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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2016 D-1606/2015

29. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,554 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1606/2015 mel

Urteil v o m 2 9 . November 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N__________

D-1606/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit – am 12. Februar 2015 eröffnetem Entscheid vom 10. Februar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dabei die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Spionagetätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der Mitgliedschaft zweier Cousins bei den LTTE von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2015 gegen diese Verfügung – beschränkt auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs – Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen wurden und dem Beschwerdeführer der im Rubrum genannte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 24. April 2015 unter anderem auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._______ und seine Teilnahme am jährlichen Heldentag der LTTE und weiteren, nicht näher bezeichneten Veranstaltungen der LTTE hinwies, dass dem Beschwerdeführer nach Heirat einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen am (…) von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung “B“ erteilt wurde,

D-1606/2015 dass damit die Beschwerde vom 12. März 2015 teilweise – soweit die Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend – gegenstandslos geworden ist und bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 Gelegenheit erhielt mitzuteilen, ob er allenfalls seine Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, zurückziehen wolle, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 20. September 2016 mitteilte, sein Mandant halte an seiner Beschwerde fest,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1606/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde festhielt, im Asylpunkt der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu widersprechen, indessen habe es das SEM unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner langen Landesabwesenheit sowie der Asylgesuchstellung und der exilpolitischen Tätigkeit (jährliche Teilnahme am Heldentag der LTTE) in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete – was wie erwähnt auf Beschwerdeebene explizit nicht beanstandet wurde – und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers verneinte, dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte hat, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),

D-1606/2015 dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben, dass im Weiteren die auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers (Tätigkeit für die B.______, Teilnahme am jährlichen Heldentag der LTTE und weiteren, nicht näher bezeichneten Veranstaltungen der LTTE) als gering einzustufen ist, dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf das oben genannte jüngst ergangene Referenzurteil verwiesen werden kann, worin festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.o. E. 8.5.4), was vorliegend klar zu verneinen ist, dass schliesslich nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass daher die auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft beschränkte, hinsichtlich Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos gewordene Beschwerde abzuweisen ist, dass, da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen

D-1606/2015 Verhältnissen auszugehen ist, trotz teilweisem Unterliegen keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass, da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, diesem ein Honorar auszurichten ist, dass die vom Rechtsvertreter am 24. April 2014 eingereichte Kostennote in Bezug auf die Anzahl Arbeitsstunden angemessen erscheint, hingegen beim Stundenansatz auf Fr. 150.- (gemäss Praxis für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter) zu reduzieren ist, dass somit dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von total Fr. 1’080.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1606/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘080.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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