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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2010 D-1592/2010

16. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,014 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Volltext

Abtei lung IV D-1592/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1592/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reichte am 1. April 2002 ein Asylgesuch ein, worauf er am 8. April 2002 vom BFF kurz befragt und am 14. Mai 2002 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Bei dieser Gelegenheit führte er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, sein Name sei B._______, er sei am (...) geboren und er stamme aus der Ortschaft Z._______, welche in der Provinz Mosul liege und wo weiterhin seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern wohnhaft seien. Die Schule habe er nur während dreier Jahre besucht und anschliessend respektive später in Z._______ als Hirte gearbeitet, bis er im Januar 2000 respektive im Juli 2001 zu einem Kollegen ins nordirakische Zakho geflüchtet sei. Dabei machte er zur Begründung seines Gesuches geltend, er habe erst seinen Heimatort und dann den Irak wegen Saddam Hussein und namentlich wegen des Militärdienstes verlassen, mithin er sich der Rekrutierung entzogen habe, worauf es nach mehreren schriftlichen Mahnungen am Wohnort seiner Eltern zu einer behördlichen Suche nach ihm gekommen sei. Da die im Zakho herrschende KDP mit Saddam Hussein zusammengearbeitet habe, habe er sich auch im Nordirak nicht sicher gefühlt, weshalb er am 10. März 2002 aus dem Irak ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei verwies das BFF zur Begründung auf die zwischenzeitlich im Irak eingetretene Lageveränderung, respektive den Sturz des Regimes von Saddam Hussein, womit den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen sei. Zur Frage des Wegweisungsvollzuges führte das BFF im Wesentlichen aus, im Irak herrsche trotz teilweise schwerer Anschläge und verschiedener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kein offener Bürgerkrieg, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im ganzen Land gesprochen werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers, welcher sich vor seiner Ausreise im nordirakischen Zakho aufgehalten habe, wo er keine Probleme gehabt habe, sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. D-1592/2010 C. Gegen den Entscheid des BFF erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2004 – beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wobei er zur Begründung auf eine unzureichende Sicherheitslage im Nordirak verwies. Im Rahmen des Schriftenwechsel – mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 – hob das BFM den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung verwies das BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei. Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 25. Oktober 2005 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. D. Gemäss den Akten liess der Beschwerdeführer im März 2006 – nach wie vor unter dem Namen B._______ – im Hinblick auf eine geplante Eheschliessung ein zivilstandesamtliches Vorbereitungsverfahren einleiten, welches indes, soweit ersichtlich, keine Fortsetzung fand. E. Gemäss den Akten reichte der Beschwerdeführer Ende 2009 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B) ein, wobei er insbesondere einen neuen Reisepass vorlegte, lautend nunmehr auf den Namen A._______, geboren am (...) in Dohuk. Die kantonale Behörde überwies dieses Dokument am 5. Januar 2010 ans BFM. In der Folge gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei hielt das BFM einleitend fest, aufgrund des nunmehr vorgelegten Reisepasses habe der Beschwerdeführer offensichtlich seine wahre Identität und Herkunft verheimlicht. So sei nunmehr davon auszugehen, dass er nicht, wie vormals geltend gemacht, aus der Provinz Mosul stamme, sondern aus der nordirakischen Provinz Dohuk, also aus einer der drei von der D-1592/2010 kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya), wo aufgrund der dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit sich der Vollzug der Wegweisung in diese drei Provinzen wieder als grundsätzlich zumutbar erweise. In seinem Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb das BFM erwäge, die ihm gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Mit Eingabe vom 16. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei ihm bewusst, dass er vor sieben Jahren, als er in die Schweiz gekommen sei und eine falsche Identität angegeben habe, einen Fehler gemacht habe. Damals habe er aber grosse Angst gehabt, wieder in den Irak zurück zu müssen, und deshalb gelogen. Heute wisse er, dass das nicht richtig gewesen sei. Er gehe indes einer geregelten Arbeit nach und habe sich in der Schweiz auch integriert. Zudem lebe er seit sieben Monaten mit einer Frau zusammen, die mit ihren zwei kleinen Töchtern in Frankreich alles aufgegeben habe und zu ihm in die Schweiz gezogen sei, und welche er heiraten möchte. Er hoffe daher auf einen guten Bescheid. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag – hob das BFM die am 17. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 8. April 2010 zu verlassen. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides monierte das BFM vorab, dass von Seiten des Beschwerdeführers die asylrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt worden sei, indem er zugegebenermassen seine wahre Identität verheimlicht habe, was im Resultat dazu geführt habe, dass die ihm gewährte vorläufige Aufnahme nicht schon früher aufgehoben worden sei. Indes sei die vorläufige Aufnahme nunmehr aufzuheben, da sich der Vollzug der Wegweisung auch zum heutigen Zeitpunkt als zulässig und zumutbar erweise. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es dabei auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und es hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seiner nordirakischen Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bezeichnete es im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend D-1592/2010 gemachten Heiratspläne als unerheblich. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM in der Folge aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Er habe den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei daher mit den Verhältnissen bestens vertraut. Als lediger, junger und gesunder Mann, welcher über eine Schulbil dung und Berufserfahrung in der Schweiz verfüge, werde es ihm trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner Heimatregion bei entsprechendem Bemühen gelingen, sich in seiner Heimat innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. G. Gegen den Entscheid des BFM liess der Beschwerdeführer – durch zwei separate Rechtsvertreterinnen – am 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Im Rahmen der zwei separaten Eingaben beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Neubeurteilung, respektive die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte die eine Rechtsvertreterin namentlich um Gewährung von Akteneinsicht und Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung, die andere um Erlass der Verfahrenskosten. Im Rahmen der Eingabe der zweitmandatierten Rechtsvertreterin wurde zur Hauptsache vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk und er habe seine Heimat am 10. März 2002 aus privaten Gründen respektive aus Furcht vor der Rache einer verfeindeten Familie verlassen. Diesen Umstand habe er im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht geltend gemacht, da er hier gehört habe, private Fluchtgründe würden in der Schweiz nicht akzeptiert. Seine Furcht vor der drohenden Blutrache sei im Weiteren so gross gewesen, dass er in der Schweiz einen falschen Namen angegeben habe, mithin er befürchtet habe, bei Bekanntgabe seines tatsächlichen Namens würde sein Aufenthaltsort in der Heimat bekannt und die verfeindete Familie würde jemanden in die Schweiz schicken, um ihn hier zu töten. Vor dem Hintergrund seiner Zwangslage sei das Verhalten des Beschwerdeführers daher verständlich. Im Weiteren brachte sie vor, die unzutreffenden Angaben des Be- D-1592/2010 schwerdeführers seien den Behörden schon im Jahre 2007 im Rahmen des damaligen Ehevorbereitungsverfahrens bekannt geworden, da er bereits damals abweichende Papiere eingereicht habe, was für ihn jedoch ohne Folge geblieben sei. Erst nachdem er sich im Jahre 2009 um Erteilung einer B-Bewilligung bemüht und einen neuen Pass vorgelegt habe, habe das negative Folgen gezeitigt, mithin dem Beschwerdeführer nun plötzlich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angedroht worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände seines Aufenthalts in der Schweiz, sowie vor dem Hintergrund seiner Furcht vor Blutrache (sowohl im Irak als auch in der Schweiz), sei indes von einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, trotz der begangenen Fehler in der Schweiz zu verbleiben. Mithin drohe ihm im Nordirak Verfolgung durch Dritte, wobei er keinen Schutz von Seiten der Behörden erwarten könne. In diesem Zusammenhang wurde schliesslich geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak verschlechtert habe, weshalb auch nach Ansicht des UNHCR ein weiterer Verbleib aus humanitären Gründen zu gestatten sei. Im Rahmen der Eingaben der erstmandatierten Rechtsvertreterin wurde schliesslich unter Verweis auf eine Arbeitgeberbestätigung geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit nach, er komme alleine für seinen Unterhalt auf und seine finanziellen Verhältnisse seien sehr ordentlich. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, ohne Gegenbericht werde die weitere Korrespondenz an die von ihm zuerst mandatierte Rechtsvertreterin gesandt. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde gleichzeitig abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. I. Am 25. März 2010 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er lasse sich einzig durch seine zweitmandatierte Rechtsvertreterin vertreten, und am 31. März 2010 legte die erstmandatierte Rechtsvertreterin ihr Mandat ausdrücklich nieder. D-1592/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 1.4 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum vornherein unbegründet erweist, hat das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer liess durch seine erstmandatierte Rechtsvertreterin die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung durch das BFM beantragen. Der entscheidrelevante Sachverhalt erscheint jedoch aufgrund der Akten als hinreichend erstellt, womit es keiner weiteren Sachverhaltsabklärung bedarf und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 D-1592/2010 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuelle Situation des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 17. Oktober 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. daz WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). D-1592/2010 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFF in seiner Verfügung vom 12. November 2004 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie nicht gelungen, mithin seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage als offenkundig D-1592/2010 nachgeschoben zu erkennen sind. Es darf ohne weiteres geschlossen werden, dass er sich diesbezüglich im ursprünglichen Asylverfahren – im Sinne eines Zusatzargumentes – geäussert hätte, hätte eine solche Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestanden. Auch im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2004 wurde nichts in dieser Hinsicht geltend gemacht, wie auch in der Stellungnahme vom 16. Januar 2010 nichts über eine angeblich bestehende Bedrohungslage berichtet wurde. Das Vorbringen, er habe eine Verfolgung aus dem Irak bis in die Schweiz befürchtet, muss – vor dem Hintergrund fehlender Sachverhaltsschilderungen – als offenkundig haltlos bezeichnet werden. Zusammenfassend sind die Vorbringen betreffend eine angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr von Seiten einer verfeindeten Familie auch nicht ansatzweise als glaubhaft gemacht zu erkennen, womit im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). Die anders lautenden Beschwerdevorbringen vermögen im Resultat nicht zu überzeugen. 4.1.3 Gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen schliesslich – wie vom BFM zu Recht erkannt – auch die im Rahmen der Stellungnahme vom 16. Januar 2010 vorgebrachten Einwände nicht, unbesehen des Umstandes, dass diesbezüglich aufgrund der Akten nichts Stichhaltiges erkennbar ist und das Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht wieder aufgenommen wurde. 4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-1592/2010 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). 4.2.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq).). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Verschlechterung der Lage im Nordirak – welche auch vom UNHCR beklagt werde – vermögen im Resultat nicht zu überzeugen. 4.2.4 Der gemäss den vorliegenden Akten alleinstehende, nunmehr 33-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Dohuk. Aufgrund seiner Angaben betreffend seine familiären Verhältnisse ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein beachtliches familiäres Beziehungsnetz verfügt, hat er doch angegeben, er habe in seiner Heimat – neben seinen Eltern – insgesamt D-1592/2010 sechs Brüder und drei Schwestern. Der Beschwerdeführer verfügt zwar eigenen Angaben zufolge kaum über eine nennenswerte Schulbildung und Berufserfahrung einzig als Hirte. Seine diesbezüglichen Angaben bezogen sich jedoch auf seinen angeblichen Werdegang in Z._______, weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. Auf der anderen Seite hat er in der Schweiz offenbar über mehrere Jahre Erfahrungen im Autoverwertungsgewerbe sammeln können (vgl. Arbeitgeberbestätigung), weshalb durchaus davon ausgegangen werden darf, er könne sich nach seiner Rückkehr in den Nordirak selbständig eine tragfähige Existenz aufbauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.2.5 Festzuhalten bleibt, dass auch der bereits länger dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive die von ihm sinngemäss geltend gemachte gute Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, ist diesbezüglich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Prüfungsbereich mehr gegeben. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen jener Notlageprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Alleine der Umstand, dass das BFM die vorläufige Aufnahme nicht schon früher aufgehoben hat, erscheint in diesem Sinne als nicht relevant. 4.2.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. D-1592/2010 4.3 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben wiederholt auf seine guten respektive geregelten wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er sei bedürftig. Nach vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerdesache zudem als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1592/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 14

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