Abtei lung IV D-1633/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1633/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am 20. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und am 28. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 5. Februar 2009 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 17. Februar 2009 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer – ein Igbo christlichen Glaubens aus _______ – im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod des Dorfchefs, welcher den Status eines Königs innegehabt habe, sei es an seinem Wohnort zu gewaltsamen Unruhen gekommen, dass der Sohn des Königs entgegen der Tradition die Nachfolge habe übernehmen wollen, dass er versucht habe, den Vater des Beschwerdeführers, welcher Funktionsträger in einem Dorfgremium gewesen sei, mittels Bestechung für sich als Kandidaten einzunehmen, dass der Vater auf dieses Angebot nicht eingegangen und durch das bewaffnete Umfeld des erwähnten Kandidaten unter Druck gesetzt worden sei, dass der Vater sich geweigert habe, ein für die Wahl wichtiges Dokument zu übergeben, weshalb ihn die Bewaffneten im November 2008 umgebracht und das Haus niedergebrannt hätten, dass der Beschwerdeführer das wichtige Papier zuvor behändigt und im Wald vergraben habe, dass er in der Folge mit Gesinnungsgenossen den Tod seines Vaters gerächt, den Sohn des verstorbenen Königs umgebracht und dessen Haus niedergebrannt habe, dass die Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Parteien angedauert hätten und er sich mit seinen Freunden in eine Waldhütte zurückgezogen habe, D-1633/2009 dass er durch seine Schwester telefonisch über die Ermordung seines wegen der Unruhen nach Togo geflohenen Bruders informiert worden sei, dass ihn seine Gegner im Wald aufgespürt hätten und er vorerst Zuflucht in einer Kirche gefunden habe, dass er auch dort nicht sicher gewesen und wenig später mit der Hilfe einer kirchlichen Organisation ausser Landes gebracht worden sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. März 2009 – eröffnet am selben Datum – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Bewältigung einer Interkontinentalreise ohne Identitätspapiere sei nur dann plausibel, wenn der Betroffene dazu detaillierte und nachvollziehbare Schilderungen machen könne, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers die genannten Anforderungen jedoch in keiner Weise zu erfüllen vermöchten, dass somit davon ausgegangen werden müsse, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die Darlegungen müssten als konstruiert und realitätsfremd bezeichnet werden, D-1633/2009 dass seine Angaben – namentlich auch zur geltend gemachten Tötung seines Vaters sowie des Sohnes des verstorbenen Königs – ungenau und oberflächlich ausgefallen seien, dass er den Namen des Sohnes des Königs, welcher angeblich im Zentrum des Geschehens gestanden sein soll, nicht spontan, sondern erst nach reiflicher Überlegung habe nennen können, dass seine Ausführungen generell eine subjektive Betroffenheit vermissen liessen und als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssten, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. März 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen liess, dass er zur Begründung sinngemäss ausführte, er habe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise eine ihm vor Ort drohende Gefährdung glaubhaft machen können, dass seine Papierlosigkeit in Anbetracht vergleichbarer Fälle nachvollziehbar sei, dass die Lage in Nigeria in verschiedener Hinsicht angespannt sei, weshalb eine Rückkehr aktuell nicht in Betracht komme, dass er sich um die Beschaffung von Identitätsbelegen bemühen werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom D-1633/2009 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-1633/2009 dass demnach auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht eingetreten wird, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass seine Vorbringen zu den Reisemodalitäten ausgesprochen vage, stereotyp und kaum kooperativ wirken (A 1/9, S. 6; A 8/8, Antworten 25 ff.), dass in Anbetracht untenstehender Erwägungen betreffend Haltlosigkeit der Vorbringen der Verlust der ID-Karte beim angeblichen Hausbrand nicht geglaubt werden kann, D-1633/2009 dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche die Papierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, zu entnehmen sind, zumal der generelle Hinweis auf den Ansturm von Asylsuchenden auf _______ die detaillierten Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass demnach der allfällige Eingang nachträglich beschaffter Identitätsbelege nicht abzuwarten ist, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente seine Identität nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von einem konstruierten Sachverhalt ausgeht, D-1633/2009 dass diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten vollumfänglich berechtigt erscheint, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich persönlich erlebten Vorkommnissen zahlreiche Stereotypien, aber kaum Realkennzeichen aufweisen, dass er wiederholt vage Angaben machte und beispielsweise nicht in der Lage war, die angeblichen Mörder seines Vaters, welche er gekannt habe, detailliert zu beschreiben (A 8/8, Antworten 15 ff.), dass zusammen mit den weiteren vom BFM erwähnten Ungereimtheiten das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne real existierende Gefährdung entsteht, dass er sich in der Beschwerdeschrift weitgehend darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen, und auf die detaillierten Erwägungen des BFM kaum eingeht, dass demnach stichhaltige Gegenargumente, welche allenfalls eine andere Einschätzung als die vorgenommene rechtfertigen würden, vollständig fehlen, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 17. Februar 2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf- D-1633/2009 enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, D-1633/2009 dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 1/9, S. 2), dass in Anbetracht der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen auch das Bestehen eines gewissen sozialen Netzes vor Ort nicht als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1633/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, zu den Akten Ref. Nr. _______ (per Telefax) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11