Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1619/2019
Urteil v o m 1 2 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…).
D-1619/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 7. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte er zu den Gründen seiner Ausreise an, er sei im (...) durch uniformierte Soldaten zuhause festgenommen und mit verbundenen Augen in ein Camp an einen ihm unbekannten Ort im Dschungel gebracht worden, wo man ihn während (Nennung Dauer) festgehalten habe. Er sei dort von Leuten, die sich zunächst als Angehörige der B._______ und später als Angehörige der sri-lankischen Armee ausgegeben hätten, zu Unrecht verdächtigt worden, zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu gehören und für diese gearbeitet zu haben. Er habe jedoch keinerlei Verbindungen zu irgendwelchen Organisationen gehabt. Während (Nennung Dauer) sei er gefoltert worden und er habe nur unregelmässig Essen erhalten. Im (...) habe ihm ein tamilisch sprechender Soldat zur Flucht verholfen und ihn mit dem Auto nach C._______ gebracht. Nach der Flucht seien seine Eltern wiederholt von Unbekannten bedroht worden, welche sich überdies nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Aufgrund dieses Drucks hätten seine Eltern ihr Haus verkauft und seien nach D._______ umgezogen. A.c Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat E._______ zurückgeführt werden könne. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. A.e Mit Eingabe vom 23. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz infolge Ablaufs der Überstellungsfristen nach E._______. A.f Mit Verfügung vom 27. August 2018 hob das SEM seine Verfügung vom 9. Dezember 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren gemäss den gesetzlichen Vorschriften wieder auf.
D-1619/2019 A.g Am 16. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe nach seinem O-Level-Abschluss begonnen, in (...) eines (Nennung Verwandter) in (...) als (Nennung Tätigkeit) zu arbeiten. Obwohl er nie Verbindungen zu den LTTE oder der sri-lankischen Armee gehabt habe, sei er in den Monaten (...) und (...) im Abstand von rund (...) Wochen je einmal von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und jeweils eine halbe Stunde in einem Zimmer an einem unbekannten Ort von vier Personen zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Die Angehörigen des CID hätten seiner Familie gedroht, sie dürfe deswegen keine Anzeige erstatten. Anschliessend habe er bis zu seiner Festnahme im (...) keine behördlichen Probleme mehr gehabt. Jedoch hätten Verwandte und Bekannte, die ebenfalls (Nennung Beruf) gewesen seien, bei den Behörden schlecht über ihn gesprochen respektive ihn bei der Polizei verleumdet und als Betrüger und Drogenhändler bezeichnet. Dies deshalb, weil sein (Nennung Verwandter) mehrere (...)aufträge erhalten habe. Im (...) – das genaue Datum wisse er nicht – sei er durch das CID mitgenommen und nach einer (...) Fahrt in einem Zimmer an einem ihm unbekannten Ort während (Nennung Dauer) eingesperrt worden. Während den Befragungen hätte er seine angeblichen Verbindungen zu den LTTE preisgeben und weitere Mitglieder derselben verraten sollen. Da seine Eltern eine Vermisstenanzeige erstattet hätten, seien sie von Angehörigen des CID aufgesucht und aufgefordert worden, Fragen zu seiner Person zu beantworten. Zirka im (...) habe er einen tamilisch sprechenden Soldaten um Hilfe gebeten, die dieser zunächst verweigert habe. (...) Monate später sei der gleiche Soldat schliesslich einverstanden gewesen, ihn nach einer Geldzahlung aus der Haft zu befreien. Im Nachgang zu seiner Flucht sei er immer wieder von Angehörigen des CID zuhause gesucht worden. A.h Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 – zugestellt am 21. März 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 4. April 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
D-1619/2019 beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) 2019 bei. D. Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-1619/2019 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Trotz des Umstandes, dass in casu die Beschwerdefrist noch bis am 23. April 2019 andauert, kann über die Beschwerde bereits materiell entschieden werden, zumal diese als abschliessend verstanden werden kann und der Sachverhalt vollständig festgestellt wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 19 S. 197 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächliche Verfolgung durch staatliche respektive nicht-staatliche Gruppierungen glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund, dass er nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei und somit über kein besonderes LTTE-Profil verfüge, seien bereits deswegen
D-1619/2019 erste Zweifel an den vorgebrachten Problemen mit dem CID anzubringen. Diese Zweifel würden durch die durchwegs unsubstanziierten, oberflächlichen und vagen Schilderungen erhärtet. Der Beschwerdeführer sei auch auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen, das Interesse des CID an seiner Person hinreichend zu begründen. Die Schilderungen würden sich auf knappe Handlungsabfolgen beschränken, ohne dass er vertieft auf die erwähnten Geschehnisse eingegangen sei. Das gleiche Erzählmuster sei für die angeführte Festnahme im (...) und die anschliessende (Nennung Dauer) Haft festzustellen. Sodann habe er sich hinsichtlich der Personen, welche ihn verhaftet hätten, und der während der Haft erlittenen Folter in erhebliche Widersprüche verstrickt, die er auf Vorhalt nicht plausibel habe erklären können. Vage und substanzlose Angaben zur Flucht im (...) sowie widersprüchliche Datums- und Ortsangaben zum Zeitraum nach seinem Entweichen aus der Haft bis zur Ausreise aus Sri Lanka würden die Zweifel an seinem Sachverhaltsvortrag zusätzlich erhärten. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, den Grund für die nach seiner Flucht einsetzende Suche durch das CID anschaulich darzulegen, und habe bloss vage Vermutungen geäussert. Dies genüge für die Annahme einer begründeten Furcht jedoch nicht, zumal hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorliegen müssten. Vorliegend fehle es aber an entsprechenden Hinweisen, zumal dem Beschwerdeführer die angebliche Entführung nicht geglaubt werden könne. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf die weiteren, ohnehin nur pauschal geltend gemachten Vorfälle (Vorsprache des CID bei seinen Eltern) einzugehen. In Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lägen keine Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlassen habe und sich seit rund drei Jahren im Ausland aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Angesichts des Umstands, dass sämtliche weiteren Familienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei nicht vom Vorliegen eines Risikos einer Reflexverfolgung auszugehen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er sei von Natur aus ein Mann weniger Worte, erzähle nicht ausschweifend und habe bis zum Schluss der Anhörung auch nicht verstanden, warum detailreichere Schilderungen der Ereignisse wichtig gewesen wären. Er weise
D-1619/2019 aber darauf hin, dass er wohl detailliert über seine Haftzeit und die Freilassung habe sprechen können, was den Schluss auf einen glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag zulasse. Auch wenn das SEM nicht nachvollziehen könne, worin genau das Verfolgungsinteresse des Staates an seiner Person bestehe, sei er zu Unrecht beschuldigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Es sei denn auch keine Seltenheit, dass sich die sri-lankischen Behörden bezüglich der LTTE-Verbindung von Tamilen oft täuschen würden. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen zwischen BzP und Anhörung gelte es anzumerken, dass er aufgrund der vielen erhaltenen Schläge vergesslich geworden sei, was nicht zu seinen Ungunsten, sondern als Indiz für die tatsächlich erlebte Folter auszulegen sei. Zudem liege eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. So sei er zwei Mal von den Behörden befragt worden, weil er von Verwandten bei der Polizei angeschwärzt worden sei. Dies habe das behördliche Interesse an seiner Person geweckt und der Staat habe den – völlig unzutreffenden – Verdacht gehegt, dass er über einen Bezug zu den LTTE verfüge und sich an deren Wiederaufbau beteilige, weshalb er in der Lage sein könnte, LTTE-Sympathisanten zu denunzieren. Dies habe zur erwähnten Haft verbunden mit Folter geführt. Während der Haft habe er so wenig Nahrung erhalten, dass er um sein Leben habe fürchten müssen. Eine normale Freilassung sei nicht absehbar gewesen, zumal aus seiner Sicht keine Veranlassung für eine Verhaftung bestanden habe. Hätte er seine Flucht nicht organisieren können, wäre er vielleicht noch immer in Haft. Aus diesem Grund sei sein Leben in Sri Lanka bedroht gewesen und es sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vom Vorliegen eines ernsthaften Nachteils auszugehen. Die Verfolgung habe sich gezielt gegen ihn gerichtet, fusse auf der ihm unterstellten politischen Gesinnung und sei für seine Flucht kausal gewesen. Da er von staatlichen Akteuren verfolgt worden sei, bestehe auch keine Fluchtalternative, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich, vage sowie widersprüchlich sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich führt er an, er sei kein Mann vieler Worte und habe anlässlich der Anhörung die
D-1619/2019 Wichtigkeit detailreicher Schilderungen nicht begriffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen wurde (vgl. act. A6/11 S. 2; A24/17 S. 2). Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch sein Hinweis auf seine Vergesslichkeit vermag nicht zu überzeugen, war er doch im Rahmen der Befragungen problemlos imstande, die jeweiligen Fragen zu seiner Person und zu seiner Familie präzis und wiederholt korrekt zu beantworten (vgl. act. A6/11 S. 2 ff.; A24/17 S. 2-4 und S. 12). Zudem hat ein Asylbewerber lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Sodann ist festzuhalten, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung empfinden mag, aus objektiver Sicht aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Verfolgungsvorbringen mit Blick auf seine Person keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen sind. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts und der wiederholten Äusserung, dass seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant seien. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-1619/2019 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-1619/2019 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5). 8.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...), dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht.
D-1619/2019 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann mit (...)jähriger Schulbildung, der über Berufserfahrungen und an seinem heimatlichen Wohnort über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. act. A6/11 S. 4 f.; A24/17 S. 3 f.). Es dürfte ihm daher gelingen, sich dort in sozialer und in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1619/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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