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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2010 D-1636/2010

20. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,918 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-1636/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Georgien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1636/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Georgierin mit letztem Wohnsitz in B.__________, Georgien eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2009 verliess und am 13. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 21. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Ende Januar 2009 von ihrem Bruder und ihrem Vater mit einem Freund ihres Bruders verheiratet worden, mit dem sie anschliessend zwei Monate in C.__________ gelebt habe, dass sie Georgien Ende Februar 2009 zusammen mit ihrem Freund D.__________ verlassen habe und nach E.__________ gereist sei, dass sie im Mai 2009 nach Georgien zurückgekehrt seien, dass sie Georgien Ende Juni 2009 erneut verlassen habe und nach Italien gegangen sei, wo sie sich bereits von Februar 2006 bis zum 12. Januar 2009 (illegal) aufgehalten habe, dass sie von der italienischen Botschaft in Tiflis ein vom 21. Februar 2009 bis zum 20. Februar 2010 gültiges Schengen-Visum erhalten habe, dass sie in Georgien von ihrem Bruder und ihrem Ehemann überall gesucht werde und es diesen gelungen sei, sie in Italien aufzuspüren, dass ihr Bruder sie und ihren Freund umbringen wolle, da sie die Familienehre beschmutzt habe, dass sie von Italien vor zwei Jahren ausgewiesen worden sei und man ihr damals Fingerabdrücke abgenommen habe, dass sie damals einen Buchstaben ihres Namens verändert habe, dass die italienischen Behörden die Abweichung in ihrem Namen feststellen würden, D-1636/2010 dass sie in Italien von ihrem Bruder und ihrem Ehemann gefunden würde, dass das BFM am 7. Oktober 2009 Italien um die Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und das Gesuch unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 12. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. August 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F.__________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällig gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner Abkommens vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass auf entsprechendes Ersuchen hin keine Antwort seitens Italiens eingegangen sei, was als stillschweigende Zusage zur Übernahme der Beschwerdeführerin gelte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie habe in Italien falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht und ihr Aufenthalt würde dort womöglich von Georgiern aufgedeckt, dass diese Begründung kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstelle, respektiere dieser Signatarstaat des Dublin-Abkommens die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot und könne sie dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen, D-1636/2010 dass der Eingabe ein ärztliches Zeugnis vom 15. März 2010 beilag, in dem bestätigt wurde, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Krankheit voraussichtlich bis zum 27. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, dass sie ausführte, sie habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, und die italienischen Behörden hätten kein Recht, sie zurückzunehmen, dass sie im siebten Monat schwanger sei und das Risiko bestehe, dass ihr Kind nicht überleben werde, dass ihr die Ärzte gesagt hätten, sie solle sich nicht bewegen, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 aussetzte und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 6. April 2010 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, dass sie zudem aufgefordert wurde, bis zum 6. April 2010 die Art ihres Verhältnisses zum in der Schweiz weilenden D.__________ darzulegen, dass die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist und bis heute nicht nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1636/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), D-1636/2010 dass Italien gemäss Art. 9 Abs. 2 VO Dublin aufgrund der unbestrittenen Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe unbesehen des von Italien erteilten Visums das Recht auf Beurteilung ihres Asylgesuchs durch die Schweiz, unzutreffend ist, dass Italien von den Schweizer Behörden am 7. Oktober 2009 – mithin innerhalb dreier Monate seit Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. Art. 17 Abs. 1 VO Dublin) – und soweit feststellbar auch sonst formal korrekt zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert zweier Monate (und bis heute) nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, dass die Zuständigkeit Italiens auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts zweifelsfrei gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in den Drittstaat Italien ausreisen kann, der für die Prüfung des Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass davon ausgegangen werden darf, dass die schwangere Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens im Nachbarland der Schweiz diesen Umständen entsprechend untergebracht und betreut wird, dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2010 nichts zu entnehmen ist, das einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien entgegensteht, und sie es unterlassen hat, im Rahmen ihrer D-1636/2010 Mitwirkungspflicht einen ausführlicheren ärztlichen Bericht nachzureichen, dass an dieser Einschätzung die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im siebten Monat nichts ändert, kann doch von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in Italien ausgegangen werden, dass gestützt auf die Aktenlage nicht an der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist, dass Italien als Nachbarland der Schweiz in verhältnismässig kurzer Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht werden kann, dass die verheiratete Beschwerdeführerin es auch unterlassen hat, die Art ihres Verhältnisses zum in der Schweiz lebenden D.__________ darzulegen, weshalb sie aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts für sich ableiten kann, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel - D-1636/2010 folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D- 645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1636/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

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