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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2011 D-1604/2011

23. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,311 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1604/2011/wif Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, und C._______, geboren am _______, Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N _______.

D-1604/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______, am 8. November 1998 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dabei geltend machten, sie würden als Roma von den Serben diskriminiert und schikaniert, dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 3. August 2000 infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Folge nach Serbien zurückkehrten, dass der Beschwerdeführer alleine am 27. August 2004 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte und dabei geltend machte, er werde im Heimatland infolge seiner Ethnie beleidigt, bedroht, tätlich angegriffen und erpresst, dass das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2004 mit Urteil vom 7. Februar 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer im Juli 2005 nach Serbien zurückkehrte, dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 12. respektive 24. Dezember 2010 ihr Heimatland erneut verliessen, am 26. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ erneut um Asyl nachsuchten und dort am 28. Januar 2011 summarisch befragt wurden,

D-1604/2011 dass das BFM die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zuwies, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Lebensbedingungen in Serbien seien für sie sehr schwierig, dass sie praktisch auf der Strasse leben müssten, da die Arbeitsmarktlage schlecht und das ihnen ausbezahlte Sozialgeld ungenügend sei, dass sie ausserdem aus ethnischen Gründen bei der Wohnungssuche sowie auch allgemein diskriminiert würden, dass sie kein Geld hätten, um ihrer Tochter Schulbücher zu kaufen, dass die Beschwerdeführerin deswegen depressiv geworden sei, sich jedoch die benötigten Medikamente nicht leisten könne, dass sie aus diesen Gründen ihr Heimatland erneut verlassen und in die Schweiz gereist seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe und Identitätskarten sowie einen Arztbericht vom 16. November 2010 (in Kopie) zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 8. März 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden (respektive das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten Probleme bezüglich der Wohnungs- und Arbeitssuche geltend gemacht,

D-1604/2011 dass Nachteile, die auf die in einem Land herrschende politische, ökonomische oder soziale Lage zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung darstellten, dass den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden infolge ihrer Ethnie (Roma) zu entnehmen seien, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2011 (Poststempel und Telefax) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei (sinngemäss) beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, wobei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben sei, eventuell sei den Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des

D-1604/2011 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

D-1604/2011 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei respektive drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sie in ihren aktuellen Asylgesuchen keine asylrelevanten Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen, dass sie lediglich schwierige Lebensbedingungen im Heimatland, namentlich finanzielle Schwierigkeiten sowie Probleme bei der Wohnungs- und Arbeitssuche geltend machten und ausserdem vorbringen, sie würden als Roma allgemein durch die serbische Gesellschaft diskriminiert, dass sie gleichzeitig erklärten, sie hätten keinerlei Probleme mit den serbischen Behörden (vgl. C4 S. 5), dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen,

D-1604/2011 dass nämlich Nachteile, welche auf die in einem Land herrschende, allgemeine politische, ökonomische oder soziale Lage zurückzuführen sind, keine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass den aktuellen Asylgesuchen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten respektive dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-1604/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise als Gelegenheitsarbeiter tätig war und auch die Beschwerdeführerin gelegentlich als Putzfrau erwerbstätig war, dass es den Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der in Serbien herrschenden, schwierigen Wirtschaftslage durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Serbien erneut einer Erwerbstätigkeit

D-1604/2011 nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter zu bestreiten, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge über Verwandte und Freunde im Heimatland verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten, dass sie gegebenenfalls ihre im Ausland lebenden Verwandten um (finanzielle) Unterstützung bitten könnten, dass sich in Serbien neben nationalen Organisationen auch mehrere internationale Hilfswerke namentlich um die Eingliederung von Roma in die serbische Gesellschaft kümmern (z.B. HEKS, EHO), und die Beschwerdeführenden auch an diese Institutionen um Unterstützung bitten könnten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (Depression) in Serbien in Behandlung stand und dort weiterhin behandelt werden kann, weshalb kein medizinisches Vollzugshindernis besteht, dass die Beschwerdeführenden an dieser Stelle zudem auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu verweisen sind, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde wahrscheinlich in Zukunft aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage sein, zur Weiterverfolgung seines Buchprojektes zu seiner Herausgeberin in die Schweiz zu fahren, offensichtlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger

D-1604/2011 Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1604/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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