Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1646/2018
Urteil v o m 5 . Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A.______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
D-1646/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2015 (…) in Richtung C._______. Von dort reiste er über ihm unbekannte Länder am (…) 2015 illegal in die Schweiz. Am 2. Juli 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 8. Juli 2017 wurde er dort zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 31. August 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung), Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von (…) bis (…) Peshmerga bei der (...)-Partei gewesen. Im Jahr (…) habe er sich den iranischen Behörden gestellt und in der Folge für die (...)-Partei gearbeitet. Zudem habe er den Militärdienst absolviert, wobei er während (…) Monaten inhaftiert gewesen sei, da er seine Vorgesetzten wegen (…) verraten habe. Im Jahr (…) sei er festgenommen worden, weil in seinem Auto (…)-Flaschen gefunden worden seien. In Haft sei er geschlagen worden, weil seine frühere Mitgliedschaft bei der (...)-Partei bekannt gewesen sei. Nach (…) Monaten sei er gegen eine von seinem Vater geleistete Kaution freigekommen. Nach der Freilassung habe er keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behörden gehabt, weil diese nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. In letzter Zeit habe er jedoch gehört, dass die Behörden von seinem Vater verlangt hätten, dass dieser ihnen seinen Sohn übergebe, ansonsten das Haus beschlagnahmt werde. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Bei der Anhörung führte er aus, die Verhaftung wegen des Alkoholbesitzes sei nur ein Vorwand gewesen. Nach (…)monatiger Haft sei er zwar gegen Kaution freigelassen worden, später aber vom Gericht zu einer (…)jährigen Haftstrafe und (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Davon habe er (…) Monate im Gefängnis von E._______ abgesessen. Daraufhin sei er dank Bestechung eines Beamten freigekommen. Auch nach der Freilassung habe er sich noch verfolgt gefühlt und gewusst, dass ihn der Ettala'at kontrollieren werde. Deshalb habe er nicht mehr zuhause bei seinem Vater gelebt, sondern sich hauptsächlich (…) und abends bei seinem Bruder F._______ aufgehalten. Am (…) 2015 hätte er im Auftrag der (...)-Partei Flugblätter verteilen und eine Mauer besprühen sollen. Als er gegen 23 Uhr zur bestimmten Gasse gegangen sei, sei ihm eine Person
D-1646/2018 entgegengekommen. Als er gesehen habe, dass diese eine Waffe trage, sei er umgekehrt. Die Person sei misstrauisch geworden, habe ihn zum Anhalten aufgefordert und geschossen. Er sei davongerannt und habe rechtzeitig einen Kollegen erreicht, der ihn mit (…) weggebracht habe. Unterwegs habe er festgestellt, dass er seine Tasche verloren habe. Darin hätten sich alle Parteimaterialien, seine (…)-Karte und seine (…)karte befunden. Er habe die Nacht bei (…) verbracht. Dieser habe am nächsten Tag in Erfahrung bringen können, dass die Behörden ihn wegen der Tasche bereits bei seinem Vater zuhause gesucht hätten. Deshalb habe er seine Ausreise organisiert.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Shenasnameh im Original ein. Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente und Fotos in Kopie zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – eröffnet am 16. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. C. Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen (…) weitere Beweismittel in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten) mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte diesen auf, bis zum 5. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D-1646/2018 E. Am 3. April 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. F. Am 27. März 2018 ging der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt H._______ die Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der Eheschliessung grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, und fragte ihn unter Ansetzung einer Frist bis zum 25. April 2018 an, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise fortgeführt. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer solchen zu den Akten zu reichen, wobei beim Ausbleiben eines solchen Belegs praxisgemäss vom Verzicht auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. H. Mit Schreiben vom 2. August 2018 teilte das SEM mit, dass es dem kantonalen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (aArt. 42 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) zugestimmt habe. I. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge durch den Kanton G._______ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 26. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.
D-1646/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.5 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist, bilden nur noch die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, mithin die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1646/2018 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, er werde von den iranischen Behörden wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur (...) beziehungsweise seiner Tätigkeit für die (…)-Partei verfolgt, erhebliche Zweifel anzubringen seien, da krasse Widersprüche in seinen Aussagen sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Angaben als auch betreffend seine Ausreisegründe bestehen würden. Abschliessend hielt es fest, dass insgesamt sämtliche Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
D-1646/2018 gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Daher könne sowohl auf die Prüfung weiterer Ungereimtheiten als auch der Asylrelevanz verzichtet werden. 4.1.1 Insbesondere erstaune sehr, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, von Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern im selben Haushalt zusammengelebt zu haben, bei der Anhörung aber ausgeführt habe, er hätte seit der Haftentlassung nicht mehr zuhause gelebt, sondern bei seinem Bruder F._______ gewohnt. Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, er habe nach seiner dritten "Entlassung" versteckt bei Verwandten gelebt, regelmässig seinen Aufenthaltsort gewechselt und bei verschiedenen Familienmitgliedern in B._______ übernachtet. Er habe aber ein festes Zimmer bei seinem Bruder gehabt und dort seine persönlichen Sachen aufbewahrt, weshalb er bei der BzP die Adresse seines Bruders als letzte Wohnadresse angegeben habe. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich der BzP nicht die Adresse seines Bruders als letzte Wohnadresse angab und bei der Anhörung das Domizil beim Bruder damit begründete, dass auf allen Urteilen und Dokumenten die Adresse und die Telefonnummer seines Vaters stünden und er nicht gewollt habe, dass der Ettala'at ihn bei jeder Kleinigkeit dort finden könne. Es sei (…) Jahre alt, seine (…) jüngeren Brüder seien bereits verheiratet und hätten Familien gegründet. Er aber habe, obwohl in seiner Kultur zuerst der ältere eine Familie gründen müsse, nicht heiraten können, weil er so viele Probleme und keinen festen Wohnsitz gehabt habe, sondern immer auf der Flucht gewesen sei (vgl. act. […]). 4.1.2 Das SEM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe betreffend seine letzte ausgeübte Berufstätigkeit bei der BzP erklärt, er sei in den zwei Jahren vor der Ausreise heimlich als Alkoholverkäufer tätig gewesen und habe gelegentlich seinen Vater in (…) unterstützt, wogegen er gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung nur (...) gearbeitet habe. Auf diese Diskrepanz hingewiesen, habe er seine frühere Aussage bestritten, den Widerspruch aber weder erklärt noch aufgelöst. Sein späterer Erklärungsversuch, der Dolmetscher bei der BzP sei ein (…) gewesen und habe ihm wohl Unterstellungen gemacht, sei völlig unbehelflich, ebenso wie seine Bemerkung, er habe ihm nicht vertrauen können. Bei allfälligen Problemen bei der BzP hätte erwartet werden können, dass er diese entweder umgehend oder spätestens nach der Befragung thematisiert hätte. Die erst nach dem
D-1646/2018 Hinweis auf Ungereimtheiten vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher erweckten eher den Eindruck, er versuche eigene Unstimmigkeiten und Widersprüche abzuschieben. Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, es handle sich um ein Missverständnis. Zum einen sei er verurteilt worden, weil ihm Alkoholhandel unterstellt worden sei. Dabei habe es sich um eine falsche Anschuldigung gehandelt, habe man doch versucht, ihn als ehemaliges Mitglied der (...)-Partei zu schikanieren. Zum andern seien die Missverständnisse auf den Sorani-Dolmetscher bei der BzP zurückzuführen, sei dieser doch beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu übersetzen. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Dazu ist vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen. Was die (…) anlässlich der BzP eingereichten Beweismittel anbelangt, vermag der Beschwerdeführer daraus keine Missverständnisse abzuleiten, da der Beschrieb dieser Dokumente gemäss dem BzP-Protokoll auf seinen eigenen Aussagen basiert, weil kein Farsi-Dolmetscher anwesend war (vgl. act. […]). 4.1.3 Das SEM hielt sodann fest, die Vorbehalte gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers würden zusätzlich dadurch erhärtet, dass er sich bei beiden Befragungen zu Inhaftierungen und Verurteilungen in diversen Punkten unterschiedlich geäussert habe. So habe er bei der BzP unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er sei lediglich im Sommer (…) wegen Alkoholbesitzes für (…) Monate inhaftiert worden. Abgesehen von der (...)monatigen Bestrafung während des Militärdienstes habe er keine weiteren Gefängnisaufenthalte oder Gerichtsverfahren geltend gemacht. Es sei keinesfalls nachvollziehbar – so das SEM –, dass er bei der Anhörung nachgeschoben habe, er sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis in B._______ vom Gericht zu (…) Peitschenhieben und einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt worden, wovon er (…) Monate im Gefängnis von E._______ abgesessen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sowohl das Urteil als auch die erneute Inhaftierung bereits bei der BzP erwähnt hätte, zumal er konkret danach gefragt worden sei. Dieses Nichterwähnen bei der BzP habe er stereotyp damit erklärt, dass er keine Zeit gehabt habe, ausführlich zu reden, und man ihn auf die Anhörung vertröstet habe. Nach dem Hinweis, diese Begründung sei wenig plausibel, sei er abgeschweift und habe dadurch die Nachgeschobenheit nicht zu erklären vermocht. Sowohl gegenüber dem angeblichen Urteil als auch der zweiten
D-1646/2018 Inhaftierung und der Peitschenhiebstrafe seien daher grundlegende Zweifel anzubringen. Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, der Beschwerdeführer sei bei der BzP ausdrücklich dazu aufgefordert worden, sich kurzzuhalten. Die BzP habe kurz vor Mittag begonnen und sei kurz nach dem Mittag abgeschlossen worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Inhaftierung im Jahr (…) und die darauffolgende Verurteilung näher zu erläutern oder weshalb sein Vater in letzter Zeit von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Die Probleme seines Vaters hingen aber letztlich auch mit der "Entlassung" des Beschwerdeführers aus E._______ zusammen. Deshalb sei für ihn der Vorwurf nicht nachvollziehbar, er hätte dieses Ereignis bei der BzP nicht erwähnt. Diese Einwände sind unbehelflich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die BzP um (…) Uhr (…) begann und bis (…) Uhr dauerte (vgl. a.a.O., […]) 4.1.4 An den grundlegenden Zweifeln bezüglich des angeblichen Urteils, der zweiten Inhaftierung und der Peitschenhiebstrafe vermöchten – so das SEM – auch die zahlreich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe bislang lediglich Kopien eingereicht, zwar mit originalen Marken, aber mit kopiertem Inhalt. Unter diesen Umständen sei der Beweiswert der Dokumente erheblich eingeschränkt. Dazu trügen ferner die Ungereimtheiten in der zeitlichen Einordnung bei. Unter diesen Umständen seien die eingereichten Beweismittel ungeeignet, die Unglaubhaftigkeitseinschätzung infolge Widersprüchlichkeit und Nachgeschobenheit zu revidieren. Daher seien seine zweite Inhaftierung, die Verurteilung sowie die Freilassung gegen Bestechung als unglaubhaft einzustufen. Dasselbe gelte bezüglich des Vorfalls vom (…) 2015. Auch diesen habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern als fluchtauslösenden Grund lediglich angeben, die Behörden hätten seinem Vater in letzter Zeit gesagt, dass er ihnen seinen Sohn übergeben solle. Falls aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre, weil er sich politisch betätigt hätte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses Ereignis bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Da er es erst bei der Anhörung nachgeschoben habe, seien erhebliche Zweifel am Vorbringen anzumelden. Dazu trügen die fehlende Nachvollziehbarkeit sowie die Stereotypie des Vorfalls bei. So erscheine wenig plausibel, dass er – angeblich
D-1646/2018 eine von den Behörden kontrollierte und bewachte Person – die geschilderte Aktion überhaupt durchgeführt habe. Es sei als geradezu abwegig zu bezeichnen, dass ihm dabei ausgerechnet die Tasche mit den Unterlagen zur Parteitätigkeit und seinen Identitätspapieren verloren gegangen sein soll. Dass die Tasche von den Behörden gefunden worden sei und nun als das lange gesuchte, zentrale Beweismittel gegen ihn verwendet würde, lasse schliesslich die gesamte Schilderung unglaubhaft erscheinen. An dieser Einschätzung vermöchten die dazu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auch diese Dokumente verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale und hätten demnach nur einen äusserst geringen Beweiswert. Zudem seien sie auch inhaltlich nicht überzeugend. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden sein soll, seinen Sohn an die Behörden auszuliefern, zumal dieser ein erwachsener, mündiger Mann sei. Noch weniger plausibel sei, weshalb der Vater bei Nichtbefolgung der Aufforderung eine Bürgschaft an den Staat leisten sollte. Weder sei evident, weshalb der Vater persönlich in den Fall einbezogen werden sollte, noch was die Hinterlegung einer Bürgschaft in Abwesenheit des Gesuchten bezwecken sollte. Demnach werde auch das Vorbringen bezüglich der staatlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des angeblichen Vorfalls vom (…) 2015 als unglaubhaft eingestuft. Hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2015 wandte der Beschwerdeführer ein, er habe detailliert geschildert, was damals vorgefallen sei. Zudem verwies er auf die als Beilage (…) der Beschwerde neu eingereichten Aussagen seines Bruders F._______. Zum Vorwurf des SEM, er habe die meisten Beweismittel nur als Kopie eingereicht, hielt er fest, dass die iranischen Behörden oft vorgefertigte Formulare benutzten, welche sie ausfüllen und kopieren würden. Die Behörde behalte das Original, während die betroffene Person eine Kopie mit originaler Marke erhalte. Es sei ihm nicht möglich, die Version des Gerichts zu beschaffen. Die von ihm zahlreich eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht. Ohne nähere Prüfung oder Konsultation der Schweizer Vertretung im Iran sei der Vorwurf, alle von ihm eingereichten Beweismittel seien gefälscht, für ihn nicht begreiflich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und überzeugend begründet, weshalb sowohl das Urteil als auch die zweite Inhaftierung und die Peitschenhiebstrafe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag an den Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der vom
D-1646/2018 Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden diese vom SEM nicht als Fälschungen qualifiziert. Vielmehr führte das SEM zutreffend aus, weshalb zum einen deren Beweiswert als Kopien erheblich eingeschränkt ist und sie zum andern infolge Widersprüchlichkeit und Nachgeschobenheit der Vorbringen ungeeignet sind, die Unglaubhaftigkeitseinschätzung zu revidieren. Dies gilt auch in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren in Kopie neu zu den Akten gereichten iranischen Beweismittel (Beilagen […], […]), dies umso mehr, als die Beilagen (…) bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden waren. Die Beilagen (…) und (...) betreffen ein (…) Asylverfahren. Es handelt sich um die Niederschrift der Erstbefragung vom (…) 2015 von I._______, geboren (…) in B._______, betreffend dessen Antrag auf internationalen Schutz (Beilage […]), und den am (…) 2017 durch das Bundesamt (…) ausgestellten, für alle Staaten mit Ausnahme des Irans gültigen Reisepass von F._______, geboren am (…) in B._______, beides in Kopie. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um seinen Bruder F._______. Dieser gab als Fluchtgrund an, dass vor circa (…) Monaten der iranische Geheimdienst zu seinem Elternhaus gekommen sei und seinen Bruder (Beschwerdeführer) habe mitnehmen wollen, weil dieser politisch engagiert sei. Seine (…)mutter habe gesagt, dass er bei ihm (F._______) sei. Dann seien sie zu ihm und seiner Frau gegangen. Dort hätten sie Parteimaterial, welches dem Beschwerdeführer gehöre, gefunden. Circa eine Stunde nach dem Vorfall sei er (F._______) von seiner Frau davon verständigt worden. Er sei dann nicht nach Hause, sondern für (…) Tage in die Stadt J._______ gegangen. Dort habe er (…). Dann sei er geflüchtet. Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. Beilage […, Frage [..]). Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers in K._______ um Asyl nachsuchte, wobei er sich auf dessen politische Aktivitäten berief, und ihm von den (…) Behörden ein Reiseausweis ausgestellt wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Vorinstanz mit zutreffender Begründung insbesondere festhielt, dass sowohl die von ihm im Zusammenhang mit der ehemaligen Mitgliedschaft bei der (...)-Partei geltend gemachte Inhaftierung und Verurteilung zu (…) Peitschenhieben als auch der Vorfall vom (…) 2015, in dessen Nachgang eine Tasche mit Flugblättern der (…)-Partei zusammen seinen Identitätspapieren von den Behörden sichergestellt worden sei, woraufhin diese ihn am darauffolgenden Tag bei seinem Vater gesucht hätten, nachgeschoben und unglaubhaft seien. 4.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
D-1646/2018 machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung; vgl. Bst. I). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – nicht angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7. 7.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
D-1646/2018 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In diesem Umfang wird der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes – der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung – sind die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten, so dass die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 375.– ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu deren Bezahlung zu verwenden und keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1646/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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