Abtei lung IV D-1590/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Munib Alsaid, ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1590/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 25. Juli 2009 seinen Heimatstaat und gelangte am 11. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 28. August 2009 durch das BFM im Transitzentrum D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 27. Januar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______), wo er auch gewohnt und in seinem eigenen Salon als Coiffeur tätig gewesen sei. Viele seiner Kunden seien syrische Soldaten gewesen, die ihn bei ihren Besuchen aufgrund seiner kurdischen Abstammung teilweise beschimpft und beleidigt hätten. Zudem sei es oft vorgekommen, dass sie ihn für seine Arbeit nicht bezahlt hätten. Am 15. Juli 2009 seien erneut drei Soldaten in seinen Salon gekommen und hätten sich von ihm die Haare schneiden lassen. Als er damit fertig gewesen sei, hätten sie dafür jedoch nicht bezahlen wollen. Als er auf die Bezahlung bestanden habe, sei er von den Soldaten beschimpft und geohrfeigt worden, worauf er die Soldaten ebenfalls beleidigt und geschlagen habe. Aufgrund dieser Handgreiflichkeiten zwischen ihm und den Soldaten seien viele Leute in seinen Salon gekommen, um zu schlichten, weshalb es den Soldaten nicht gelungen sei, ihn zu verhaften, und er nach Hause habe fliehen können. Kaum zu Hause angekommen, habe ihm G._______, dessen Laden sich neben seinem Salon befinde, telefonisch mitgeteilt, dass ein Militärfahrzeug mit Soldaten bei seinem Salon vorgefahren sei und die Soldaten den Salon gestürmt und zerstört hätten. Daraufhin habe er seinen Vater angerufen, der ihm geraten habe, rasch zu verschwinden, weshalb er zu seinem Grossvater ins Dorf H._______ gegangen sei, wo er sich versteckt habe. In der Folge seien die Behörden täglich bei ihm zu Hause erschienen und hätten seinen Vater nach ihm gefragt. Deshalb habe er Syrien am 25. Juli 2009 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung seines eigenen Passes über einen offiziellen Grenzübergang verlassen und sei nach Istanbul gefahren, wo er sich bis zum 5. August 2009 aufgehalten habe. Anschliessend sei er in einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Auf D-1590/2010 die Frage nach weiteren Asylgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er während seiner Militärzeit Probleme mit Soldaten und Vorgesetzten arabischer Ethnie gehabt habe. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 31. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Abklärung folgender Fragen: 1. Besitzt der Beschwerdeführer einen syrischen Pass? 2. Hat der Beschwerdeführer Syrien auf legalem Weg verlassen? 3. Kann bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer von syrischen Behörden gesucht wird? C. In der Botschaftsantwort vom 23. Dezember 2009 wurde dem BFM bezüglich des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt: Er sei Inhaber des syrischen Reisepasses Nr. (...), er sei am 11. Mai 2009 legal aus Syrien in die Türkei ausgereist und werde in Syrien nicht gesucht. Zu diesen Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am 25. Februar 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Reiseangaben des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen seien. So habe er nur vage Aussagen über die Erlangung des türkischen Visums gemacht. Zudem habe er nicht gewusst, von wann bis wann dieses gültig gewesen sei. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, über welchen Grenzübergang er legal in die Türkei ausgereist sei. Überdies habe er auch den Lastwagen nicht näher beschreiben können, obwohl er diesen einige Male während Fahrtpausen habe verlassen können. Aufgrund dieser vagen Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland D-1590/2010 auf andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen habe und die Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern versuche. Die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnen. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige, widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe. So habe er erklärt, er sei am 25. Juli 2009 aus Syrien ausgereist, weil er seit dem Vorfall vom 15. Juli 2009 von den syrischen Behörden gesucht werde. Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits am 11. Mai 2009 verlassen habe und zudem durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs ausgeführt, er habe Syrien nicht am 11. Mai 2009 verlassen. Zudem würden die syrischen Behörden natürlich nicht sagen, dass sie nach ihm suchten. Diese Erklärungen des Beschwerdeführers vermöchten jedoch nicht zu überzeugen und seien als reine Schutzbehauptungen einzustufen, da Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Einzelfällen auch ergeben würden, dass jemand gesucht werde. Zudem müsse festgehalten werden, dass den Vorbringen, die der Beschwerdeführer in den Zeitraum vom 15. bis 25. Juli 2009 einordne, aufgrund des Botschaftsberichts jegliche Grundlage entzogen sei, zumal der Beschwerdeführer Syrien bereits mehr als zwei Monate vor dem vorgebrachten Verfolgungsmoment vom 15. Juli 2009 verlassen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgeführt, dass G._______ zum Zeitpunkt des Streits zwischen ihm und den Soldaten in seinen Coiffeur-Salon gekommen sei, um zu sehen, was los sei. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er wisse nicht, ob G._______ während des Streits anwesend gewesen sei und sich unter den hinzugekommenen Leuten befunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgesagt, er habe einen der drei Männer gekannt, wobei er auch seinen Rang und Namen genannt habe. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgebracht, dass er keinen der drei Männer gekannt habe. Nach Vorhalt dieser Widersprüche sei er nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu erklären. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe erklären können, weshalb er am 15. Juli 2009 das erste Mal nach Jahren seine Zurückhaltung verloren, auf den Lohn bestanden und sich gar körperlich mit den drei Soldaten angelegt D-1590/2010 habe, zumal er ausgesagt habe, er habe jeweils nichts gegen die Beleidigungen durch die Soldaten und den Umstand, dass diese nicht bezahlt hätten, unternehmen können. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während angeblich zwei oder drei Minuten mit drei bewaffneten Männern habe kämpfen können, bevor eine Menschenmenge die Streitenden auseinandergebracht habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Militärzeit Probleme mit Soldaten und Vorgesetzten arabischer Ethnie gehabt habe, sei schliesslich festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass ihm deswegen staatliche Verfolgungsmassnahmen von asylrechtlicher Relevanz drohen würden, zumal er selbst ausgesagt habe, dass sich die besagten Schwierigkeiten ausschliesslich auf seine militärische Dienstzeit bezogen hätten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 15. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anweisung an die zuständigen Behörden, keine ihn betreffende Daten nach Syrien weiterzuleiten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er wägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer einen "Abholungsbefehl" vom 7. Dezember 2009 (Fotokopie mit Handeintrag, inklusive deutscher Übersetzung und DHL-Empfangsbestätigung) sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die D-1590/2010 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 14. April 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 12. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- D-1590/2010 licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die (sinngemässe) Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche auf ungenaue Übersetzungen anlässlich der Befragungen zurückzuführen seien, unbegründet ist, zumal dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 10, A 14/20, S. 1). 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er im Mai 2009 für ein paar Tage bei einem Verwandten in der Türkei zu Besuch gewesen sei, weshalb es denkbar sei, dass die Botschaft in Syrien in ihrer Antwort vom 23. Dezember 2009 diese Ausreise gemeint habe, ist unglaubhaft D-1590/2010 und vermag daher das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung explizit erklärte, vor dem 25. Juli 2009 noch nie aus Syrien ausgereist zu sein (vgl. Akten BFM A 14/20, S. 4). Auch der eingereichte "Abholungsbefehl" vom 7. Dezember 2009 ist nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen, zumal es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Fotokopie mit Handeintrag handelt, der aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert beigemessen werden kann, und solche Dokumente zudem im Heimatland des Beschwerdeführers ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann darauf verzichtet werden, die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Bestätigung von Augenzeugen abzuwarten, zumal der Beweiswert dieses Beweismittels ohnehin als äusserst gering einzuschätzen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien von den Behörden gesucht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den syrischen Behörden etwas zu befürchten hätte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und dem eingereichten "Abholungsbefehl" zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-1590/2010 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-1590/2010 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-1590/2010 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie sechs seiner Geschwister nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Der Antrag in der Beschwerde, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, keine ihn betreffende Daten nach Syrien weiterzuleiten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. D-1590/2010 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1590/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 12. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13