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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1607/2009

16. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,552 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1607/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1607/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...) (Anambra State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2008 verliess und am 1. Januar 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 6. Februar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den angeblich minderjährigen Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Beisein seiner Vertrauensperson gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei der Chef eines Schreins gewesen, dass sein Vater gestorben sei, worauf die Dorfältesten ihm mitgeteilt hätten, er müsse am 10. Dezember 2008 die Nachfolge seines Vaters als Hüter des Schreins antreten, dass er jedoch selber kein Verehrer des Schreins, sondern Christ gewesen sei, dass er den Dorfältesten daher mehrmals erklärt habe, er sei an diesem Amt nicht interessiert, worauf diese ihm mit Konsequenzen gedroht hätten, dass eines Nachts der Vater eines Freundes zu ihm gekommen sei und ihm erzählt habe, die Dorfältesten sprächen bereits über seine Tötung, dass er deshalb zum Pfarrer geflohen sei und dieser ihn am nächsten Tag nach Lagos in eine Kirche gebracht habe, dass der dortige Pfarrer seine Ausreise aus Nigeria organisiert und er in der Folge sein Heimatland von Lagos aus in einem Schiff verlassen habe, D-1607/2009 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal der Beschwerdeführer unsubstanziierte und stereotype Aussagen zu seiner Reise in die Schweiz gemacht habe, dass ausserdem Zweifel an der geltend gemachten Identität bestünden, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seinem Geburtsdatum gemacht habe, dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben zum Todestag seines Vaters, zum Datum dessen Beerdigung sowie zum Tag seiner Ausreise aus dem Heimatland gemacht habe, dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise habe darlegen können, weshalb die Verehrer des Schreins darauf bestanden hätten, er müsse die Nachfolge seines Vaters übernehmen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt daher als konstruiert zu erachten sei, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht zu seiner Mutter und Schwester nach Jos gegangen sei, dass er sich ausserdem an die Polizei hätte wenden können, zumal Geheimkulte in Nigeria verboten seien und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt daher grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen ausgelöst hätte, D-1607/2009 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1607/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), D-1607/2009 dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere, ohne selber etwas bezahlt zu haben und ohne je kontrolliert worden zu sein von Nigeria in die Schweiz gereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass er widersprüchliche Angaben zum Datum des Todes seines Vaters, zum Datum dessen Beerdigung sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria machte (vgl. dazu bereits die vorinstanzliche Verfügung), dass der Beschwerdeführer versuchte, diese Widersprüche mit der angeblich fehlerhaften Übersetzung durch den Dolmetscher zu erklären, was jedoch angesichts des Kontextes, in welchem die Fragen gestellt wurden, nicht überzeugt, D-1607/2009 dass der Beschwerdeführer nicht in plausibler Weise darzulegen vermochte, weshalb er sich der angeblichen Bedrohung durch die Schrein-Anhänger nicht durch einen Wegzug nach Jos (zu seiner Mutter und Schwester, deren Adresse er kennt) entzog, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Heimatland als notwendig erachtete, zumal er nicht geltend machte, er wäre auch in Lagos, wo er sich eigenen Angeben zufolge vor der Ausreise bei einem Pfarrer aufhielt, in Gefahr gewesen, dass im Übrigen auch das Vorbringen, wonach die beiden Pfarrer umgehend seine Flucht ins Ausland organisiert und dabei angeblich weder eine Aufenthaltsalternative im Inland noch eine Anzeige bei der Polizei in Betracht gezogen hätten, realitätsfremd erscheint, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden müssen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen), dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Stelle näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK D-1607/2009 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung), D-1607/2009 weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass zwar – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – bei unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13), dass die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen vorzunehmen, dass die Vornahme von seriösen Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich ist, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass seine Angaben zu seiner Identität zweifelhaft sind, da er widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte und auch seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass er überdies keinerlei Unterlagen einreichte, welche Aufschluss über seine Identität oder auch nur über seine Herkunft geben könnten, dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige – nach Massgabe seiner altersbedingten Fähigkeiten – die Pflicht hat, an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken, dass er bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, D-1607/2009 dass der Beschwerdeführer kurz vor der Volljährigkeit steht und (angesichts seiner weitgehend selbständig unternommenen Reise von Nigeria in die Schweiz) offensichtlich über eine gewisse persönliche Reife und Unabhängigkeit verfügt, dass es ihm somit ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass den vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, er wäre in Nigeria konkret gefährdet, da er offenbar gesund ist, im Heimatland über Bezugspersonen verfügt und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft aufweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, D-1607/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1607/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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