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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-1638/2007

2. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,333 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-1638/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren 25. Februar 1987, Türkei, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1638/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 8. Januar 2007 sowie der direkten Anhörung vom 25. Januar 2007 gab er zu seiner Person an, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus dem Dorf C._______ bei D._______ in der Provinz E._______. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat in Schwierigkeiten geraten, nachdem er ein Gedicht zur Ehren eines gefallenen Guerillakämpfers in der Zeitung F._______ habe abdrucken lassen. Ansonsten sei er politisch wenig aktiv gewesen, er sei weder festgenommen worden noch sei er in Haft gewesen. Auch sonst habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Wegen der Veröffentlichung des besagten Gedichts sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden, das Urteil stehe im Moment noch aus. Dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn und eine Angestellte der Zeitung eröffnet worden sei, habe er über einen Freund erfahren. Er befürchte, dass er wegen des Strafverfahrens sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Militärdienst, den er im Jahre 2007 hätte antreten müssen, Probleme bekommen könnte. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen. Er habe sich über Dubai nach Johannesburg und von dort aus nach Paris begeben, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. B.b Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente zu den Akten: seine türkische Identitätskarte, die Kopie eines Reisepasses [mit dem Foto des Beschwerdeführers], [Gerichtsdokumente] sowie eine Ausgabe der F._______ vom 4. November 2006. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D-1638/2007 D. D.a Mit Eingabe vom 2. März 2007 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes in der Türkei mit Beilagen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 29. März 2007 in eine der drei Amtssprachen übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 22. März 2007 liess der Beschwerdeführer die einverlangten Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente einreichen. Mangels entsprechender finanzieller Möglichkeiten habe er die Übersetzung nicht durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro durchführen lassen, sondern durch eine Person seines Vertrauens. Sollten die eingereichten Übersetzungen nicht ausreichen, werde um die Übersetzung der entscheidrelevanten Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ersucht. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, wie und weshalb er ein Gedicht über einen verstorbenen Guerillakämpfer verfasst und an eine Zeitung geschickt haben wolle. Ebensowenig habe er genügende Angaben über das geltend gemachte Gerichtsverfahren machen können. Gestützt auf die eingereichten Gerichtsdokumente, welche gemäss einer internen Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden, bestünde aber auch kein rechtskräftiges Urteil und eine weite- D-1638/2007 re Verhandlung sei auf den (...) angesetzt. Folglich sei der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt zu keiner Strafe verurteilt worden. Aufgrund der in der Türkei umgesetzten Reformen bestehe ein Konflikt zwischen internationalen von der Türkei ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen und nationaler Rechtsvorschriften und Rechtspraxis. Im vorliegenden Fall werde das Gericht zunächst beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer das Gedicht überhaupt verfasst habe und wie es zur Publikation gekommen sei. Die Ungereimtheiten und Unbedarftheit des Beschwerdeführers dürfe auch dem Gericht auffallen. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für etwas, was der Beschwerdeführer in Wirklichkeit gar nicht getan habe, sei in der Türkei im Jahre 2007 unwahrscheinlich. In keiner Weise werde in der Beschwerde zudem darauf eingegangen, dass es bei migrationswilligen Personen in der Türkei bekannt sei, dass die Auslösung eines Gerichtsverfahrens in der Türkei und die Einreichung von durch die türkischen Behörden ausgestellten Gerichtsdokumenten die Chancen für eine Asylgewährung erhöhe. Darum sei es für die Schweizer Asylbehörden zentral, einen klaren und glaubhaften Zusammenhang zwischen Vorbringen und eingereichten Dokumenten festzustellen. Im vorliegenden Fall bestehe dieser, wie im angefochtenen Entscheid lediglich skizzenhaft dargestellt, aber nicht. Wie der Beschwerdeführer zu den Dokumenten gekommen sei und wie es zum Verfassen der Gerichtsdokumente gekommen sei, bleibe ungewiss. G.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2007 zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. G.c Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Dabei führte er unter anderem aus, nach der Durchführung der auf den (...) festgesetzten Verhandlung, werde er dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen türkischen Anwalt mitteilen, ob und wie das Urteil ergangen sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit sich innert Frist zum Ausgang der auf den (...) festgesetzten Gerichtsverhandlung zu äussern. I. Mit Eingabe vom 3. November 2008 liess der neu vertretene Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll (...), sowie einen den Be- D-1638/2007 schwerdeführer betreffenden polizeilichen Vorführungsbefehl (...) mit deutscher Übersetzung einreichen. Parallel dazu verwies er auf zwei seiner Verwandten, die sich für die PKK betätigt und in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es gelte deshalb die Gefahr einer Reflexverfolgung zu berücksichtigen. J. Mit zweiter Vernehmlassung vom 21. November 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 15. Dezember 2008 verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, er habe in der Türkei ein gegen ihn laufendes Gerichtsverfahren ausgelöst, um seine Asylchancen in der Schweiz zu verbessern. Gleichzeitig legte er den Zwischenentscheid [einer Gerichtsverhandlung in seiner Heimat] in Kopie vor. Der Beschwerdeführer hätte dort zusammen mit G._______ erscheinen sollen, die Verhandlung sei jedoch wegen Nichterscheines vertagt worden. G._______ habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer für den 10. Januar 2009 weitere Dokumente in Aussicht, die er von seinem türkischen Anwalt erhalten werde. L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die erste Seite des Verhandlungsprotokolles (...) im Original (Seite 2 fehlte) mit Übersetzung sowie das Original des bereits in Kopie und mit Übersetzung eingereichten Zwischenentscheids (...) über die Verhandlung vom (...) ein. M. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer einen Bericht seines türkischen Anwaltes vom 8. Januar 2008 mit Übersetzung einreichen. Demnach werde der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch immer polizeilich gesucht und das (...) [türkisches Gericht] habe beschlossen, ihn polizeilich vorführen zu lassen. Gleichzeitig sei die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer auf den (...) vertagt worden. N. D-1638/2007 N.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Einreichung einer detaillierten Kostennote bis am 28. Mai 2009 aufgefordert. N.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 (Poststempel 20. Mai 2009) wurde die einverlangte Kostennote fristgerecht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. D-1638/2007 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, will er den Guerillakämpfer, zu dessen Ehren er das Gedicht verfasst habe, gekannt haben. Während der Anhörungen habe er diesen Mann aber nur rudimentär beschreiben können (vgl. A9/S. 4, 9 f.), und lediglich erklärt, er habe diesen vier oder fünf Mal gesehen und sei von diesem Helden beeindruckt gewesen. Auch habe er seine politische Motivation zum Verfassen dieses Artikels nicht genügend glaubhaft darstellen können. Seinen knappen und wie auswendig gelernten Aussagen fehle der persönliche Anstrich sowie die persönliche Betroffenheit. Diese beide Elemente wären aber für eine Glaubhaftmachung seiner Aussagen von zentraler Bedeutung. Weitere Unstimmigkeiten würden die ersten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärten: Der Beschwerdeführer wolle den Artikel von seiner „Hotmail-Adresse“ an die Zeitung geschickt haben. Mit seiner Einwilligung sei sein „Hotmail-Mail Konto“ während der Bundesanhörung kontrolliert worden, eine entsprechende gesendete Nachricht sei dabei nicht gefunden worden (vgl. A9/S. 5 f.). Der D-1638/2007 Beschwerdeführer wolle nicht mehr gewusst haben, an welche Email- Adresse er den Artikel geschickt habe (vgl. A9/S. 11), noch kenne er den Namen der zweiten angeklagten Person, einer Mitarbeiterin der Zeitung, genau (vgl. A9/S. 7). Falls der Beschwerdeführer den Artikel tatsächlich verschickt hätte, müsste er sich an den elektronischen Versand besser erinnern können. Auch müsste er unbedingt wissen, wer sonst noch in den Prozess verwickelt gewesen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass das Schreiben eines solchen Artikels Probleme für ihn bringen könne, wirke im Kontext der Türkei realitätsfremd, werde doch die öffentliche Verherrlichung des illegalen staatsfeindlichen Kampfes von den Behörden verfolgt. Dies sei insbesondere bei kurdischen politisch aktiven Personen bekannt. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich einen solchen Artikel geschrieben hätte, hätte er sich vor dessen Veröffentlichung unbedingt Gedanken über allenfalls daraus entstehende Schwierigkeiten machen müssen, was er aber nicht getan habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass das Gedicht nicht von ihm stamme. Bestärkt werde dies noch dadurch, dass das Gedicht in der Zeitung von den Familienangehörigen und der Jugendvereinigung vom Herkunftsort des Freiheitskämpfers unterzeichnet worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten persönlichen Beweismittel, namentlich die Kopien von Gerichtsdokumenten und eine Vorladung, könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Zwischen den Dokumenten, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen, und den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünde keine plausible Verbindung. Dies werde bei einer allfälligen Prüfung auch für die türkischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich sein. Der Beschwerdeführer werde deshalb nicht wegen dem Inhalt des Gedichtes belangt werden. Wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei, könne offengelassen werden. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe in seinem negativen Asylentscheid einzelne Punkte herausgegriffen, die seiner Meinung nach die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen sollten. Gleichzeitig habe es die Aussagekraft der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, darunter die Kopien sämtlicher seinen Fall betreffenden Gerichtsdokumente, durch drei unlogisch aneinandergereihte Sätze als bedeutungslos qualifiziert. Anhand der diesbezüglich äusserst knappen Argumentation sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von der Echtheit dieser Dokumente im nächsten Satz darauf schliessen könne, zwischen den D-1638/2007 Gerichtsdokumenten und den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe keine plausible Verbindung. Schliesslich werde von der Vorinstanz behauptet, dies werde bei einer allfälligen Prüfung auch für die türkischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich. 4.2.1 Der Kritik des BFM, wonach der Beschwerdeführer den Guerillakämpfer nur rudimentär habe beschreiben können wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine überschwängliche, mitteilungsbedürftige Art habe, vielmehr sei er sehr schüchtern und zurückhaltend. 4.2.2 Der Beschwerdeführer fühle sich klar dem kurdischen Volk zugehörig und sei somit klar ein Anhänger der kurdischen Bewegung, deren Ideale und Ziele. Er habe sich jedoch nicht politisch aktiv dafür eingesetzt. Als er sich entschieden habe, das fragliche Gedicht zu Ehren des Verstorbenen der Zeitung zur Veröffentlichung zukommen zu lassen, sei er sich dessen politischer Aussage und Tragweite nicht bewusst gewesen. Der Guerilla-Kämpfer sei der erste Mensch gewesen, den der Beschwerdeführer persönlich gekannt habe und der für seine Ideale gestorben sei. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe sich nicht in politisch aktiven Kreisen bewegt, er habe nur fünf Jahre lang die Schule besucht und sei in einem ländlichen Umfeld gross geworden. Er habe wenig Bildung genossen und besitze daher nur wenig Verständnis für politische Zusammenhänge und Abläufe. Deshalb habe er auch nicht automatisch erfahren, welche politischen Aktivitäten mit welchen Strafen belegt worden seien, was im türkischen Staat drin liege und was nicht. Der Beschwerdeführer habe das Gedicht nicht im Bewusstsein, sich damit politisch äussern zu können, an die Zeitung geschickt und schon gar nicht in einem allenfalls strafrechtlich relevanten Ausmass. 4.2.4 Der Beschwerdeführer habe sein Gedicht direkt auf der Homepage der Zeitung F._______ erstellt beziehungsweise verschickt, und zwar auf einem Formular unter der Rubrik „Eine Nachricht an [F._______] verschicken“. Die einzelnen diesbezüglichen Schritte habe er seiner Rechtsvertreterin gezeigt. Sie könne bestätigen, dass er keinen versierten Umgang mit Computern habe und sie habe mit Hilfe einer Dolmetscherin in Erfahrung gebracht, dass er über sein Hotmail- Konto ausschliesslich per MSN chatte. Die geringen Kenntnisse seien auch hier auf das bescheidene Bildungsniveau des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer mache kei- D-1638/2007 nen Unterschied zwischen dem Versand von Emails von einer persönlichen Emailadresse aus, dem Versenden von Nachrichten und Formularen aus dem Internet oder dem chatten. Dieses Missverständnis habe während der Bundesanhörung leider nicht geklärt werden können. 4.2.5 Die Ansicht des BFM, wonach der Beschwerdeführer unbedingt hätte wissen müssen, wer sonst noch in den Prozess involviert sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer nicht zusammen mit der weiteren Angeklagten ein gemeinsames Delikt verübt habe. Vielmehr trage diese in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Redaktion der Zeitung schlussendlich die Verantwortung für die Entscheidung, was alles in der Zeitung publiziert werde. Folglich sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Frau nicht gekannt habe und er ihren Namen erst aus den Gerichtsakten erfahren habe. 4.2.6 Dass das Gedicht nicht mit dem Namen des Beschwerdeführers unterzeichnet worden sei, habe nicht in dessen Verantwortung gelegen. Er habe es zwar mit einem falschen Namen unterzeichnen wollen, doch habe die Zeitung den Namen der Familie sowie denjenigen der Jugendvereinigung hinzugesetzt. Auch die beiden anderen Veröffentlichungen, die auf derselben Seite abgedruckt seien, seien unter dem Namen der Familie veröffentlich worden, dies sei bei Nachrufen generell so vorgesehen. 5. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessen (Art. D-1638/2007 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). 6. Bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle legte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) sowie ein Feststellungsprotokoll des Amtsstrafgerichtes H._______ vom (...) in Kopie vor. In beiden Unterlagen wurde die (...) G._______ sowie der Beschwerdeführer beziehungsweise eine Person namens A._______ erwähnt. Beiden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Anklage auf der Publikation des fraglichen Gedichtes beruht. Im angefochtenen Entscheid hält das BFM ausdrücklich fest, die eingereichten Unterlagen enthielten keine objektiven Fälschungsmerkmale. Zwischen den Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünde aber keine plausibel Verbindung. 7. 7.1 Mit Verfügung vom 26. August 2008 gewährte das BFM der (...) G._______ in der Schweiz Asyl und anerkannte ihre Flüchtlingseigenschaft (vgl. N _______). Diese hatte bei der Schweizerischen Vertretung in I._______ ein Asylgesuch gestellt, zu dem sie am (...) in der Schweizerischen Vertretung in I._______ befragt wurde. 7.2 Bei dieser Sachlage wäre es für die Vorinstanz geboten gewesen, die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen von G._______ zu vergleichen, allenfalls vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu verlangen oder die beiden in der Schweiz bei einer zusätzlichen Befragung gegenüberzustellen. Im Weiteren wäre um Verwechslungen mit einer Person gleichen Namens zu vermeiden, die Echtheit der eingereichten Identitätskarte des Beschwerdeführers zu überprüfen gewesen. Vor allem wäre aber mit einer Botschaftsanfrage der Stand eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu ermitteln gewesen. Die Vorinstanz hat indes keine dieser Untersuchungsmassnahmen in die Wege geleitet, weshalb in casu der Sachverhalt nur unvollständig ermittelt wurde. D-1638/2007 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde vom 2. März 2007 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung zu befragen, allenfalls mit G. gegenüberzustellen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt mittels Botschaftsanfrage vollständig abzuklären. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 1'500.– (ohne Mehrwertsteuer) eingereicht. Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Damit ergibt sich eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteienschädigung von Fr. 1'500.– (ohne Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) D-1638/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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