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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2017 D-163/2016

10. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-163/2016

Urteil v o m 1 0 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).

D-163/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______), der Ethnie der Tigrinya angehörend, hat ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im November 2010 verlassen. Über Äthiopien – wo am (…) ihre Tochter geboren wurde – und weitere Länder gelangten die Beschwerdeführerinnen am 20. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. B. Am 15. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Entscheid vom 18. September 2014 wies das SEM die Beschwerdeführerinnen dem Kanton D._______ zu. Am 28. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 12. Dezember 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (recte: 2016; Poststempel: 10. Januar 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerdeführerinnen beantragten darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 27. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

D-163/2016 F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (recte: 2016) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (…) vom 18. Januar 2016 ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 26. Januar 2016 verfügte die Instruktionsrichterin in Wiedererwägung von Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-163/2016 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird (sinngemäss) die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-163/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______ bei F._______, Zoba Debub, Eritrea. Ihr Vater sei im Jahr (…) festgenommen worden. Im Jahr (…) habe sie während der 6. Klasse die Schule abgebrochen und zu arbeiten begonnen. Mit ungefähr 13 Jahren sei sie im November des gleichen Jahres auf einem Feld von Soldaten mitgenommen und ihr unterstellt worden, sie habe Eritrea illegal verlassen wollen. Sie sei mehrmals geschlagen, ihr Kopf unter Wasser gedrückt und sie gefesselt der Sonne ausgesetzt worden. Ihre Mutter habe sie schliesslich gegen Bürgschaft frei bekommen. Im Jahr (…) sei sie nach G._______ gegangen, wo sie eine Anstellung in einem (…) gefunden und dort während zwei Jahren gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei sie zu Hause bei ihrer Mutter von den Behörden gesucht worden. Im Jahr (…) sei sie für einige Tage in ihren Heimatort zurückgekehrt und habe erfolglos versucht, sich von der Verwaltung einen Ausweis ausstellen zu lassen. Im Anschluss sei sie nach G._______ zurückgekehrt und habe dort wieder gearbeitet. Weil ihre Mutter wegen ihr ständig Probleme gehabt habe, sei sie im November (…) schliesslich mit der Absicht zu ihrem Heimatort zurückgekehrt, Eritrea von dort aus zu verlassen. Am Folgetag habe ihr Neffe sie vor zwei uniformierten Soldaten warnen können, die auf dem Weg zu ihr gewesen seien. Sie habe deshalb das Haus sofort verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist, wo am (…) ihre Tochter im Flüchtlingscamp (…) geboren wurde. 6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 10. Dezember 2015 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl zu ihren Vorfluchtgründen als auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie in der Anhörung aufgrund von Enttäuschung und Angst nicht in der Lage gewesen sei, sich richtig auszudrücken und diese daher zu wiederholen sei. Weiter führte sie sinngemäss aus, dass sie nach ihrem Schulabbruch vom Geheimdienst verfolgt worden sei und dass sie von der Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte unter Beizug von drei Zeugen erfahren habe. Auch würde es sich beim Militär, dem Geheimdienst

D-163/2016 und der Gemeinde um verschiedene Behörden handeln. Bezüglich der Ausreise über ihren Heimatort hält sie fest, dass dies zwar in der Tat risikoreich gewesen sei, jedoch grössere Erfolgsaussichten bestanden hätten, da ihr Heimatort in der Grenzregion liege und sie sowohl die Umgebung, als auch die Aufenthaltsorte der Grenzsoldaten kennen würde. Weiter sei sie bereits als Kind von den eritreischen Behörden verfolgt worden. Eine legale Ausreise aus Eritrea sei nicht möglich, ihr Vater sei verhaftet worden und sie habe viele Verfolgungen gesehen. Ihre Vorbringen seien somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – glaubhaft und die Beschwerdeführerinnen daher als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, sie sei im Moment des Interviews nicht in der Lage gewesen, sich richtig auszudrücken, weil die Enttäuschung und Angst gross gewesen sei. Sie würde das Gespräch deshalb gerne wiederholen und die Wahrheit ihrer Lebensgeschichte erzählen. Für eine erneute Anhörung besteht indessen keine Veranlassung. Weder aus dem entsprechenden Protokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin habe sich nicht adäquat äussern können. Ebenso wenig wird in der Beschwerde dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin unvollständig gewesen sein soll beziehungsweise welche Angaben die Beschwerdeführerin nicht hätte machen können oder wollen. Der (sinngemässe) Antrag auf erneute Anhörung ist deshalb abzuweisen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-

D-163/2016 lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen (Erlebnisse im Heimatland) bestehen vorliegend erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit der Wiederholung ihrer Sachdarstellung auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, beziehungsweise solche zu befürchten gehabt. 8.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.2.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines

D-163/2016 Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 8.2.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 8.2.3 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verneinen. Bezüglich der Aussagen im Zusammenhang mit dem Behördenkontakt kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet wurden. 9. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen sei festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, sind demnach abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchten jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne

D-163/2016 von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch konnten die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-163/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann

Versand:

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