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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 D-1603/2010

26. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,456 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Gebührenerhebung (Wiedererwägung Asyl); Verfügung ...

Volltext

Abtei lung IV D-1603/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gebührenerhebung infolge Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1603/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 31. Oktober 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Dezember 2007 ablehnte, den Beschwerdeführer jedoch wegen Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 beim BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 5. Dezember 2007 ersuchte, mit der Begründung, er sei nun im Besitz von Beweismitteln (Bestätigungsschreiben und Arztbericht), die belegen würden, dass die in der Verfügung vom 5. Dezember 2007 als unglaubhaft eingestuften Vorbringen bezüglich seiner in Syrien ausgeübten Aktivitäten und der daraus resultierenden (Vor-)Verfolgung den Tatsachen entsprächen, er mithin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland von den syrischen Behörden verfolgt worden sei, dass er in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersuchte, wobei die von ihm in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nicht nachgereicht wurde, dass das BFM die Schweizer Vertretung in Syrien am 13. August 2009 um Abklärungen bezüglich der Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und seiner allfälligen Gefährdung ersuchte, dass der Botschaftsbericht vom 6. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses sei, mit dem er am (Datum) legal aus Syrien ausgereist sei, und er von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 das Ergebnis der Abklärungen zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit einräumte, sich dazu bis zum 10. Februar 2010 zu äussern, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde, D-1603/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2010 zum Botschaftsbericht Stellung nahm, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2009 mit Verfügung vom 22. Februar 2010 abwies (Dispositivziffer 1), die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Dezember 2007 feststellte (Dispositivziffer 2) und für das Wiedererwägungsverfahren eine Gebühr von Fr. 600.- (Dispositivziffer 3) erhob, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die neu ins Recht gelegten Beweismittel seien nicht geeignet, die Ausführungen in der Verfügung vom 5. Dezember 2007 umzustossen respektive die damals als unglaubhaft eingestuften Sachverhaltselemente in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in Anwendung von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben werde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebührenauflage in der Verfügung vom 22. Februar 2010 (Dispositivziffer 3) beim BFM mit Schreiben vom 11. März 2010 um Wiedererwägung – das heisst um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten – ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs vom 6. August 2009 unter Geltendmachung seiner Bedürftigkeit um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten ersucht, dass das Wiedererwägungsgesuch zwar abgewiesen worden sei (wogegen er keine Beschwerde erhebe), es aber materiell behandelt worden sei, was immerhin mehr als ein halbes Jahr Zeit in Anspruch genommen habe, dass mithin nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen sei, ansonsten wohl nicht darauf eingetreten worden wäre beziehungsweise die Abweisung nicht so ausführlich begründet worden wäre, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 betreffend die Gebührenauflage in der Verfügung D-1603/2010 vom 22. Februar 2010 zur Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Instruktionsrichter den Eingang beim Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwvG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob dem Beschwerdeführer die Gebühren für das Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM zu Recht auferlegt wurden D-1603/2010 (Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung), oder ob er antragsgemäss von deren Bezahlung hätte befreit werden müssen, dass das Bundesamt gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylund Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird, dass das Bundesamt auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass das BFM nach dem klaren Resultat der Botschaftsabklärung nicht zunächst infolge dadurch offenkundig gemachter Aussichtslosigkeit der Begehren einen Gebührenvorschuss verlangte (unter der Androhung, dass ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde), sondern am 22. Februar 2010 direkt den ablehnenden Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch traf, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses gegenstandslos wurde, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da keine Pflicht zur vorgängigen Erhebung eines Gebührenvorschusses besteht (Art. 17 Abs. 3 AsylG), zumal sich aufgrund der klar erstellten Aussichtslosigkeit ein Direktentscheid nachgerade aufdrängte, dass das BFM hinsichtlich der Gebührenauflage in der Verfügung vom 22. Februar 2010 feststellte, dass das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Erwägungen vollumfänglich abzuweisen sei, weshalb in Anwendung von Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr zu erheben sei, dass es damit gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten stillschweigend abwies, D-1603/2010 dass an sich eine formelle Ablehnung des Gesuchs um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten hätte stattfinden müssen, dieser Fehler jedoch klarerweise nicht derart gravierend ist, als dass sich deshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde, zumal die Gebührenauflage gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der Botschaftsabklärung als unhaltbar und das Wiedererwägungsgesuch damit als aussichtslos erwiesen hatte, dass im Übrigen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht belegt war und die von ihm in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung im Verlauf des Verfahrens auch nicht nachgereicht wurde, so dass auch diese Voraussetzung von Art. 17b Abs. 2 AsylG nicht erfüllt war, dass dem Beschwerdeführer die Gebühren für das Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM damit zu Recht auferlegt wurden (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwvG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1603/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenkosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 7

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