Abtei lung IV D-1631/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1631/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahre 1996 verliess und nach einem langjährigen Aufenthalt im Iran am 15. Dezember 2006 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 4. Januar 2007 summarisch befragt wurde, dass das Bundesamt am 26. Januar 2007 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, vor der Ausreise in _______ gelebt und sein Heimatland nach der Machtübernahme durch die Taliban im November 1996 verlassen zu haben, dass er sich seither illegal in _______ aufgehalten und Kontakte zur Familie seines ebenfalls dort wohnhaften Bruders _______ gepflegt habe, dass seine Ehefrau im Jahre 2003 verstorben sei, dass _______ (Bruder), welcher Drogenhandel betrieben habe, im Jahre 2005 für sechs Monate inhaftiert worden sei, dass er während der Haftzeit seines Bruders eine sexuelle Beziehung zu dessen Ehefrau, welche unter der schlechten Behandlung von _______ gelitten habe, eingegangen beziehungsweise dazu verführt worden sei, dass sie durch _______ im Oktober 2006 quasi in flagranti ertappt worden seien, dass er von _______ geschlagen worden und aus der Wohnung geflohen sei, dass sein Verhältnis zur Schwägerin auch deren Angehörigen in _______ bekannt geworden sei und er damit rechnen müsse, durch diese sowie _______ und seinen in _______ lebenden Bruder _______ im Rahmen eines Ehrenmordes umgebracht zu werden, D-1631/2007 dass er sich noch im Iran bei der Schwester seiner Schwägerin telefonisch gemeldet habe und dabei beschimpft und bedroht worden sei, dass ihm wegen des Vorgefallenen in Afghanistan die Todesstrafe drohe, dass er in Anbetracht dieser Sachlage in den Westen geflüchtet sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2007 – gleichentags eröffnet – abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen, dass er nicht übereinstimmende Aussagen zu seinem Reisepass gemacht habe, dass er ferner zwar in der Lage gewesen sei, wahre beziehungsweise glaubhafte Angaben zur damaligen politischen Situation im Heimatland und zu seiner Liebesbeziehung zu machen, dass indes der Umstand, wonach er den Iran verlassen habe, ohne sich zuvor mit engen Angehörigen über allfällige Konsequenzen wegen der geschilderten Liebesbeziehung zu unterhalten, nicht nachvollzogen werden könne, dass überdies in der patriarchalischen afghanischen Gesellschaftsordnung die Schande respektive die Rache wegen Untreue – wie auch der Beschwerdeführer zu erkennen gebe – auf die weibliche Betroffene fokussiert seien, dass demnach anstelle der überstürzten Flucht insbesondere eine Kontaktaufnahme zum in _______ (Afghanistan) lebenden Bruder _______ nahe gelegen hätte, dass der Beschwerdeführer dies unterlassen habe und die angebliche Verfolgung demzufolge nicht glaubhaft wirke, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich sei, D-1631/2007 dass er das älteste männliche Mitglied seiner Familie sei, weshalb ihm gemäss afghanischen Verhältnissen Respekt entgegengebracht werden müsse, dass diese Tatsache bei der von ihm geäusserten Befürchtung, Opfer von Racheakten zu werden, zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, er verfüge vor Ort aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst über wichtige Beziehungen, dass zudem sein Bruder _______ Offizier bei der afghanischen Armee sei und im _______ lebe, was auf einen gewissen Wohlstand hindeute, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Vertretung vom 2. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung geltend machte, es drohe ihm entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sowohl im Iran wie auch in Afghanistan Blutrache wegen des Vorgefallenen, dass er aus Scham keinen Kontakt mehr zu seinen eigenen Angehörigen aufgenommen habe, dass er staatlicherseits mit der Verhängung der Todesstrafe rechnen müsse, falls er nicht ohnehin zuvor durch die eigene oder die Familie seiner Schwägerin umgebracht werde, dass die vom BFM erwähnten Widersprüche in den Darlegungen hinsichtlich des Reisepasses bei korrekter Interpretation der relevanten Protokollstellen nicht bestünden beziehungsweise nicht wesentlicher Natur seien, D-1631/2007 dass die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Anbetracht der aktuellen, in verschiedenen Publikationen übereinstimmend als angespannt bezeichneten Situation in Afghanistan zu verneinen sei, dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. März 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es darin unter anderem ausführte, Ehebruch werde in Kabul entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht mit öffentlicher Hinrichtung, sondern mit einer Freiheitsstrafe geahndet, dass diese Falschaussage erneut die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bestätige, zumal der Beschwerdeführer bei tatsächlich drohender Verfolgung die von ihm zu gewärtigende Strafe korrekt hätte angeben können, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. April 2007 an seinen bisherigen Vorbringen festhielt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1631/2007 dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und ihm aktuell vor Ort drohende Verfolgung mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass der für die Flucht im November 1996 ausschlaggebende Grund – die damalige Herrschaft der Taliban – im jetzigen Zeitpunkt und in der zu beurteilenden Fallkonstellation praxisgemäss keine Relevanz mehr zu entfalten vermag und der Beschwerdeführer überdies angab, aktuell keine Probleme seitens der afghanischen Behörden zu haben (A 1/10 S. 6), D-1631/2007 dass Letzteres ferner darauf schliessen lässt, er befürchte keine strafrechtliche Beurteilung des laut seinen Aussagen von ihm im Iran mitverursachten Ehebruchs, dass die insbesondere in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, er müsse im Falle der Rückkehr staatlicherseits die Todesstrafe gewärtigen, somit konstruiert wirkt und nicht zu überzeugen vermag, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausserdem zu Recht festhielt, eine tatsächlich mit einem Verfahren rechnende Person wäre in der Lage gewesen, das mögliche Strafmass korrekt anzugeben, dass der Beschwerdeführer zwar eine detaillierte, aber reichlich stereotype Liebesgeschichte schilderte (A 7/7, Antworten 27 ff.), dass demnach nicht ausgeschlossen werden kann, er habe im Iran eine gemäss den relevanten Anschauungen sittenwidrige Beziehung unterhalten, dass die angeblich daraus resultierende Konsequenz – was die konkret zu befürchtende strafrechtliche Verurteilung anbelangt – nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft ist, dass auch die angeblich drohende Blutrache nicht hinreichend glaubhaft wirkt, dass das BFM zu Recht darauf hinweist, bei tatsächlich drohender Verfolgung durch die Angehörigen der Schwägerin und der eigenen Familie hätte eine Kontaktaufnahme namentlich mit dem Bruder in _______ (Afghanistan) nahe gelegen, dass die Beschwerdevorbringen, er habe dies aus Scham unterlassen und sich mit der Aussage der Schwester seiner vormaligen Geliebten begnügt, mangels Stichhaltigkeit erneut nicht zu überzeugen vermögen, dass diese Einschätzung durch die protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, durch Vermittlung seines Bruders eventuell ein Identitätsdokument beschaffen zu können, bestätigt wird (A 1/10, S. 5), zumal nicht einzusehen ist, weshalb ihm der Bruder _______, welchen er explizit als Teil der Bedrohung schilderte, bei tatsächlich auch von ihm D-1631/2007 ausgehender Blutrache bei der Belegung der Identität behilflich sein sollte (A 1/10, S. 6), dass die Konklusion der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach die Liebesbeziehung in der angegebenen Art nicht glaubhaft wirke, mithin insofern zu bestätigen ist, als das Ende der wie auch immer gearteten Beziehung jedenfalls nicht mit dem geschilderten Bedrohungsszenarium verbunden war, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, er müsse aus den genannten Gründen im Heimatland mit den erwähnten Verfolgungshandlungen rechnen, dass vor diesem Hintergrund die entgegen den Beschwerdevorbringen tatsächlich widersprüchlichen Angaben zum Reisepass mangels Relevanz nicht mehr näher zu analysieren sind (vgl. A 7/7, Antwort 7), wobei die abweichenden Angaben aber zumindest den Verdacht aufkommen lassen, er sei möglicherweise entgegen seinen Angaben auch in anderen Ländern als im Iran unterwegs gewesen oder zwischendurch ins Heimatland zurückgekehrt, dass die nicht stringenten Beschwerdevorbringen im Lichte der erwähnten Unglaubhaftigkeitsaspekte somit nicht geeignet sind, eine andere als die vorinstanzliche Sichtweise als berechtigt erscheinen zu lassen, und darauf verzichtet werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-1631/2007 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in D-1631/2007 einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 bestätigt und aktualisiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung jedenfalls bezüglich _______ aktuell keine Veranlassung hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, dass der Beschwerdeführer in _______ geboren wurde, dort mit seiner Familie lebte und wohnte und im öffentlichen Dienst tätig war, dass sich ein Bruder und eine Schwester nach wie vor in _______ aufhalten sollen und namentlich (auch) die finanzielle Situation dieses Bruders – eines Offiziers der afghanischen Armee – als eher günstig erscheint (A 1/10, S. 2 f.; A 7/7, Antwort 43), dass der besagte Bruder über Wohnraum _______ verfügt, dass der zwar nicht mehr junge, aber gemäss Beschwerdevorbringen offenbar nicht an aktuell behandlungsbedürftigen Krankheiten leidende Beschwerdeführer somit grundsätzlich bei seinen Angehörigen über genügend und gesicherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Vorkenntnisse als möglich erscheint, womit es ihm folglich offensteht und es ihm auch in Anbetracht der möglicherweise längeren Landesabwesenheit zuzumuten ist, sich wieder in _______ niederzulassen, dass sich aus den Akten demnach keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass eine allfällige Suizidalität aufgrund des bestätigten Wegweisungsvollzugs durch eine geeignete Medikation aufgefangen werden könnte (vgl. A 7/7, Antwort 58), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-1631/2007 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 gutgeheissen wurde, weshalb von der Kostenauflage abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1631/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12