Abtei lung IV D-1617/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1617/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Januar 2009 verliess und am 27. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2009 im (...) und der direkten Anhörung vom 19. Februar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in R._______ (S._______ State, Nigeria) gelebt und sei dort zuletzt insoweit mit Problemen konfrontiert gewesen, als er durch ein Orakel zum Opfer ausersehen worden sei und am 30. Dezember 2008 hätte enthauptet werden sollen, dass er aus Empörung umgehend den Schrein seines Vaters, der ihm das Vorhaben des Chefpriesters verheimlicht habe, zerstört und in der Folge mit Hilfe seines Arbeitgebers den Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Schilderungen zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere innert Frist einzureichen, dass die Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale nicht asylrelevant sei, und die Behörden willens und in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu schützen, falls dieser staatlichen Schutz in Anspruch nehmen wollte, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, D-1617/2009 dass zudem in casu der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 (Poststempel vom 9. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG in einer der vier Amtssprachen zu führen ist, in casu auf die Übersetzung der englischsprachigen Eingabe durch den Beschwerdeführer verzichtet wird, ferner gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist, weshalb das Urteil auf Deutsch abzufassen ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1617/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentsscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-1617/2009 dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 12. Februar 2009 im (...) und der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Februar 2009 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 5. März 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen den Sachverhalt wiederholt, weshalb seine Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Lagos in einen unbekannten europäischen Hafen gelangt sein will, von dem aus er per Zug nach einmaligem Umsteigen in T._______ angekommen sei (A1/10 S. 7), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, den für die Einreise in die Europäische Union benützten Reisepass innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben, dass seine Vorbringen, er habe nie irgendwelche Reisedokumente gehabt, sei demnach ohne Reisedokumente gereist und habe auf seiner Reise, für die er nichts habe bezahlen müssen, keinerlei Grenzkontrollen passiert, wirklichkeitsfremd erscheinen, dass er sich bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass die Schilderung des Reisewegs insgesamt unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen ist, dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), D-1617/2009 dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die nigerianische Polizei werde ihn den Anhängern des ihn angeblich verfolgenden Kultes ausliefern, wirklichkeitsfremd ist, dass der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Strafanzeige bei der Polizei vielmehr den wirklichkeitsfremden Charakter der geltend gemachten Verfolgungssituation zum Ausdruck bringt, weshalb diese unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht durch staatliche Behörden verfolgt wird, weshalb bereits ein Wechsel des Wohnsitzes einer allfälligen Verfolgung durch Drittpersonen ein Ende bereiten würde, ist doch nicht anzunehmen, das Orakel könnte den Beschwerdeführer irgendwo aufspüren, wie dieser angeblich befürchtet, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 18-jährigen Mann handelt, der während dreier Jahre seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten auf dem Bau verdienen konnte (A1/10 S. 2), weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, D-1617/2009 dass der Beschwerdeführer der Pfingstgemeinde angehören will, weshalb er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, dieses Beziehungsnetz in Nigeria zu nutzen (A1/10 S. 2), dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1617/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 8