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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 D-1625/2026

12. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,625 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1625/2026

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026.

D-1625/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen, wobei er in C._______ (Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]) registriert sei. Am (…) 2014 sei B._______ vom sogenannten Islamischen Staat (IS) eingenommen worden. Seiner Familie sei kurz davor die Flucht aus der Stadt gelungen und sein Vater habe sie an die innerirakische Grenze zur kurdisch kontrollierten ARK gefahren. Dem Vater sei der Grenzübertritt aber nicht möglich gewesen, da er seitens der kurdischen Behörden seit langem gesucht werde. Er (Beschwerdeführer), seine Mutter und seine Geschwister hätten die innerirakische Grenze passieren können, seien dort von dem in E._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits abgeholt worden und hätten seither bei dessen Familie gewohnt. Im September 2015 hätten ihn Sicherheitskräfte der ARK in seiner Abwesenheit zuhause in E._______ gesucht. Der Onkel habe ihm gesagt, man habe ihn mitnehmen und festhalten wollen, bis sich sein Vater den kurdischen Behörden stellen würde. Er habe deshalb den Irak am (…). Oktober 2015 verlassen. Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte er, im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater ernsthafte Nachteile zu erleiden, wobei er nicht wisse, aus welchen Gründen sein Vater gesucht werde. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend, und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen hätten, zu substanziieren. Seine gänzliche Unkenntnis, warum nach seinem Vater gesucht werde, sei unverständlich. Allein mit dem Verweis darauf, dass der

D-1625/2026 Vater in den (…)er-Jahren beim irakischen Militär gewesen sei, wie dies wohl auf viele Iraker kurdischer Ethnie zutreffen dürfte, vermöge der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass der Vater Jahrzehnte später von den kurdischen Behörden als Kollaborateur gesucht werde, geschweige denn, dass ihm (Beschwerdeführer) diesbezüglich Reflexverfolgung asylbeachtlichen Ausmasses drohen würde. Kurden, die früher der Baath-Partei angehört hätten oder als Kollaborateure verdächtigt würden, seien – wie ihre Angehörigen – in der ARK nicht generell gefährdet. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch das plötzliche Interesse der kurdischen Behörden an seiner Person im September 2015 nicht nachvollziehbar darzulegen, nachdem ihm diese im Juni 2014 den Grenzübertritt in die ARK gestattet hätten und er danach unbehelligt dort gelebt habe. Es lägen keine Dokumente vor, welche die Verfolgungsvorbringen stützen würden. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. B. B.a Mit Eingabe vom 6. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 8. Oktober 2018. Er berief sich auf einen Haftbefehl gegen seinen Vater vom (…) 2002, einen Haftbefehl gegen ihn vom (…) 2015 und ein Schreiben eines irakischen Anwalts vom (…) 2018, wonach er (Beschwerdeführer) gesucht werde, weil er einer Verpflichtung vom (…) 2014, den Vater der Justiz zu bringen, nicht nachgekommen sei. B.b Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil D-6322/2018 vom 18. Dezember 2018 abgewiesen. Das Gericht erwog, die Beweismittel seien verspätet vorgebracht worden, und es würden sich aus diesen keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse ableiten lassen. C. Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer die besagten Haftbefehle und Schreiben eines irakischen Anwalts dem SEM vor. Dieses wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ab. D. D.a In einem weiteren Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) 2025 in C._______ zu (…) Jahren Haft verurteilt worden, weil er 2014 für seinen Vater gebürgt habe, der seinerseits wegen (…) zum (…) verurteilt worden sei. Dies sei mit Urteil des Gerichts in D._______ vom (…) 2025 bestätigt und es sei

D-1625/2026 Haftbefehl erlassen worden. Er habe am (…) 2024 einen irakischen Anwalt bevollmächtigt und nachdem dieser am (…) 2025 Kontakt mit dem zuständigen Gericht aufgenommen habe, hätten die Strafbehörden entschieden, das gegen ihn seit September 2015 pendente Strafverfahren weiterzuführen. Der Anwalt habe gegen das erste Urteil Berufung erhoben, worauf das Urteil vom (…) 2025 ergangen sei. Er befürchte deshalb bei einer Rückkehr eine Festnahme. D.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2025 ab. Es führte im Wesentlichen an, die neuen Dokumente hätten keine erhebliche Beweiskraft. Es sei allgemein bekannt, dass solche Justizdokumente leicht fälschbar und im Irak käuflich erwerbbar seien. Zudem sei selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines schlüssigen und glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrags eingereicht würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren, wonach Sicherheitskräfte ihn im September 2015 hätten mitnehmen wollen, bis sich sein Vater den kurdischen Behörden stellen würde, weshalb er in der ARK Nachteile befürchte, seien widersprüchlich, unstimmig und in Teilen unplausibel ausgefallen und gesamthaft als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Die nun vorgelegten Dokumente, welche nur geringen Beweiswert aufweisen würden, vermöchten die Beurteilung nicht umzustossen. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor durchführbar. D.c Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht angesichts nicht erfolgter Bezahlung des wegen Aussichtslosigkeit erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D-6334/2025 vom 1. Oktober 2025 nicht ein. E. E.a Mit als «Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) gemäss Art. 83 AIG» bezeichnetem Schreiben vom 10. Dezember 2025 (Poststempel: 15. Dezember 2025) ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Schutz. Er wiederholte im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen und bekräftigte, die Justizdokumente seien echt, bei Zweifeln ersuche er um Abklärung der Authentizität durch die Schweizer Behörden. Angesichts der Verurteilung sowie der politischen und sicherheitsrelevanten Lage in seiner Herkunfts-

D-1625/2026 provinz D._______ seien sein Leben und seine Freiheit im Irak gefährdet. Eine Rückkehr dorthin wäre mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Zudem sei er in der Schweiz mittlerweile gut integriert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: beglaubigte Vollmacht an irakischen Anwalt vom (…) 2024, Lebensbescheinigung vom (…) 2024, Ersuchen des irakischen Anwalts vom (…) 2025 um Weiterverfolgung des Falls, irakische Urteile vom (…) 2025 und (…) 2025 (jeweils mit Übersetzung), Dokumente betreffend Integration und persönliche Situation im Wohnkanton. E.b Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, da damit Beweismittel eingereicht würden, die bereits im Asylverfahren geltend gemachte Tatsachen belegen sollten, aber erst nach dem Beschwerdeurteil vom 8. Oktober 2018 entstanden seien. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 – eröffnet am 6. Februar 2026 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Juni 2018 fest. Ferner erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte im Wesentlichen an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer Bürgschaft für den Vater zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein, und die betreffenden Urteile vom (…) 2025 und (…) 2025 seien bereits Gegenstand des vorangegangenen Wiedererwägungsverfahrens gewesen. Es werde daher auf die betreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 verwiesen. Die in diesem Zusammenhang neu vorgelegten Beweismittel (Vollmacht an irakischen Anwalt, Lebensbescheinigung, anwaltliches Ersuchen) vermöchten an der Einschätzung vom 23. Juli 2025 nichts zu ändern. Diesen neuen Dokumenten wäre nur ein relevanter Beweiswert beizumessen, wenn sie im Kontext eines schlüssigen und glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrags eingereicht würden, was nicht der Fall sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen im ordentlichen Asylverfahren seien als unglaubhaft qualifiziert worden, und die besagten neuen Dokumente vermöchten diese Beurteilung nicht umzustossen. Das Vorbringen, zu einer (…)-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und die dokumentierten Integrationsbemühungen vermöchten keine vorläufige Aufnahme zu begründen.

D-1625/2026 Es würde in die Kompetenz der kantonalen Behörden fallen, diese Faktoren gegebenenfalls bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung («Härtefall») zu prüfen. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin zulässig, zumutbar und möglich. Die Sicherheitslage in der ARK sei weitgehend stabil und es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die ARK sei für alleinstehende, gesunde kurdische Männer – wie den Beschwerdeführer – in der Regel zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge vor Ort über ein familiäres Netz und es sei davon auszugehen, dass er sich nach einer Rückkehr zurechtfinden werde. F. Mit Eingabe vom 4. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde lagen Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten (Vollmacht an irakischen Anwalt vom (…) 2024, Lebensbescheinigung vom (…) 2024, Ersuchen des irakischen Anwalts vom (…) 2025 um Weiterverfolgung des Falls, irakische Urteile vom (…) 2025 und (…) 2025) sowie drei neue Beweismittel (Kopien) bei, bei welchen es sich laut den beiliegenden Übersetzungen um einen Beschluss über das Erlangen der Rechtskraft vom (…) 2025, ein Schreiben über die Überweisung des Urteils zur Vollstreckung und einen Haftbefehl vom (…) 2025 – alle ausgestellt vom Gericht in D._______ – handle (Nachreichung der Originale in Aussicht gestellt). Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 6. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.

D-1625/2026 H. Mit Schreiben vom 4. April 2026 (Poststempel: 9. April 2026) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und stellte erneut die Nachreichung von Originalen in Aussicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und den vorsorglich verfügten Vollzugsstopp aufhob. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies sie ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2026 geleistet. J. Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Beweismittel vom (…) 2025 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1625/2026 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes «einfaches Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Tatsachen und Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegen Revisionsgründe vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Solche Beweismittel müssen den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder für Tatsachen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind, erbringen können (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). 4.3 Die vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 10. Dezember 2025 angerufenen Beweismittel sind – mit Ausnahme einiger Dokumente betreffend

D-1625/2026 die Integration hierzulande und die Situation im Wohnkanton – mehr als 30 Tage vor der Einreichung beim SEM entstanden. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung aber insgesamt nicht in Abrede gestellt und ist auf die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Eingabe eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Das SEM erachtet die im Wiedererwägungsgesuch vom 10. Dezember 2025 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 5.2 Im Rahmen der bisherigen Verfahren vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm im Irak respektive in der ARK eine (Reflex-)Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses drohen würde. Die von ihm geltend gemachten Fluchtvorbringen – drohende Reflexverfolgung seitens kurdischer Behörden im Zusammenhang mit einer Suche nach seinem Vater – wurden als nicht glaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil D-4134/2018 vom 8. Oktober 2018 in Bestätigung der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018). An dieser Einschätzung vermochten die vom Beschwerdeführer im Revisionsverfahren und in den ersten beiden Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente (Haftbefehle gegen den Vater vom (…) 2002 und gegen ihn vom (…) 2015 sowie irakische Urteile vom (…) 2025 und (…) 2025 [Verurteilung des Beschwerdeführers zu (…) Jahren Haft oder Geldstrafe von (…) irakische Dinar]) nichts zu ändern (vgl. Urteil D-6322/2018 vom 18. Dezember 2018 sowie Verfügungen des SEM vom 3. Juni 2019 und 23. Juli 2025). Die im Rahmen des (dritten) Wiedererwägungsgesuchs vom 10. Dezember 2025 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel (irakische Urteile vom (…) 2025 und (…) 2025, Vollmacht an irakischen Anwalt vom (…) 2024, Lebensbescheinigung vom (…) 2024, Ersuchen des irakischen Anwalts vom (…) 2025 um Weiterverfolgung des Falls, Beschluss über das Erlangen der Rechtskraft vom (…) 2025 sowie Schreiben über die Überweisung des Urteils zur Vollstreckung und Haftbefehl vom (…) 2025) vermögen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Gefährdungslage zu führen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2026 zu Recht feststellt, waren die Urteile des Strafgerichts C._______

D-1625/2026 vom (…) 2025 und des Strafgerichts D._______ vom (…) 2025 bereits Gegenstand des zweiten Wiedererwägungsverfahrens, und der Beschwerdeführer vermochte mit diesen Dokumenten nicht zu belegen, dass er im Irak zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 [dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als aussichtslos qualifiziert {vgl. Zwischenverfügung vom 1. September 2025 im Beschwerdeverfahren D-6334/2025 und Urteil D- 6334/2025 vom 1. Oktober 2025}]). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik an den vorangegangenen Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass derartige Kritik kein Wiedererwägungsgrund ist. Die vorbestandenen Beweismittel sind nicht erneut zu behandeln. Gegenstand sind vorliegend die neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel. Das SEM ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Dezember 2025 vorgelegten neuen Beweismittel (Vollmacht an irakischen Anwalt vom (…) 2024, Lebensbescheinigung vom (…) 2024 und Ersuchen des irakischen Anwalts um Weiterverfolgung des Verfahrens vom (…) 2025) die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe wegen einer Bürgschaft für den Vater nicht zu belegen vermögen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die – bekannten und neuen – Beweismittel seien unabhängig von früheren Einschätzungen der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu prüfen und deren Authentizität von Amtes wegen abzuklären, geht fehl. Wiedererwägungsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG) und die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und es liegen auch keine anderen Verfahrensverletzungen – insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass auch formell echten amtlichen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen ist, wenn diese im Kontext eines insgesamt schlüssigen und gesamthaft glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrags eingereicht werden. Dies ist vorliegend in Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren, welche sich als nicht glaubhaft erwiesen haben, nicht der Fall. Unter Verweis auf das eben Ausgeführte, fehlt es auch den auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Beweismitteln, bei denen es sich laut Übersetzung um einen Beschluss über das Erlangen der Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers, ein Schreiben über die Überweisung des Urteils zur Vollstreckung und einen Haftbefehl vom (…) 2025 – alle ausgestellt durch das Strafgericht D._______ – handle, an der erforderlichen Erheblichkeit

D-1625/2026 gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Zusätzliche Abklärungen zu den Beweismitteln sind aufgrund des Gesagten nicht zu treffen, zumal diverse Ungereimtheiten augenfällig sind. Insbesondere bezüglich des Haftbefehls stellt sich die Frage nach einer legalen Beschaffung, nachdem es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handle, welches der gesuchten Person kaum – jedenfalls nicht im Original – zugänglich sein dürfte. Des Weiteren stimmt der im Haftbefehl angeführte Tatbestand («(…)») nicht mit der zugrundeliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen «(…)» überein. Sodann weicht das Logo auf den Dokumenten vom (…) 2025 (grau, eckig) erheblich von demjenigen auf dem Urteil vom (…) 2025 (weiss, abgerundet) ab, obwohl all diese Dokumente von derselben Behörde (Strafgericht D._______) ausgestellt worden seien. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln nicht zu belegen, dass er im heutigen Zeitpunkt, Jahrzehnte nachdem sein Vater in den (…)er-Jahren beim irakischen Militär gewesen sei, und nachdem ihm (Beschwerdeführer) vor über zehn Jahren der Grenzübertritt in die ARK gestattet worden sei, seitens der kurdischen Behörden in asylbeachtlicher Weise reflexverfolgt würde. Aus den vorgelegten Dokumenten lässt sich das Bestehen einer aktuellen persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der irakischen respektive kurdischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ableiten. 5.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nunmehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Die Beurteilung des SEM erfolgte unter Einbezug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen hierzulande sowie der gegenwärtigen Lage in der ARK und unter Beachtung der betreffenden Rechtsprechung zur generellen Zumutbarkeit des Vollzugs in die ARK für alleinstehende, gesunde kurdische Männer (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10 und etwa Urteil D-9016/2025 vom 12. Februar 2026 S. 7 f.). Die gesetzes- und praxiskonforme Einschätzung des SEM ist nicht zu beanstanden. Die fortgeschrittene Aufenthaltsdauer und die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen keine Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende). Im Übrigen gilt es daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens im Jahr 2018 verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin als durchführbar zu erachten.

D-1625/2026 5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Dezember 2025 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1625/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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