Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1622/2017
Urteil v o m 2 1 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren (Jahr 1), Eritrea; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
D-1622/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 wurde das am 15. September 2014 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienvereinigung“ betitelter Eingabe vom 5. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Frau B._______, geboren (Jahr 1), Eritrea. Er beantragte, es sei ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr wegen Schriftenlosigkeit ein Laissez-passer auszustellen. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer zur Begründung aus, er habe sich mit B._______ am (Datum 1) in I. religiös verheiratet. Durch seine Flucht aus Eritrea am 13. Januar 2014 seien sie getrennt worden. Seine Frau habe nach seiner Flucht weiterhin bis zu ihrer geglückten Flucht aus Eritrea im Juli 2016 in I. gelebt. Gegenwärtig halte sie sich in C._______ im Sudan auf. Der vorhandene originale kirchliche Eheschein befinde sich bei seiner Frau und könne, falls erwünscht, zugestellt werden. Im Übrigen sei das Geburtsjahr seiner Frau falsch protokolliert worden. Dieses sei nicht (Jahr 1), sondern (Jahr 2). C. Mit Schreiben des SEM vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zugunsten von B._______ aufgefordert, innert Frist in diesem Schreiben explizit genannte Unterlagen zu den Akten zu reichen sowie zu den explizit aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen. Für das entsprechende, nach gewährter Fristverlängerung eingereichte Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2016 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des SEM vom 27. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zur eingereichten Heiratsurkunde sowie zu den Hochzeitsfotos gewährt. Hinsichtlich der Heiratsurkunde wurde ausgeführt, weder das Papierformat noch die Papieroberfläche würden einer originalen Heiratsurkunde entsprechen. Weiter sei ersichtlich, dass der Nassstempel lediglich aufgedruckt worden sei und es
D-1622/2017 sich somit um keinen originalen Stempel handeln könne. Bei den Hochzeitsfotos habe festgestellt werden können, dass der Bildhintergrund mit Blumen auf den Kleidern der Frau erscheine, jedoch nicht auf denjenigen des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass entweder der Beschwerdeführer oder seine Frau in das Bild eingefügt worden seien. Zudem sei ersichtlich, dass eine graue Umrandung die Silhouette seiner Frau umschliesse, die des Beschwerdeführers aber nicht. Dieses Indiz lasse ebenfalls darauf schliessen, dass das Bild manipuliert und seine Frau lediglich in dieses eingefügt worden sei. In der nach gewährter Fristverlängerung eingereichten Stellungnahme vom 1. Februar 2017, mit der noch weitere Dokumente (Fotos) nachgereicht wurden, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Heiratsurkunde sei keine Fälschung, sondern ein Originaldokument. In Bezug auf die Vorwürfe hinsichtlich der Fotos möchte er mitteilen, dass die Fotos original seien. Aus den der Stellungnahme beigelegten Originalfotos gehe hervor, dass diese nicht manipuliert und von einem professionellen Fotografen gemacht worden seien. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 22. Februar 2017 – verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die eingereichten Dokumente stellte es in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sicher. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde. Die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden. Die eingereichten Beweismittel, welche ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau hätten beweisen können, seien als Fälschung (Heiratsurkunde) erkannt oder als offensichtlich bearbeitet (Fotos) erachtet worden. Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Telefon- und Chatauszüge der letzten drei Monate einzureichen, wozu er aufgefordert worden sei, um das Bestehen einer gelebten Beziehung zu überprüfen. Gleich verhalte es sich hinsichtlich der Aufforderung, Identitätsnachweise seiner Frau in Form einer ID- oder Passkopie einzureichen. Mithin verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM, die
D-1622/2017 Identität seiner Frau zu überprüfen. Gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren sei seine Frau im Jahre (Jahr 1) geboren. In der Gesuchseingabe vom 5. September 2016 habe er ausgeführt, seine Frau sei im Jahre (Jahr 2) geboren worden. Diese Unstimmigkeit habe er während der Befragung nicht bemerkt, obwohl die von ihm gemachten Aussagen rückübersetzt worden seien und er deren Richtigkeit unterzeichnet habe. Er selbst habe das Geburtsjahr seiner Frau in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 erneut mit (Jahr 1) angegeben. Es sei somit davon auszugehen, dass seine Frau zum Zeitpunkt seiner angeblichen Hochzeit im (Datum 1) gemäss Aktenlage entgegen seinen Aussagen in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 erst (Alter) alt gewesen sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht gegeben seien. F. Mit Eingabe vom 15. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner Frau B._______ sei die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere sei ihm die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-1622/2017 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
D-1622/2017 "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
D-1622/2017 5.2. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere, zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung herbeizuführen. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegengesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen inhaltlich nicht über die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten, insbesondere diejenigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Aussagen hinaus, welche vom SEM – wie unter E. 5.1 erwähnt – gewürdigt wurden und durch das Bundesverwaltungsgericht Bestätigung erfahren. Ergänzend zur vorinstanzlichen Argumentation sei lediglich noch hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer auch im Rubrum der Beschwerde das Geburtsjahr seiner Frau – trotz anders lautender Ausführungen – wiederum mit dem Jahr (Jahr 1) angibt. Hinsichtlich der Heiratsurkunde ist sodann festzuhalten, dass die Begründung, wonach dieses Dokument von seiner Tante aus Eritrea nach Holland gebracht und von dort an ihn weitergeschickt worden sei, nicht gehört werden kann. Dieses Vorbringen steht in krassem Gegensatz zur Aussage in der Gesuchseingabe vom 5. September 2016, gemäss der sich das betreffende Dokument bei seiner Frau in C._______ befinde (vgl. F 1 S. 2 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Zusätzlich zu den vom SEM bei der Heiratsurkunde aufgezeigten Fälschungsmerkmalen ist festzustellen, dass das Dokument weitere Manipulationen aufweist. So befinden sich am Rand der Urkunde deutliche Kopierspuren und die gefalteten beiden Hälften erweisen sich als nicht deckungsgleich. Auffallend ist ebenfalls, dass das in der Urkunde angeführte Hochzeitsdatum aus zwei Tagen (5-6, d.h. [Datum 1]) besteht, wobei erkennbar ist, dass aus der Zahl fünf eine sechs gemacht und die Zahl 5 zusätzlich eingefügt beziehungsweise der mehrmals überschriebenen Zahl 6 vorangestellt wurde. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass in der Gesuchseingabe vom 5. September 2016 als Heiratsdatum – übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner summarischen Befragung vom 18. September 2014 (vgl. A 6 Ziff. 1.14) – (Datum 1) genannt wird und gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Bst. C hiervor) die eingereichte Original-Heiratsurkunde vom (Datum 2) datieren soll. Nicht zuletzt mutet der Umstand befremdend an, dass die eine Hälfte mit den auszufüllenden Angaben in der Heiratsurkunde in eritreischer Schrift gehalten ist, während dagegen die dafür vorgesehene zweite Hälfte in englischer Sprache leer bleibt. Ferner ist die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau, einer Analphabetin, bloss telefonisch kommuniziert, weshalb er keine Telefon- und Chatauszüge einreichen könne, als Ausflucht zu qualifizieren. So brachte er in der Eingabe vom 6. Dezember 2016 unter anderem vor, er habe seine Frau,
D-1622/2017 die eine Stufe unter ihm eingeschult worden sei, in der Schule kennengelernt. Er kommuniziere mit ihr immer wieder schriftlich und telefonisch. Durchschnittlich würden sie sich dreimal die Woche sowohl schreiben als auch hören. Letztmals habe er seine Frau am Sonntag, den (Datum 3), gehört. Nicht ausser Acht gelassen werden darf die Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über Kontakt zu Angehörigen im Heimatland verfügt, was dem Anhörungsprotokoll im Rahmen des Asylverfahrens zu entnehmen ist (vgl. A 24 Frage 4 S. 2). Mit anderen Worten wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, über diese Personen entsprechende identitätsbelegende Dokumente hinsichtlich seiner Frau sowie allfällig weitere beweiskräftige, seine Vorbringen untermauernde Unterlagen hinsichtlich des Bestehens einer gelebten Beziehung einzureichen. So führte er in der Eingabe vom 6. Dezember 2016 unter anderem aus, „unsere Familien und Bekannten“ hätten gewusst, dass sie zusammengehören und in naher Zukunft heiraten würden. Nach der Heirat hätten sie zusammen wohnen und als offizielles Paar auftreten können. In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber auch auf die Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Begründung zum Erhalt der angeblichen Heiratsurkunde verwiesen werden. Die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit sind demnach vom Beschwerdeführer in Eigenverantwortung zu tragen. Auf die eingereichten Fotos ist angesichts dieser Sachlage – ungeachtet der Erwägungen der Vorinstanz – nicht einzugehen, da sie nicht geeignet sind, das von den gesetzlichen Bestimmungen verlangte Erfordernis des Bestehens einer gelebten Beziehung glaubhaft zu machen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit die Einreise in die Schweiz von B._______ sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag das Verfahren sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-1622/2017 7. 7.1. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2. Wie oben dargelegt, waren den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1622/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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