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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2010 D-1616/2007

15. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,994 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);...

Volltext

Abtei lung IV D-1616/2007 law/bah/cvv {T 0/2}

Urteil v o m 1 5 . November 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau B.__________, geboren (...), deren gemeinsame Kinder C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), und E.___________, geboren (...), Algerien, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1616/2007 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern und Kind C.__________) suchten am 4. Mai 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Mai 2002 erhob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ihre Personalien und führte mit ihnen die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland durch. Nachdem sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H.__________ zugewiesen worden waren, wurden sie dort am 2. Juli 2002 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in F.___________, wo er gelebt und als G.__________ gearbeitet habe, von Terroristen bedrängt worden. Diese hätten ihn zwingen wollen, politische Korrespondenz an die Regierungsleute weiterzuleiten. Einmal hätten sie ihn beim Austragen der Post überfallen und ihm das für die Pensionierten bestimmte Geld abgenommen. Als er den Überfall der Polizei gemeldet habe, sei er von dieser verdächtigt worden, das Geld selber gestohlen zu haben. Im Jahr 2001 sei sein Haus von den Terroristen angezündet worden, weshalb er mit seiner Familie im Dezember 2001 nach Algier geflohen sei. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte weitgehend die Ausführungen ihres Ehemanns. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. August 2002 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 12. Juli 2002 in allen Punkten bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. D. Am (...) wurde das zweite Kind, D.__________, in der Schweiz geboren. D-1616/2007 E. Mit Urteil vom 28. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde vollumfänglich ab. In ihrer Entscheidbegründung bestätigte die ARK die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Zur Verdeutlichung dessen führte sie an, aus ihr vorliegenden Dokumenten, welche am 29. April 2003 von einer Drittperson der Polizei übergeben worden seien, gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht wie behauptet aus der in der I.___________ liegenden Stadt F.___________ (J.___________), sondern aus der Ortschaft K.__________ (L.___________, M.__________) stammten, welche nur wenige Kilometer von der Hauptstadt Algier entfernt liege. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche sich allesamt auf Ereignisse in F.___________ bezögen, seien deshalb unglaubhaft. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zog die ARK in Erwägung, dass die Beschwerdeführenden in Wirklichkeit aus der Ortschaft K.__________ stammten, welche nahe der Stadt Algier liege. Seit der Anfang des Jahres 1998 erfolgten Zerschlagung der Guerillagruppen im Wald von Baïnem sei diese Region wieder weitgehend unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte. Bei einer Bedrohung durch Terroristen könne sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. Unter dem Sicherheitsaspekt sei eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Region von Algier ohne weiteres zumutbar. Was sodann die als notwendig bezeichnete (...)operation bei der jüngeren Tochter D.__________ betreffe, so belegten die eingereichten ärztlichen Berichte und weiteren Beweismittel weder eine Unmöglichkeit der Behandlung in Algerien noch eine lebensgefährdende Situation im Falle der Unterlassung weiterer Eingriffe. Da die Beschwerdeführenden aus der medizinisch gut versorgten Region von Algier stammten, erscheine der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zumutbar, zumal keine weiteren Indizien auf individuelle Eigenschaften der Beschwerdeführenden erkennbar seien, die auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Algerien hinzuweisen vermöchten. II. F. Am 13. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage seit Rechtskraft der Wegweisungsverfügung vom 12. Juli 2002 festzustellen und ihnen die D-1616/2007 vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewähren. Zur Stützung dieser Begehren reichten sie zusammen mit der Gesuchsschrift zwei ärztli che Schreiben vom 30. März und 7. April 2006 betreffend die Notwendigkeit von orthopädischen Nachkontrollen und Eventualität einer Korrekturoperation am (...) in den nächsten zwei Jahren bei der Tochter D.__________ sowie eine ärztliche Bestätigung vom 24. März 2006 über eine im Stadium der 36. Woche bestehende Schwangerschaft (voraussichtlicher Geburtstermin: 3. Juni 2006) und vorzeitig eingesetzte Wehentätigkeit bei der Beschwerdeführerin ein. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. April 2006 ab, bestätigte die Rechtskraft und die Voll streckbarkeit des Entscheides vom 12. Juli 2002 und fordert die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 3. August 2006 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, wie schon die ARK im Urteil vom 28. Februar 2006 festgestellt habe, sei hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Kindes D.__________ weder eine Unmöglichkeit der Behandlung in Algerien noch eine lebensgefährdende Situation im Fall der Unterlassung weiterer Eingriffe belegt. Speziell zu berücksichtigen sei dabei, dass die Beschwerdeführenden aus der medizinisch relativ gut versorgten Region um Algier stammten. H. Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das dritte Kind, E.___________, zur Welt. III. J. Am 27. Juli 2006 (Eingangsdatum BFM) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein weiteres Wiederer wägungsgesuch einreichen. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahme und um unverzügliche Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen. Als Grund für die beantragte Wiedererwägung wurde angeführt, gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils D-1616/2007 der ARK vom 28. Januar 2006 habe sich die Sachlage sowohl bezogen auf den Beschwerdeführer (Vater) als auch bezogen auf die – in stationärer psychiatrischer Behandlung weilende – Beschwerdeführerin (Mutter) massiv verändert. Konkret wurde vorgebracht, dass mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin und dem Verlust ihrer Reisefähigkeit ein neuer Sachverhalt vorliege, aufgrund dessen sich insbesondere die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stelle. Auch aufseiten des Beschwerdeführers liege eine offensichtlich grosse psychische Problematik vor, die genauer Abklärung bedürfe. Zur Dokumentation der gesundheitlichen Probleme wurden zusammen mit der Gesuchsschrift respektive mit Folgeeingaben vom 7. und 21. Dezember 2006 drei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin (datierend vom 18. Juli 2006, 3. Oktober 2006 und 30. November 2006) sowie ein solcher vom 19. Dezember 2006 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. K. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2006 ab und stellte abermals die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids vom 12. Juli 2002 fest. In den weiteren Punkten des Verfügungsdispositivs sprach das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, wies den Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ab und verzichtete auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr. Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Laut den Arztberichten habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach der stationären Behandlung stabilisiert. Hinsichtlich ihres Ehemannes sei die Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs ausgeblieben, was als Anzeichen für das Fehlen einer Eigen- oder Fremdgefährdung zu werten sei. Die Voraussetzungen für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung im Heimatland seien gegeben, auch weil die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Angaben aus dem Grossraum Algier stammten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach einem unlängst gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte selbst eine geltend gemachte Suizidalität nicht gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Wegweisung spreche, sofern der zuständige Staat geeignete Massnahmen ergreife, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen. Diese Bedingung sei vorliegend erfüllt, weil nötigenfalls geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden könnten. D-1616/2007 L. Mit Eingabe vom 2. März 2007 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragten sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme unverzüglich zu sistieren und die kantonale Behörde unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. M. Mit Eingabe vom 5. März 2007 wurde in Ergänzung der Sachvorbringen in der Beschwerde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 3007 notfallmässig erneut in der Psychiatrischen Klinik in N.__________ habe hospitalisiert werden müssen. N. Mit Verfügung vom 6. März 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen aus. O. Mit Folgeeingaben vom 2. und 19. April 2007 ergänzten die Beschwerdeführenden die Begründung ihrer Begehren und reichten zu deren Unterstützung einen Bericht der für die Behandlung der Beschwerdeführerin verantwortlichen Ärztinnen in der Psychiatrischen Klinik O.__________ in N.__________ vom 21. März 2007 sowie eine Behandlungsvereinbarung vom 13. April 2007 (recte: 13. März 2007) ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter nach einer summarischen Aktenprüfung das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und gestattete den Beschwerdeführenden den Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und ordnete die Überweisung einer Kopie der Beschwerdeeingabe sowie der Vorakten an das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Mai 2007 an. D-1616/2007 Q. Q.a In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Q.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 4. Juli 2007 darauf zu replizieren. Q.c In ihrer Replik vom 4. Juli 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielten vollumfänglich an den Begehren und Standpunkten in der Beschwerde und den Folgeeingaben fest. R. Auf eine schriftliche Anfrage des Instruktionsrichters vom 6. November 2007 hin teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Antwortschreiben vom 20. November 2007 mit, dass bisher beim BFM kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht worden sei. Allerdings werde ihrerseits der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht mehr als zumutbar erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme würde den Beschwerdeführenden eine berufliche und soziale Integration ermöglichen. S. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden zusätzlich einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrischen Dienste (APD) des Kantons H._________ zu den Akten. Unter Berufung auf diesen – am 15. September 2009 von der verantwortlichen Oberärztin verfassten – Bericht machten sie geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin präsentiere sich anhaltend schlecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be- D-1616/2007 urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht aufgeführt, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 26. Februar 2007 ergangene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- D-1616/2007 schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Weist ein Gesuch eine – gemessen am Inhalt des verfassungs mässigen Wiedererwägungsanspruchs – genügend substanziierte Begründung auf, so unterliegt die angerufene Behörde einer Behandlungspflicht (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., BGE 127 I 133 E. 6, jeweils mit weiteren Hinweisen). In einer ersten Variante zieht die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (frz. "demande d'adaptation"). Sodann können auch eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 4. 4.1 Mit ihren Sachvorbringen und Beweismitteleingaben im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren machen die Beschwerdeführenden im Kern geltend, dass ihr Gesundheitszustand sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich verschlechtert habe und den Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzumutbar erscheinen lasse. Wie vom BFM korrekt festgehalten wurde (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2007, S. 2 Mitte), handelt es sich somit um ein Gesuch um Wie dererwägung im klassischen Sinn der Anpassung (frz. "adaptation") einer ursprünglich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich veränderte Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 104). Bei der Beurteilung der Frage, ob vorliegend eine wesentliche Veränderung der Sachlage vorliegt, bildet somit der 28. Februar 2006 als Erlassdatum des Urteils der ARK im vorangegangenen ordentlichen Be- D-1616/2007 schwerdeverfahren die zeitliche Referenz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Mit Ergehen jenes materiellen Rechtsmittelentscheids erwuchs die vom Wiedererwägungsgesuch betroffene Verfügung des Bundesamts vom 12. Juli 2002 erst in Rechtskraft. Zu bedenken ist in zeitlicher Hinsicht weiter, dass für den vorliegenden Beschwerdeentscheid im Wiedererwägungsverfahren die im Moment seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zur Begründung des Begehrens wird ausgeführt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder voll ständig noch richtig abgeklärt. Auf den in den ärztlichen Berichten dargelegten Krankheitsmechanismus und die daraus gezogene Schlussfolgerung der medizinischen Sachverständigen, wonach deswegen eine erfolgreiche Behandlung der schweren Erkrankungen der Beschwerdeführenden in Algerien nicht möglich sei, gehe das BFM nicht ein. In der Eingabe vom 21. Dezember 2006 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit den beigefügten ärztlichen Berichten klare Aussagen von medizinischen Sachverständigen vorlägen, über welche sich die entscheidende Behörde mit Verweis auf die Bestimmungen von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) nicht hinwegsetzen könne. Einem medizinischen Laien fehle für die Feststellung und Beurteilung solcher Fragen das notwendige Fachwissen, weshalb die Einholung von ärztlichen Berichten gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei, damit ein medizinischer Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt werden könne. Bei Zweifeln an den Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen müsse dabei gemäss Art. 60 BZP die Meinung eines anderen medizinischen Sachverständigen eingeholt werden, um sich gestützt auf eine allenfalls abweichende Einschätzung dieses anderen Sachverständigen über die Einschätzung des ersten Sachverständigen hinwegsetzen zu können. Obwohl dies mit der Eingabe vom 21. Dezember 2006 beantragt worden sei, habe das BFM diese formelle Verfahrensvorschrift verletzt und sich mit der eigenen laienhaften Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts über die Einschätzung des Sachverständigen hinweggesetzt. D-1616/2007 5.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, nach welchem die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/59 E. 10.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.). 5.3 Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (bzw. – bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2008 – Art. 14a Abs. 4 ANAG) ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung allein Aufgabe der entscheidenden Behörde ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144). Wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird, hat das BFM die eingereichten ärztlichen Berichte und die darin enthaltenen Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche Auswirkungen aus medizinischer Sicht im Falle einer erzwungenen Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Heimat zu erwarten wären, berücksichtigt, und es hat in der Begründung hinreichend dargelegt, aus welchen Überlegungen es dennoch zum Schluss gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Das BFM hat den Sachverhalt mithin weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt und es war – angesichts des richtig und vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalts – auch nicht verpflichtet, einen weiteren ärztlichen Bericht eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Die in der Beschwerde angebrachte Kritik erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als sie allein die Beurtei lung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das BFM, nicht aber den Bereich der Sachverhaltsfeststellung als solchen beschlägt. Im Übrigen sind den Arztberichten bei näherer Betrachtung keine absoluten Stellungnahmen in dem Sinne zu entnehmen, dass aus ärztlicher Sicht eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat unweigerlich einer konkreten und existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden gleichkäme. Die Prüfung der Frage aber, ob die von den Ärzten für den Rückkehrfall gestellten Prognosen und geäusserten Bedenken (Gefahr einer Destabilisierung bis hin zur psychischen Dekompensation, Möglichkeit erneuter Suizidhandlungen) unter Berücksichtigung aller Umstände als Situation einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu würdigen sind, ist wie er- D-1616/2007 wähnt rein rechtlicher Natur und muss deshalb dem BFM vorbehalten bleiben. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine unvollständige oder unkorrekte Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz nicht feststellen lässt. Der Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sein aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht hat die vorzunehmende Prüfung gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu erfolgen, nach welchem der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Bei der Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). D-1616/2007 6.2 Mit Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Algerien, kann von einer Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Territorium oder weite Teile desselben erstrecken würde, klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.3 Was sodann die gesundheitlichen Probleme betrifft, so ist zunächst ein Hinweis auf die provisorische Einschätzung des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 angebracht. Dieser zufolge bestanden für das Begehren um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach einer summarischen Prüfung der damaligen Akten ernsthafte Aussichten auf Erfolg. Zu dieser positiven Prognose trug wesentlich die Erkenntnis bei, wonach seit dem Beschwerdeurteil vom 28. Februar 2006 aufseiten der Beschwerdeführerin als zusätzliche belastende Faktoren die Geburt des dritten Kindes und damit verbunden die weiter gewachsenen Anforderungen an ihre Person im Rahmen der Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder hinzugetreten seien. Sodann wurde argumentiert, dass gemäss dem psychiatrieärztlichen Bericht vom 21. März 2007 bei der Beschwerdeführerin trotz Verabreichung hoher Dosen von Psychopharmaka weiterhin eine ausgeprägte Psychopathologie (rezidivierende schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome) vorliege und mit weiteren depressiven Episoden, Instabilität und auch latenter Suizidalität zu rechnen sei. Aufgrund dessen bezweifelte der Instruktionsrichter, dass mit medikamentösen oder psychotherapeutischen Massnahmen suizidalen Tendenzen oder anderen mit der Rückführung verbundenen gesundheitlichen Risiken effizient entgegengewirkt werden könnte, mit dem Erfolg, dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden würde. Ebenfalls berücksichtigt wurde die angeschlagene Verfassung des Beschwerdeführers. So wurde unter Abstellung auf den Arztbericht vom 19. Dezember 2006 erwogen, dass der Beschwerdeführer seinerseits von der psychosozialen Belastungssituation (Aussicht auf eine Rückkehr nach Algerien, schwere Erkrankung der Ehefrau, drei betreuungsbedürftige Kleinkinder) überfordert sei, Suizidabsichten geäussert habe und psychotherapeutische Hilfe benötige. Aufgrund dieser Umstände wurde bilanziert, dass trotz unterstützender Massnahmen zur Eindämmung der Suizidgefahr und der grundsätzlich vorhandenen Infrastruktur im Raum Algier zur Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführenden ein nicht unerhebliches Risiko bestehen zu bleiben scheine, eine Rückkehr nach Algerien könnte für die D-1616/2007 Beschwerdeführenden lebensbedrohliche Konsequenzen haben und nicht zuletzt auch das Wohl der drei Kinder in konkreter Weise ge fährden. Dem am 26. Mai 2010 nachgereichten Arztbericht vom 15. September 2009 zufolge zeigte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt trotz ausgebauter Medikation weiterhin ein wechselnd depressives Zustandsbild mit fraglich psychotischen Symptomen wie Verfolgungsideen und optischen Halluzinationen. Auf die wiederholte Empfehlung der verantwortlichen Oberärztin der APD des Kantons H._______, sich wieder in die psychiatrische Klinik zu begeben, reagierte sie ungeachtet des grossen Leidensdruckes ambivalent, so dass es bei der ambulanten Behandlungsform blieb. In den letzten Monaten vor der Berichtserstellung war bei ihr gar eine Zunahme von Angstsymptomen wie Atemnot, Erstickungsgefühlen und innerer Unruhe zu verzeichnen. In der Betreuung der drei Kinder war sie nach wie vor rasch überfordert und auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen, welcher sich jedoch ebenfalls weiterhin in einer psychisch schwierigen Verfassung befand. Die schwierige psychosoziale Situation (unbefriedigende Wohnsituation, drei kleine Kinder, ungeklärter Aufenthaltsstaus) wurde von der Oberärztin als bestimmende Ursache für die Aufrechterhaltung der Krankheit und als Faktor mit negativem Einfluss auf die Prognose bezeichnet. Nach Angaben der Oberärztin war die Beschwerdeführerin bei Erstellung des Berichts nach wie vor auf eine integrierte psychiatrisch-/psychotherapeutische Behandlung inklusive medikamentöser Unterstützung angewiesen. Auch die generalisierte ideopathische Epilepsie bedurfte regelmässiger Kontrollen beim Neurologen sowie einer medikamentösen Behandlung. Der Darstellung in der Eingabe vom 26. Mai 2010 nach zu schliessen, hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der Periode seit dem Bericht vom 15. September 2009 nicht wesentlich verändert. So wird insbesondere mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin sich "nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung" befinde. Dass sie die somit benötigte medizinische Behandlung (Psychotherapie in Kombination mit Psychopharmaka, neurologische Kontrollen und Medikation gegen die vorliegende Epilepsie) auch nach einer Rückkehr in den – medizinisch vergleichsweise gut erschlossenen – Raum Algier erhalten würde und in der Phase des effektiven Vollzugs mit geeigneten Massnahmen die Gefahr einer Dekompensation mit erneut aufkommenden Todeswünschen abgewendet werden könnte, ist nicht grundsätzlich auszuschliessen. Diesen Punkt betreffend ist dem BFM in seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zur Beschwerde zuzustimmen. Das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Infrastruktur und die Erschwing- D-1616/2007 lichkeit der entsprechenden Behandlung sind für sich alleine jedoch noch keine genügenden Indizien für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es den Beschwerdeführenden angesichts der bestehenden Rahmenbedingungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Algerien wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen beziehungsweise unter menschenwürdigen Umständen zu leben. Gerade in dieser Hinsicht erscheint es auch nach den heute bestehenden Akten fraglich, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Angesichts der weitreichenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer geringen Belastbarkeit bei der Wahrnehmung von Kernaufgaben im Familienleben, der gleichzeitig auch bei ihrem Ehemann vorhandenen psychischen Labilität, sowie der Bedürfnisse der drei Kinder im Alter von vier, sieben und zehn Jahren bestehen ernsthafte Bedenken, ob das wirtschaftliche Überleben der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Algerien sichergestellt wäre. Zwangsläufig in Frage gestellt dürfte dabei auch die genügende Wahrung der Interessen der Kinder sein, welche bei der Zumutbarkeitsprüfung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellen (vgl. dazu ausführlich E. 6.4). Selbst wenn die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Algier auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, was sie freilich unter Hinweis auf ein Zerwürfnis mit den Herkunftsfamilien seit ihrer Heirat bestreiten (zur diesbezüglichen Widersprüchlichkeit ihrer Angaben vgl. jedoch die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung), wäre damit nicht erstellt, dass dieses eine adäquate Betreuung und Unterstützung der fünfköpfigen Familie auf Dauer gewährleisten könnte. Wie sich die verwandtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland in Wirklichkeit präsentieren, und ob es den Beschwerdeführenden unter diesen Bedingungen trotz der aufgezeigten Risikofaktoren gelingen würde, sich nach einer Rückkehr eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, kann jedoch letztlich offen gelassen werden. Wie sogleich zu erläutern sein wird, liegen nämlich zusätzliche Gründe vor, aus denen der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme aller Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen ist. 6.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Hinblick auf sein persönliches Wohlergehen können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- D-1616/2007 genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/ Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). In ihrem Antwortschreiben vom 20. November 2007 erachtete die Migrationsbehörde des Zuweisungskantons den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht mehr als zumutbar, wobei sie neben der Situation der Beschwerdeführerin auch auf diejenige der Kinder hinwies (vgl. Prozessgeschichte Bst. R). Diese Einschätzung erweist sich nach Prüfung der Akten im Ergebnis als zutreffend, aus den folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das älteste Kind, C.__________, halten sich seit ihrer Einreise im Mai 2002, mithin seit nahezu achteinhalb Jahren, in der Schweiz auf. Die beiden jüngeren Kinder, D.__________ und E.___________, wurden in der Schweiz geboren und verfügen über keinerlei persönliche Eindrücke von ihrem Heimatland. Heute sind C.__________ zehn, D.__________ sieben und E.___________ vier Jahre alt. Das älteste Kind, C.__________, hat damit einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der seine Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assimilierung von C.__________ seit der Einreise stetig fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach seine Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch von Kindergarten und Primarschule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache im Zuweisungskanton dürfte bei C.__________ eine weitreichende D-1616/2007 Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für seine individuelle Entwicklung auswirken würde. Hierüber gibt etwa das im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereichte Schreiben der Kindergärtnerin vom 22. Mai 2006 Aufschluss, demzufolge C.__________ bereits nach dem ersten Kindergartenjahr sich sehr gut in die Klasse integriert, viel Deutsch gelernt und zahlreiche Freunde gefunden hatte. Aufgrund der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Algerien und der Absenz von Bezugspersonen im Heimatland wäre seine (Re-)Integration in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Angesichts des Umstands, dass C.__________ als knapp zweijähriges Kleinkind in die Schweiz eingereist ist, dürften ihm die in Algerien verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten – trotz des Heranwachsens in der Obhut seiner Eltern – weitgehend fremd sein. Bei seinen hierzulande geborenen Geschwistern fehlt eine entsprechende Vertrautheit und persönliche Bindung zu diesem Staat erst recht. Auch sie, insbesondere die siebenjährige D.__________, dürften bereits stark von der schweizerischen Lebensweise geprägt sein und umgekehrt grösste Mühe bekunden, sich in ihrem Heimatland zurechtzufinden. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder die erhebliche Gefahr, dass sie mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-)Integration in die ihnen (weitgehend) fremde Kultur und Umgebung anderseits zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4 S. 368 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.). 6.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG letzter Halbsatz, vgl. zur Tragweite EMARK 2004 Nr. 12 E. 7b S. 77, mit einem Hinweis auf das Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 24) ist der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren drei Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, D-1616/2007 soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2007 vollumfänglich und die Verfügung vom des BFF vom 12. Juli 2002 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren teilweise unterlegen, weshalb ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Als teilweise obsiegender Partei ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat eine vom 16. September 2010 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- auf insgesamt 16.52 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem Umfang und der Komplexität der Streitsache angemessen. Zu ersetzen sind den Beschwerdeführenden auch die verrechneten Spesen für Porti und Fotokopien in der Höhe von insgesamt Fr. 95.30 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'180.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar [Art. 10 Abs. 2 VGKE]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1616/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 3. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2007 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 12. Juli 2002 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. 4. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'180.- auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 19

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