berichtet, darunter auch der Sender N._______, welcher auf Facebook über (…) Millionen Abonnenten verfüge. Der Beschwerdeführer habe den Bericht von N._______ wiederum über Facebook und Instagram weiterverbreitet. Nachdem er mittlerweile über (…) Abonnenten respektive Follower habe [recte: damals über {…}], sei mit Gewissheit davon auszugehen, dass er den Sicherheitsorganen der Islamischen Republik bekannt sei. Es könne

D-1647/2018 daher nicht mehr bestritten werden, dass er im Iran verfolgt sei. In ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2020 brachten die Beschwerdeführenden schliesslich unter Vorlage weiterer Screenshots vor, der Beschwerdeführer sei im Internet weiterhin sehr aktiv, zumal er mittlerweile über (…) Follower habe [recte: über {…}]. Er habe darüber hinaus am (…) 2020 an einer Demonstration in K._______ teilgenommen, über welche ein Journalist von N._______ berichtet habe. Auf den von diesem publizierten Fotos sei er persönlich ersichtlich. Er sei von daher den zehntausenden [recte: hunderttausenden] Abonnenten dieses Journalisten mit Namen und Adresse bekannt, womit seine Identität mit Sicherheit auch den unzähligen Sicherheitsdiensten des Iran bekannt sei. 6.2 Dass der iranische Geheimdienst im Ausland und vom Iran aus aktiv ist und gerade auch mit elektronischen Mitteln gezielt Informationen über Personen iranischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht zu bestreiten. Dieser Umstand reicht allerdings für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht bloss rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive dass er als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach Kenntnisstand des Gerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr in den Iran geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. Der Beschwerdeführer lässt jedoch – entgegen seinen Vorbringen – kein exponiertes Engagement wider die Interessen des iranischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre.

In seinem Fall ist zunächst lediglich ersichtlich, dass er seit der Beschwerdeerhebung an vier regimekritischen oder -feindlichen Demonstrationen teilgenommen hat. Anlässlich der ersten drei Demonstrationen liess er ganze Fotoserien von sich anfertigen, welche er im vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Die Fotos weisen ihn jedoch bloss als durchschnittlichen Kundgebungsteilnehmer aus. Ein besonderes Merkmal ist nicht ersichtlich. Lediglich bei der Fotoserie zur ersten Demonstrationsteilnahme findet sich eine Aufnahme, welche ihn in einer etwas besonderen Pose zeigt, nämlich wie er etwas abseits ein Foto (…) anzündet. Auch dieser Akt genügt jedoch noch nicht, um in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu geraten. Betref-

D-1647/2018 fend die vierte Demonstrationsteilnahme wurden Screenshots des Facebook-Profils eines bekannten (ehemaligen) N._______-Journalisten eingereicht, welcher auf Facebook über eine sehr grosse Reichweite verfügt ([…]). Als fragwürdig erscheint allerdings, dass dieser Journalist gleich drei Fotos von der gleichen Veranstaltung gepostet haben soll, auf welchen dann auch noch jeweils der Beschwerdeführer abgebildet ist. Das erscheint im Kontext von Facebook als sehr unüblich, insbesondere bei einem Nutzer mit einer derart hohen Anzahl an Abonnenten (sog. "Influencer"). Auf eine weitergehende Auseinandersetzung damit kann jedoch verzichtet werden, da der Beschwerdeführer auf allen drei Fotos – wie alle anderen Teilnehmer auch einen Mund-Nasenschutz trägt (eine Maske wegen Corona) und nichts dafür spricht, neben den Fotos seien auch die Personalien sämtlicher Demonstrationsteilnehmer und -teilnehmerinnen veröffentlicht worden. Ein besonderer Exponierungsgrad ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, jedenfalls soweit es die angeführten Demonstrationsteilnahmen betrifft.

Darüber hinaus wurde aber von den Beschwerdeführenden vor allem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich stark auf Facebook engagiert, wo er regimekritische Artikel gepostet habe. In dieser Hinsicht liegen jedoch lediglich einige Screenshots vor, welche kaum aussagekräftig sind, da Einträge auf Facebook im Nachhinein auch ohne weiteres gleich wieder gelöscht werden können. Aufgrund der nur wenigen Angaben ist das geltend gemachte Engagement – über die blosse Behauptung hinaus – nicht substanziiert. Aus den vorgelegten Screenshots geht zwar immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer auf Facebook innert fünf Jahren (…) Beiträge gepostet hat, dass er dort mittlerweile über (…) Abonnenten verfügt und dass er dort wiederum (…) Kanäle anderer Nutzer und Nutzerinnen abonniert hat. Da aber weder der Inhalt dieser Beiträge bekannt ist und allein aus der Zahl der Abonnenten noch nicht auf einen grossen Einfluss geschlossen werden kann, ändern auch diese Zahlen nichts. Nicht zuletzt ist eine hohe Zahl von Abonnenten innerhalb von spezifischen Interessengruppe durch gegenseitiges Abonnieren relativ leicht zu erreichen. Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer, der im Übrigen im Heimatstaat keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt habe, aufgrund seiner Aktivitäten in Facebook besonderes Augenmerk auf sich gezogen hätte. Immerhin dürften weltweit mittlerweile hunderttausende Exil-Iraner und -Iranerinnen über ein Facebook-Konto verfügen, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Daran ändert auch

D-1647/2018 nichts, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre bei zwei Gelegenheiten je ein Foto gepostet haben will, welches von den iranischen Behörden als völlig unangemessen und grob beleidigend aufgefasst werden dürfte. 6.3 Ernsthafte exilpolitische Aktivitäten sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich gemacht, womit die Beschwerdeführenden auch unter diesem Gesichtspunkt kein Risikoprofil erkennen lassen. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an den Beschwerdeführenden respektive an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er sich in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge nie politisch engagiert hat und er die geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten erkennbar erst nach der Gesuchseinreichung in der Schweiz aufgenommen hat (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllen. 7. Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis

D-1647/2018 des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK [SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem Aspekt dieser Bestimmung rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist jedoch aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, welche weiterhin als schlecht zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-

D-1647/2018 scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Land seit längerem angespannt und kommt es im Iran auch im Abstand von einigen Jahren immer wieder zu grösseren Demonstrationswellen (bspw. 2009 nach den Präsidentschaftswahlen, um den Jahreswechsel 2017/2018 v.a. wegen der Wirtschaftslage und ab Mitte November 2019 wiederum v.a. wegen der Wirtschaftslage), welche von staatlicher Seite zumeist mit Härte beantwortet werden, was sehr häufig auch Opfer fordert. Alleine diese Umstände sprechen jedoch weder gegen eine Rückkehr in den Iran noch eine Rückkehr an den Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Nachdem der Beschwerdeführer dort während Jahren einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und da davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden sowohl in H._______ als auch am Heimatort der Beschwerdeführerin in der Person der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers respektive der Mutter und (… [Geschwister]) der Beschwerdeführerin auch weiterhin über viele enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügen, ist nichts ersichtlich, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Daran vermag auch das in der Eingabe vom 22. Oktober 2020 eingebrachte Vorbringen nichts zu ändern, es sei im Lichte der Kinderrechtskonvention mitzuberücksichtigen, dass sich die Tochter der Beschwerdeführenden mittlerweile bestens in der Schweiz integriert habe, zumal sie hier seit mehreren Jahren zur Schule gehe und die Landessprache spreche. Von den Beschwerdeführenden wird damit dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei zufolge langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht mehr mit dem Kindswohl vereinbar. Nach der Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes tatsächlich namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Das Kind C._______ hält sich zwar seit mittlerweile fünf Jahren mit seinen Eltern in

D-1647/2018 der Schweiz auf, es ist aber zum heutigen Zeitpunkt erst (…)-jährig. Vor diesem Hintergrund darf mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, sein primärer Bezug seien nach wie vor seine Eltern. Da das Kind gleichzeitig immerhin bis zu seinem (…) Lebensjahr im Kreis seiner Angehörigen aufgewachsen ist, also im Schoss der in H._______ und im Heimatdorf der Beschwerdeführerin lebenden Grossfamilien, dürfte ihm dieser Personenkreis weiterhin gerade auch persönlich vertraut sein. Daher ist nicht davon auszugehen, die Rückkehr in die Heimat käme einer Entwurzelung des Kindes gleich. Mit Blick auf diese Umstände spricht daher auch das Kindeswohl nicht in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 9.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich geändert, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1647/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-1647/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 D-1647/2018 — Swissrulings