Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1580/2011/wif Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.
D-1580/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2011 verliess und am 17. Januar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 20. Januar 2011 eine summarische Befragung durchführte, dass die einlässliche Anhörung am 7. Februar 2011 stattfand, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde – zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in der Provinz _______ gelebt zu haben und dort auf familieneigenem Boden landwirtschaftlich tätig gewesen zu sein, dass er Sympathisant der Bans ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen sei, dass es in der Region zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) gekommen sei, dass er sich im Dorf zusammen mit anderen Bewohnern erfolglos gegen die Einrichtung eines Gendarmeriepostens gewehrt habe, dass er am 27. Juli 2010 bei der Teilnahme an einem Festival kurdische Parolen gerufen habe, dass ihn die Sicherheitskräfte am erwähnten Anlass fotografiert hätten, dass er am 29. Juli 2010 verhaftet und auf einem Polizeiposten in _______ festgehalten worden sei, dass er für seine Parolen gerügt und nach einem Tag ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens aus der Haft entlassen worden sei, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes MIT im Dezember 2010 unter Drohungen versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben, dass er anonyme Drohanrufe erhalten habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, er werde beschattet und er solle sich nicht mehr einmischen,
D-1580/2011 dass er auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert worden sei und sich aus den genannten Gründen schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2011 – eröffnet am 10. Februar 2011 – abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– Frist ansetzte, dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2011 um Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Gesuch am 21. März 2011 entsprach, dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
D-1580/2011 Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
D-1580/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als unglaubhaft erachtete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2011 Bezug zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Rekrutierungsversuch durch die MIT bei der Erstbefragung nicht erwähnte, weshalb dieses angebliche Verfolgungselement als nachgeschoben nicht glaubhaft wirkt, dass er die angebliche Rekrutierung und die angeblich ergangenen Drohanrufe entgegen den Beschwerdevorbringen überdies substanzarm und stereotyp schilderte (A 7/8 Antworten 20 ff. und 29 ff.), dass er ferner aussagte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (A 7/8 Antwort 23), dass demnach allfällige Sympathien für die BDP entgegen den wiederum nicht überzeugenden Beschwerdeargumenten für ihn in der Türkei nicht mit einer relevanten Gefährdung verbunden waren beziehungsweise sind, dass er zur angeblichen Festnahme von Ende Juli 2010 kaum substanziierte Angaben machte, dass die anschliessende eintägige Haft ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens in der geltend gemachten Form indes selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevanter Eingriff qualifiziert werden könnte, dass den geltend gemachten Diskriminierungen bei der Arbeitssuche in Berücksichtigung der Fallumstände ebenfalls keine Verfolgungsrelevanz zukommt, dass er seine persönliche Gefährdung im Falle der Rückkehr sehr vage zu Protokoll gab (A 4/10 S. 7),
D-1580/2011 dass nach dem Gesagten eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist und die Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführende für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-1580/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers vor Ort aufhalten und er im elterlichen Betrieb als Landwirt tätig war (A 4/10 S. 2 f.), dass er in seinem Heimatland mithin nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
D-1580/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-1580/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: