Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 D-1601/2014

3. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,999 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1601/2014/plo

Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).

D-1601/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte durch ihren Bruder B._______ (vorinstanzliches Verfahren ebenfalls N […]), dessen am 24. September 2008 gestelltes Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2009 gutgeheissen worden war, mit an das Bundesamt adressiertem Schreiben vom 15. März 2012 (Eingang beim BFM: 22. März 2012) um Gewährung des Asyls und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

A.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren am 29. Januar 2012 bevollmächtigtem Bruder unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizer Botschaft in Khartum sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte daher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 9. Dezember 2013 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten, einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Gesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das diesbezügliche, auf den 1. Dezember 2013 datierte Antwortschreiben traf am 9. Dezember 2013 beim BFM ein. Darin bestätigte die Beschwerdeführerin in Beantwortung der rubrizierten Fragen mit ihrer Unterschrift, dass ihr Bruder ihr den Fragenkatalog des BFM zur Beantwortung in den Sudan geschickt habe und es absolut ihrem Willen entspreche, dass ihr Bruder für sie ein Asylgesuch eingereicht habe. A.c In den beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und in der Hauptstadt Asmara aufgewachsen. Seit ihrer Kindheit gehöre sie der verbotenen Pfingstgemeinde an und habe ihren Glauben – zusammen mit ihrer Mutter – zu Hause oder in Privatwohnungen ausgeübt. Im Mai 2011 sei ihre Mutter deswegen während eines Gottesdiens-

D-1601/2014 tes festgenommen worden; sie befinde sich nach wie vor in Haft. Ihr selber sei ebenfalls mit der Festnahme gedroht worden, falls sie weiterhin ihren Glauben praktiziere. Sie habe sich daher zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen. Im September 2011 sei sie von einem Schlepper in den Sudan gebracht worden, wo sie sich zunächst im Flüchtlingslager C._______ ([…]) unweit der Grenze zu Eritrea aufgehalten habe und seit April 2012 bei einem Freund ihres Bruders in Khartum lebe. Als Flüchtling könne sie sich im Sudan nicht frei bewegen, keine Schule besuchen und auch nicht arbeiten. Als Angehörige des christlichen Glaubens sei sie zudem ständigen Schikanen und Diskriminierungen seitens der sudanesischen Bevölkerung und der Behörden ausgesetzt. Überdies habe der Bekannte ihres Bruders, bei dem sie in Khartum wohne, ein Visum für Kanada erhalten, so dass sie im Sudan bald ganz auf sich allein gestellt sein werde. Sie fürchte sich auch vor einer Deportation nach Eritrea. Schliesslich wurde geltend gemacht, da ihr Bruder B._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, bestehe eine Beziehungsnähe zur Schweiz. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – dem Bruder der Beschwerdeführerin eröffnet am 5. März 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Bruder mit Eingabe vom 24. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erneut die schwierige Lebenssituation für eritreische Flüchtlinge im Sudan dargelegt und auf die stets drohende Gefahr einer Rückschaffung nach Eritrea hingewiesen. Zur Untermauerung dieser Ausführungen wurden vier dem Internet entnommene Berichte von "Human Rights Watch", von "Amnesty International" und der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) zu den Akten gegeben. Sodann wurde die Feststellung der Vorinstanz, durch die Einreichung einer Geburtsurkunde würden Ungereimtheiten bezüglich des Geburtsdatums beziehungsweise der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht beseitigt, gerügt; das BFM habe dabei keine Dokumenten-

D-1601/2014 analyse vorgenommen und sich nicht einmal die Mühe gemacht, allfällige Fälschungsmerkmale aufzuführen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem sie vertretenden Bruder mit, es werde auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Bruder der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.

D-1601/2014 2. 2.1 Das Recht auf Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein sogenannt höchstpersönliches Recht dar, welches Urteilsfähigkeit, nicht aber Volljährigkeit voraussetzt. Die Beschwerdeführerin, deren Urteilsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird, konnte sich demnach zweifellos selber – mithin ohne, dass dafür eine gesetzliche Vertretung nötig gewesen wäre – zu ihren Asylgründen äussern, wobei sie stets erklärte, am 4. Mai 1996 geboren zu sein (vgl. Vorakten B1/5 und B4/4). Der Umstand, dass ihr Bruder B._______ – wie vom BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 (vgl. Ziff. 6 der Erwägungen) angemerkt wurde – in seiner am 16. September 2008 durchgeführten Befragung zur Person angegeben hatte, seine Schwester D._______, mithin die Beschwerdeführerin, sei im Jahr 1992 geboren, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, und zwar umso weniger, als die Beschwerdeführerin mittlerweile unbestrittenermassen volljährig geworden ist. Es erübrigt sich daher auch, zu den Ausführungen des BFM zum Beweiswert der nachträglich eingereichten Geburtsurkunde (vgl. BFM-Verfügung S. 3 Ziff. 6) und den entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) Stellung zu nehmen. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur

D-1601/2014 Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum mit der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin erhielt indes die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden

D-1601/2014 Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von a Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 6. 6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Vorbringen, die nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen, nicht ausschliessen, dass die Be-

D-1601/2014 schwerdeführerin in Eritrea namentlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde (wie auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise) ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie nachfolgend aufgezeigt wird – trotz der gewiss nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben Eritrea im September 2011 verlassen und in der Folge Zuflucht in einem Drittstaat (Sudan) gefunden. Sie hat sich – wie der Eingabe vom 1. Dezember 2013 entnommen werden kann – im Flüchtlingslager C._______ beim UNHCR registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten. Im April 2012 hat sie das Flüchtlingslager aber verlassen und sich in die Hauptstadt Khartum begeben. Die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan sind zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführerin teilt diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Seit zweieinhalb Jahren kann sie aber bei einem Freund ihres Bruders in Khartum leben, und sie wird überdies von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder, B._______, finanziell unterstützt (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2013, S. 3). Der Umstand, dass der erwähnte Freund des Bruders angeblich demnächst nach Kanada auswandern soll, vermag an der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin im Sudan nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nach wie vor die Möglichkeit, in ein Flüchtlingslager (insbesondere ins Lager von C._______, wo sie bereits vom UNHCR registriert ist) zurückzukehren. In den Flüchtlingslagern ist die Grundversorgung gewährleistet, und der dortige Aufenthalt wird für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet. Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf die finanzielle Unterstützung ihres Bruders B._______ zählen kann.

D-1601/2014 6.3 Hinsichtlich der schon im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten und auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene dem Internet entnommene Berichte wiederholten Furcht vor einer Deportation in den Heimatstaat ist festzuhalten, dass das Risiko für im Sudan vom UNHCR registrierte Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, doch finden solche gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht flächendeckend statt (vgl. statt vieler Urteile D-3075/2014 vom 2. Juli 2014). Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht, und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die vom UNHCR registrierte Beschwerdeführerin von einer Rückschaffung bedroht wäre. Insbesondere sind – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich dasjenige einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und auch die dem Internet entnommenen diesbezüglichen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie in keinem engen Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde vermag keine akute und konkrete Gefährdungssituation im Sudan zu begründen. 6.4 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.5 Das BFM hat nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1601/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Angesichts der Aktenlage besteht keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1601/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-1601/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 D-1601/2014 — Swissrulings