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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 D-1613/2016

18. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,172 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1613/2016 thc/fes

Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).

D-1613/2016 Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) und teilte diesem mit, diese habe ihn im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Visa-Erleichterungen für syrische Staatsangehörige mit ihrem Bruder B._______ (N […]) in die Schweiz eingereist und ersuche darum, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, wo ihre Brüder wohnen würden. Die Beschwerdeführerin melde sich in den nächsten Tagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. B. Am 26. Mai 2014 erschien die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und ihren Eltern (N […]) im EVZ und füllte das Personalienblatt aus. C. Am 10. Juni 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Oktober 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, sie sei kurdischer Ethnie und komme aus D._______ (Provinz al-Hasakah), wo sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt habe. Sie habe an einer (…), welche sich am anderen Ende der Stadt befinde. Eines Tages habe ihr ein Kollege geraten, nicht mehr zur Arbeit zu kommen, weil der Weg dorthin als Frau zu gefährlich sei. Ihr Vater habe mit diesem (…) gesprochen und habe ihr danach aus Angst vor dem "Islamischen Staat" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS] oder – in neuerer Zeit verwendet – "Daesh") verboten, das Haus zu verlassen. Es seien viele Frauen entführt und vergewaltigt worden. Zudem habe sie eine Nachbarin mehrmals angefragt, ob sie bei der YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) mitmache, was sie abgelehnt habe. In Zukunft hätte man sie aber sicher dazu gezwungen. Aus Angst vor Angriffen oder Schicksalsschlägen habe sie mit ihrem Bruder und ihren Eltern am 21. Februar 2014 Syrien Richtung Türkei verlassen. Am 18. März 2014 hätten sie vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) Einreisevisa für die Schweiz erhalten. Sie und B._______ seien bereits am 19. März 2014 und die Eltern am 29. April 2014 legal in die Schweiz eingereist.

D-1613/2016 Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass und eine Abschlussbestätigung ihrer Computerlehre zu den Akten. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde beantragte sie sodann, es seien die Dossiers von B._______ und des Vaters beizuziehen. F. Am 18. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung ein und beantragte, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Bruders und ihrer Eltern zu koordinieren. G. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 21. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 14. März 2016 Stellung zu nehmen. H. Am 6. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.

D-1613/2016 I. Am 20. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. J. Am 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und erklärte dabei, dass die Verfahren des Bruders D-1614/2016 und der Eltern D-1632/2016 vom Rechtsvertreter parallel bearbeitet worden seien, weshalb einige Schreiben, welche an alle Familienmitglieder gerichtet worden seien, nur in der Kostennote des Bruders aufgeführt worden seien. K. Die Beschwerdeführerin heiratete am (…) 2016 den syrischen Staatsangehörigen E._______, geboren am (…) (N […]), in Z._______. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. L. Mit Verfügung vom 6. April 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM infolge der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling zu einer zweiten Vernehmlassung ein. M. Am 21. April 2017 reichte das SEM seine zweite Vernehmlassung ein, welche mit Zustellung des vorliegenden Urteils zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin geht. N. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den Urteilen D-1632/2016 und D- 1614/2016 vom 2. Oktober 2017 die Beschwerden der Eltern und des Bruders B._______ betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl ab. O. Am (…) 2017 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn, F._______. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann ersuchten am 18. Dezember 2017 mit einem Formular des SEM um Einbezug ihres gemeinsamen Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters.

D-1613/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des Asylgesetztes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde mit demjenigen ihres Bruders und ihrer Eltern bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens ihrer Heirat koordiniert behandelt. Danach musste für das vorliegende Verfahren ein Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden, weshalb das Verfahren separat behandelt wird.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-1613/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.

D-1613/2016 Im Einzelnen führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien in zentralen Punkten dünn und vage und würden jeglicher Realkennzeichen entbehren. Sie gebe als Hauptgrund ihrer Flucht zwar den IS an, mache aber nur Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien. Worauf sich die Empfehlung des (…)kollegen, nicht mehr arbeiten zu kommen, beziehungsweise das wohlwollende Verbot, das Haus nicht zu verlassen, abstütze, habe sie nicht erklären können. Man habe sie im Unklaren gelassen. Auf Nachfrage hin habe sie erklärt, es sei ihr auf dem Weg zur (…) nie etwas passiert. Sie würde sich aber beim zwanzigminütigen Marsch vor einem kleinen Strassenabschnitt fürchten, in dem sich viele Läden befänden und wo sie Blicke und Sprüche von Arabern erdulden müsse. Ihre Furcht stütze sich einzig auf nicht überprüfbare Vermutungen. Jeglicher Versuch, etwas Klarheit in ihre Bedrohungslage zu bringen, sei von ihren Aussagen vereitelt worden, wonach man sie im Unklaren gelassen habe. Gezielt nach ihren Gefühlen gefragt, habe sie angegeben, zunächst etwas traurig und verärgert gewesen zu sein. Danach habe sie die Lage verstanden und habe Angst bekommen. Diese Antwort erweise sich als gehaltlos. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vom (…)kollegen und ihrem Vater im Unwissen gelassen worden sei, weshalb es besser für sie sei, nicht mehr das Haus zu verlassen. Es sei zu erwarten gewesen, dass ihr Vater ihr die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zumindest etwas begründet und sie über die genaue Gefahr informiert hätte, damit sie sich gehörig davor hätte schützen können. Des Weiteren erstaune, dass sie offenbar nicht nachgefragt habe, worin diese Gefahr genau bestanden habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie trotzdem in der Lage gewesen sei, die Gefahr zu erfassen, das nötige Verständnis aufzubringen und die entsprechende Angst zu entwickeln. Sie gebe weiter an, ihr Vater und ihr Bruder hätten Probleme mit dem IS gehabt, weil sie für eine ausländische Firma gearbeitet hätten, wobei auf Vermutungen abgestellt werde, die sich einer Überprüfung gänzlich entziehen würden. Da sie selber angegeben habe, nie konkrete Probleme mit dem IS gehabt zu haben, könne die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offen bleiben. Hinsichtlich der Anwerbung der YPG sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie dieses Vorbringen nicht schon im Rahmen der BzP geltend gemacht habe. Es stelle auch keine Konkretisierung bereits vorgebrachter Probleme dar, habe sie doch bei der BzP angegeben, nie Probleme mit Dritten gehabt zu haben. Sie habe weder genaue Angaben dazu machen können, wie oft oder seit wann sie von der YPG aufgefordert worden sei, beizutreten noch zu den Leuten, die sie angeblich aufgefordert hätten. Ihre vagen und oberflächlichen Aussagen zu angeblichen Rekrutierungsversuchen durch die YPG zusammen mit der Tatsache, dass diese ohne triftigen Grund erst im späteren Verlauf

D-1613/2016 des Asylverfahrens geltend gemacht worden seien, führten zum Schluss, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Sie habe weiter angegeben, sich aufgrund des Krieges und der damit verbundenen Sicherheitslage in Syrien nicht mehr sicher gefühlt zu haben. Sie habe in den Anhörungen indes keine konkreten Vorfälle oder Nachteile erwähnt, die auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat oder Dritte schliessen liessen. Sie habe denn auch an der BzP angegeben, weder Probleme mit den Behörden, noch mit Privatpersonen gehabt zu haben. Die erschwerten Bedingungen, unter denen sie zuletzt habe leben müssen, fielen denn auch unter die direkten Folgen der anhaltenden Kriegssituation, die keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, sie sei primär geflüchtet, weil sie sich vor dem IS gefürchtet habe. Sie habe keine Realkennzeichen anbringen können, weil ihr die effektiven Gründe für den Rat, nicht mehr zur (…) zu kommen, nicht bekannt gewesen seien. Dazu müsse man sich die Lage der Frauen in Syrien verbildlichen: Die kurdischen Männer sähen es als ihre Pflicht an, alles Bedrohliche von ihren Frauen und Töchtern fern zu halten. Aus diesem Grund gehöre es zum üblichen Vorgehen, dass man ihr nicht alles erzählt habe, was der (…)kollege und ihr Vater wirklich gewusst hätten. Sie habe aus Respekt vor ihrem Vater darauf verzichtet, seine Anweisungen zu hinterfragen. Sie habe nur gewusst, dass es um die Bedrohung durch den IS gegangen sei. Sie habe gewusst, dass die Kämpfer des IS Frauen entführen und vergewaltigen oder als Sexsklavinnen halten würden. Ihr Vater habe die Bedrohung besonders ernst genommen, weil er selber auch vom IS bedroht worden sei. Er habe gewusst, dass die Araber mit dem IS zusammenarbeiten und gegen Bezahlung Frauen ausliefern würden. Der (…)kollege und der Vater seien davon ausgegangen, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis sich die Araber aus dem Quartier, das sie habe durchqueren müssen, ihrer bemächtigen und sie dem IS ausliefern würden. Aus diesem Grund sollte für das SEM nachvollziehbar sein, dass sie tatsächlich in grosser Gefahr gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater sie über die genaue Gefahr hätte vorbereiten sollen. Er habe sie angewiesen zu Hause zu bleiben und keine Fremden hereinzulassen. Die Anweisungen des Vaters seien präzis gewesen und hätten ihren Zweck, sie vor den Arabern zu schützen, erfüllt. Der kurdischen Kultur entspreche, dass kurdische Männer die Frauen und Mädchen vor schlechten Nachrichten verschonen würden. Aus diesem Grund hätten der Vater und der Bruder ihre Probleme mit den Anhängern des IS nur kurz angeschnitten, ihr aber nicht vollständig offen gelegt. Es wäre unglaubhaft gewesen, wenn es umgekehrt gewesen

D-1613/2016 wäre, wenn sie also über alles orientiert worden wäre. Den Teil des Ganzen, den sie miterlebt habe, Telefonanrufe von angeblichen Arbeitskollegen ihres Vaters und Bruders, schildere sie in nachvollziehbarer Weise, und dies decke sich mit den Aussagen von Vater und Bruder. Das SEM behaupte, die Beschwerdeführerin habe einen Teil ihrer Vorbringen nachgeschoben. Von fast allen Asylsuchenden werde berichtet, dass man sie im EVZ G._______ daran gehindert hätte, ihre Geschichte vollständig vorzutragen. Der Beschwerdeführerin sei im EVZ gesagt worden, man habe nicht viel Zeit, sie solle sich kurz fassen, sie würde noch Gelegenheit bekommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Es gehe deshalb nicht an, ihr vorzuwerfen, dass sie sich an die Anweisung gehalten habe und sich im EVZ kurz gefasst habe. Es müsse im EVZ G._______ darüber eine amtliche Erkundigung eingeholt werden. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl genaue Angaben zur Anzahl der Aufforderungen und zu den Zeitpunkten der Anwerbeversuche der YPG sowie den Personen, die sie angeworben hätten, gemacht (vgl. Akte A14/12 Antworten auf die Fragen 50, 51, 53, 56, 58, 59, 60 und 62). Die Antworten würden davon zeugen, dass sie die Anwerbeversuche wirklich erlebt habe. Zudem spreche auch die Erfahrung dafür, dass die YPG versuche, gebildete Leute anzuwerben. Es würde eher der Logik widersprechen, wenn die YPG nicht versucht hätte, sie anzuwerben. Es werde nicht bestritten, dass der Bürgerkrieg für sich allein keinen eigentlichen Asylgrund darstelle. Ihre Vorbringen müssten diesbezüglich aber noch um einen wesentlichen Punkt ergänzt werden, den sie bisher verschwiegen habe, weil sie sich geschämt habe, als Frau darüber zu berichten. Sie habe am 14. Februar 2013 in H._______, wo sie studiert habe, eine Schussverletzung erlitten. Es sei an diesem Tag zu bürgerkriegsähnlichen Szenen gekommen. Sie sei in ein Haus geflüchtet und dabei am rechten Oberschenkel getroffen worden. Da sie Studentin gewesen sei und Studenten allgemein als oppositionell gelten würden, habe sie angenommen, dass gezielt auf sie geschossen worden sei. Als sie im Spital von H._______ behandelt worden sei, habe sie angegeben, von Terroristen beschossen worden zu sein, weil sie es nicht gewagt habe, die syrische Armee als Verursacherin der Schussverletzung anzugeben. Sie habe darüber nicht berichtet, weil sie Angst davor gehabt habe, dass man die Verletzung in Augenschein nähme und von ihr verlangen könnte, die Hosen herunterzulassen, oder einen Arztbericht einzureichen und auf diese Weise ein Foto, das sie ohne Hose zeige, zu den Akten komme. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Armut der Realkennzeichen betreffe nicht einzig die Schilderung zu den Hintergründen, warum sie zu Hause bleiben musste. Dies wäre verständlich,

D-1613/2016 habe die Beschwerdeführerin diesen Teil ihrer Vorbringen ja nicht selbst erlebt. Auffällig sei hingegen, dass sie auch zu eigenen Empfindungen – als sie sich mit dieser Situation konfrontiert sah – keine substantiierten Angaben habe machen können. Die pauschale Behauptung, wonach fast alle Asylsuchenden dem Mandatar berichtet hätten, dass sie an der BzP daran gehindert worden seien, ihre Geschichte vollständig vorzutragen, sei daher haltlos. Entsprechend werde dies in keiner Weise belegt. Diese Behauptung lasse weiter ausser Acht, dass die vollständige Geltendmachung der Asylgründe in die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden falle und damit in deren Verantwortung. Zudem leuchte nicht ein, weshalb sie an der BzP zwar die Gründe ihrer Verwandten habe nennen können, jedoch auf die Ausführungen der eigenen Asylgründe (aus Zeitgründen) verzichtet haben soll. Ähnlich verhalte es sich mit der in der Beschwerde geltend gemachten Schussverletzung, die in keiner Weise belegt werde. Hier werde Scham als Ursache für deren Verschweigen genannt. Dass sie die eigenen Schamgefühle so viel höher gewichte, als die angeblich drohende Verfolgung durch die syrischen Behörden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde schweige sich darüber aus, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einmal die Teilnahme an der Demonstration erwähnt habe. Dabei hätte sie einfach angeben können, dass es zu Ausschreitungen gekommen sei, ohne explizit zu erklären, wo sich ihre Schussverletzung befinde. Denn die Demonstrationsteilnahmen dürften vermutungsweise den syrischen Behörden ein Dorn im Auge sein, nicht die Tatsache, dass sie angeschossen worden sei. Die Protokolle im Verfahren des Bruders und Vaters würden einen anderen Hergang der Anrufe schildern als die Beschwerdeführerin. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zu ihren Empfindungen machen können, weil sie gar nicht gewusst habe, wie sehr sie in Syrien in Gefahr gewesen sei. Das hätten nur ihr Vater und der (…)kollege gewusst. Das Problem der BzP beziehe sich nur auf das EVZ G._______. Es werde auf den Punkt „Begrüssung“ im Protokoll der BzP hingewiesen. Dort stehe nicht nur, dass die Asylgründe summarisch dargestellt werden sollen, sondern auch, dass nur das Wichtige erwähnt werden solle mit dem Hinweis, bei der Anhörung erfolge eine Vertiefung der Ausführungen. Der Rechtsvertreter könne dies nicht belegen, weil er meistens erst nach der BzP mandatiert werde und keine Hilfswerkvertretung anwesend sei. Es sei eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch keinen Arzt aufgesucht habe, um sich die Schussverletzung bestätigen zu lassen. Zudem könne man argumentieren, sie wäre zufällig von einer verirrten Kugel getroffen worden. Es sei nie be-

D-1613/2016 hauptet worden, sie habe an jenem Tag an einer Demonstration teilgenommen. Sie sei als Unbeteiligte in den Tumult geraten und habe versucht zu fliehen. Die Abweichung bei der Darstellung der Anrufe der angeblichen Arbeitskollegen des Vaters und Bruders liege daran, dass sie nicht jedes Mal dabei gewesen sei, beziehungsweise nur die eine Seite des Gesprächs mitbekommen habe.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im EVZ G._______ würden die Gesuchstellenden daran gehindert, ihre Asylgründe vorzutragen, weshalb amtliche Erkundigungen anzuordnen seien. Da keine Hilfswerksvertretung an der BzP anwesend gewesen sei, seien keine Belege dafür vorhanden. 6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. An der Anhörung vom 6. Oktober 2014 war eine Hilfswerkvertretung anwesend. Dass an der BzP eine Hilfswerkvertretung anwesend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern ist nicht zu bemängeln, dass anlässlich der BzP keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen ist. Soweit gerügt wurde, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP ihre Asylgründe nicht vollständig schildern können und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG kann das SEM die Asylsuchenden anlässlich der BzP zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Anlässlich der BzP vom 10. Juni 2014 hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Asylgründe – wenn auch nur summarisch – zu schildern. Danach stellte das SEM einige Fragen dazu und schliesslich wurde nochmals nachgehakt, ob es sonst noch Gründe gebe, die sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akten A7/10 S. 6 f.). Es gehen keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Protokoll der BzP hervor, die auf eine inkorrekte Durchführung der BzP schliessen lassen. Ausserdem wurde der Rechtsvertreter vom BFM vor der BzP am 2. Juni 2014 angefragt, ob er daran teilnehmen möchte. Er verzichtete jedoch darauf. Das SEM hat demnach den Sachverhalt korrekt festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, amtliche Erkundigungen im EVZ G._______ anzuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen.

D-1613/2016 7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich vor dem IS gefürchtet beziehungsweise vor Arabern, welchen sie auf ihrem Arbeitsweg begegnet sei und die mit dem IS zusammenarbeiten würden. Einerseits ist festzustellen, dass ausser Blicke und Sprüche nichts vorgefallen ist und die geltend gemachte Bedrohung bloss auf einer Warnung eines (…)kollegen basiert, sie jedoch weder vom IS, oder sonstigen Dritten jemals bedroht wurde oder persönliche Probleme hatte. Es sind auch keine konkreten Hinweise auszumachen, dass ihr in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit etwas hätte zustossen können. So gab sie selber an, dass wenn sie manchmal nicht habe zu Fuss gehen wollen, ihr Vater sie mit dem Auto zur (…) gebracht habe. Mit dieser Massnahme hätte sie eine zukünftige Bedrohung auf dem Arbeitsweg eliminieren können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in asylrelevanter Weise vom IS beziehungsweise den Arabern im Quartier bedroht worden ist oder zukünftig einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. 7.2 Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen der Probleme ihres Vaters und ihres Bruders, welche diese mit dem IS gehabt hätten, ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht kam in den beiden Urteilen D-1614/2016 und D-1632/2016 vom 2. Oktober 2017 betreffend den Bruder und den Vater zum Schluss, dass diese keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Unter diesen Umständen ist einer Reflexverfolgung, die auf der Verfolgung ihres Vaters oder Bruders beruht, der Boden entzogen. 7.3 Erst anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, die YPG habe mehrmals versucht, sie zu rekrutieren. Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen bleiben, ob die

D-1613/2016 von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. 7.4 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin erst mit Beschwerde eine Schussverletzung geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Schussverletzung im Zusammenhang mit dem Krieg und der allgemeinen Gewalt in Syrien erlitten hat. In der Replik wird selbst negiert, dass die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teilgenommen hat, und vorgebracht, dass sie den Schuss als Unbeteiligte abbekommen haben könnte (vgl. Replik, S. 2). Die Beschwerdeführerin war auch politisch nicht aktiv. Es bestehen daher keine konkreten Hinweise, dass der Schuss von der syrischen Armee aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe absichtlich auf die Beschwerdeführerin abgegeben worden wäre, zumal sie selber angab, keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Es handelt sich demnach nicht um einen asylrelevanten Nachteil.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht originär die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

9.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), ist nachstehend zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen ist. 9.2 Das SEM hat im Rahmen der zweiten Vernehmlassung auf Beschwerdeebene im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, eine zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bilde, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine gelebte Beziehung beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei die Partnerschaft

D-1613/2016 und Ehe mit ihrem Mann erst in der Schweiz eingegangen, womit die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes nicht erfüllt seien. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Rahmen von BVGE 2017 VI/4 mit den Anspruchsvoraussetzungen des Familienasyls auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden sein müssen, noch dass es der ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu beschränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (a.a.O. E. 4.2 f.). Somit ergibt sich, dass – besondere Umstände vorbehalten – die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist (a.a.O. E. 4.4.1). Die ratio legis gebietet mit anderen Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 9.4 Wie vorstehend ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht originär als Flüchtling anerkannt werden. Im Weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von E._______ ist, welchem mit Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Wie die Beschwerdeführerin stammt ihr Ehemann ebenfalls aus Syrien. Es ist den Ehegatten verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet (vgl. a.a.O E. 5.1). Besondere Umstände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.

D-1613/2016 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und das SEM anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einbezugs in das Familienasyl – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2016 sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 660.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 660.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1613/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 aufgehoben wird.

Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 660.‒ zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 660.‒ zugesprochen.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-1613/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 D-1613/2016 — Swissrulings