Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.06.2020 D-1577/2020

30. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,596 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1577/2020 law/bah

Urteil v o m 3 0 . Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.

D-1577/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. Juni 2015 und hielt sich anschliessend in C._______ und D._______ auf. Von C._______ aus reiste er am 14. März 2018 nach Italien; er gelangte am 9. April 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 18. April 2018 die Befragung zur Person (BzP) durch. Er erklärte, er sei im Februar/März 2013 von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Camp (…) des CID (Criminal Investigation Department) gebracht worden, wo er bis Ende 2014 festgehalten worden sei; insgesamt sei er in vier Camps gewesen. Dort sei er befragt und misshandelt worden, manchmal habe man ihn auch aufgefordert, Leute zu identifizieren, die ihm vorgeführt worden seien. Wenn die Soldaten betrunken gewesen seien, sei er zu sexuellen Zwecken missbraucht worden. Seine Mutter habe sich 2013 an die Menschenrechtskommission gewandt, deren Mitglieder ihn aber nicht hätten besuchen dürfen. Einem Pfarrer sei es gelungen, seine Freilassung zu erwirken. Während der Zeit des Waffenstillstandes habe sein Bruder E._______ mit Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verkehrt, die von Vanni gekommen seien. Diese hätten ihm (dem Beschwerdeführer) Waffen zur Aufbewahrung gegeben. Als im Jahr 2005 der Krieg erneut ausgebrochen sei, seien die LTTE-Leute und sein Bruder ins Vanni-Gebiet entkommen. Da er immer noch die Waffen gehabt habe, seien die Militärs zu ihm gekommen und hätten ihn gefoltert. Nach seiner Freilassung im September 2014 habe er sich eine Woche lang zu Hause aufgehalten. Eines nachts seien vier Personen gekommen, um die Waffen (drei Pistolen und eine Granate) abzuholen. Danach habe er sich in der Pfarrei aufgehalten und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Weil er die Waffen bei sich aufbewahrt habe, sei über den CID in Colombo ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden; er hätte sich beim Gericht von F._______ melden müssen; seine Eltern hätten ihm erklärt, sie hätten Ende 2017 vom Gericht eine Vorladung für ihn erhalten. In den Jahren 2005 und 2006 sei er wegen Untersuchungen je zwei Tage in einem Camp festgehalten worden. Seit Ende Mai 2005 habe er jedes Monatsende zwecks Leistung einer Unterschrift zum Camp von G._______ gehen müssen. Zudem habe er mit der EDPD (Eelam People’s Democratic Party) Probleme gehabt, da diese Leute ille-

D-1577/2020 gal Alkohol gebrannt hätten. Zusammen mit Freunden habe er gegen deren Aktivitäten protestiert und im Jahr 2002 deren Apparaturen zerstört. Ein Junge, der dabei gewesen sei, sei an jenem Tag getötet worden. Die Leute der EDPD hätten ihn wegen des Umstands, dass er Waffen versteckt gehabt habe, bei den Militärs denunziert. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen der erlittenen Folter seit Ende 2016 vor allem nachts starke Schmerzen in der Brust und am Arm und etwa einmal wöchentlich Atembeschwerden. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 2. Mai 2018 einen Haftbefehl, ein Schreiben eines Pfarrers vom 26. April 2018 und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 4. April 2018 ein. A.d Am 5. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Behörden hätten von seinen in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen wissen wollen, wo er sich aufhalte. Seitdem die Sache an das Gericht überwiesen worden sei, würden sie in Ruhe gelassen. Er sei in H._______ aufgewachsen und habe nach Abschluss der Schule als (…) und (…) gearbeitet. Wegen seines Bruders E._______ sei er mit der Bewegung in Kontakt gekommen. Sein Bruder habe sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und sei im Jahr 2003 mit zwei Kollegen zurück nach Hause gekommen, nachdem die Strasse geöffnet worden sei. Die Kollegen seines Bruders hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, falls er drei Pistolen und drei Handgranaten für sie aufbewahre, würden sie seinen Bruder freilassen. Sein Bruder sei im Vanni-Gebiet, wo er bei einer Tante gelebt habe, (möglicherweise 1999) zwangsrekrutiert worden. Obwohl er die Waffen entgegengenommen habe, hätten sie seinen Bruder noch am selben Tag wieder mitgenommen. Er habe die Waffen in einem Waldstück versteckt. Im Jahr 2007 habe es Wahlen gegeben und sein Kollege I._______, der gewusst habe, dass er eine Pistole habe und wo sich diese befinde, habe diese geholt und einen Sympathisanten der EDPD namens J._______ bedroht. Sein Kollege sei einige Tage später (im März 2007) getötet worden. Ein anderer Kollege namens K._______, der dabei gewesen sei, als I._______ erschossen worden sei, sei 2008/2009 nach Deutschland geflohen. Als er (der Beschwerdeführer) am 20. oder 25. März 2013 nach Hause gegangen sei, sei er von der Armee festgenommen worden; er glaube, der EDPD-Mann habe ihn verraten. Man habe ihn ins G._______-Camp gebracht, wo er befragt worden sei. Man habe ihn gefragt, wo K._______ und die Waffen seien. Er habe den Waffenbesitz bestritten und sei monatelang festgehalten worden.

D-1577/2020 Während dieser Zeit sei er geschlagen und sexuell misshandelt worden. Man habe ihn nach L._______, M._______ und F._______ (…) mitgenommen, wo er Personen hätte identifizieren sollen. Die Befrager hätten ihm manchmal gesagt, sie hätten einen Kollegen von ihm festgenommen, der alles gestanden habe, und falls er auch die Wahrheit sage, werde er freigelassen. In der Zeit vor seiner Freilassung sei er besser behandelt worden und man habe ihm mitgeteilt, dass er gegen Bezahlung freigelassen werde. Man habe auch kontrolliert, ob er Verletzungen oder Narben habe. Am 20. September 2014 sei er freigelassen worden, nachdem Pfarrer N._______ Geld bezahlt habe; die Soldaten hätten ihm geraten, er solle sich in Sicherheit bringen, da er erneut festgenommen werden könnte. Man habe ihn am Abend zu einem Tempel gefahren und ihm gesagt, er könne gehen. Am Tag nach der Freilassung sei eine Person gekommen, die ihm einen vereinbarten Code genannt habe, worauf er ihr die Waffen ausgehändigt habe. Gleichentags beziehungsweise zwei oder drei Tage später habe ihn Pfarrer O._______ abgeholt und nach P._______ gebracht. Der Pfarrer habe seine Ausreise organisiert. A.e Das SEM unterzog den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl am 4. Dezember 2019 einer internen Dokumentenprüfung. A.f Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es den Haftbefehl einer Prüfung unterzogen habe. Zu den offengelegten Gründen für seine Einschätzung, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle, gewährte es ihm das rechtliche Gehör. A.g Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 12. Dezember 2019 seine Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 – eröffnet am 17. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,

D-1577/2020 allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Eingabe lagen ein Auszug aus dem Todesregister, eine Post Mortem Examination, ein Post Mortem Report, ein Bericht zu Sri Lanka vom Januar 2020 und eine Kostennote bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VvWG mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 gut, unter der Voraussetzung, dass eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. Ansonsten habe der Beschwerdeführer bis zum 20. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Werde weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Über das Gesuch um amtliche Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zur Nachreichung angekündigter Dokumente setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. April 2020. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 14. April 2020 eingezahlt. F. Nachdem ein Gesuch um Fristverlängerung vom 29. April 2020 gutgeheissen wurde, liess der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts Q._______ vom 26. Mai 2020 und eine Bestätigung des (…) H._______ vom 20. Mai 2020 einreichen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (N […]), beigezogen.

D-1577/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1577/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl habe sich als Fälschung herausgestellt. Das Dokument sei im Original eingereicht worden, was gemäss der sri-lankischen Gesetzgebung nicht möglich sei. Auf dem Dokument sei eine Aktennummer festgehalten, die nicht den Regeln entspreche, und es werde ein Haftgrund genannt, der nicht mit dem ausgestellten Dokument in Übereinstimmung stehe. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe er den Ausführungen des SEM nichts Überzeugendes entgegnet. Demnach sei das Verfolgungsrisiko, das er aus diesem Dokument ableite, unbegründet. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in ein Gerichtsverfahren involviert (gewesen) sei, zumal er 2014 freigelassen worden sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Freilassung an Bedingungen geknüpft gewesen sei und dass er zurzeit von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Das Schreiben der HCR könne nicht authentisch sein, da es sich auf den gefälschten Haftbefehl beziehe. Solche Schreiben würden auf Verlangen der interessierten Personen aufgrund deren Aussagen ausgestellt. Auch dem Schreiben des Pfarrers könne kein Beweiswert beigemessen werden, da es gefälligkeitshalber ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung angegeben, dass zwei seiner Kollegen vom Waffenversteck Kenntnis gehabt hätten. Bei der BzP habe er nicht ansatzweise darauf hingewiesen, obwohl es ein wesentliches Element seiner Asylvorbringen sei. Das Vorbringen, zwei Personen hätten vom Waffenversteck gewusst und eine davon habe eine Waffe benutzt, um jemanden zu bedrohen, sei unglaubhaft.

D-1577/2020 Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in Haft eine schwere Zeit gehabt habe. Das SEM gehe davon aus, dass die Verfolgungsmassnahmen, denen er ausgesetzt gewesen sei, durch seine Freilassung abgeschlossen gewesen seien und keine Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Seine Freilassung sei an keine Bedingungen geknüpft gewesen und die geltend gemachte, drohende Verfolgung habe sich als unglaubhaft erwiesen. Der Umstand, dass der Pfarrer eine nicht genannte Summe für seine Freilassung bezahlt habe, ändere daran nichts, da Korruption in Sri Lanka weit verbreitet sei. Hätten die Behörden noch einen Verdacht gegen ihn gehabt, hätten sie ihn nicht auf diese Weise freigelassen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass das Ansinnen der Behörden, von ihm den Ort eines Waffenverstecks zu erfahren, mit der Zeit nicht mehr im Vordergrund gestanden habe beziehungsweise nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei er doch als Kopfnicker eingesetzt worden. Diese Aufgabe habe ihn in eine andere Position gebracht, sei doch davon auszugehen, die Behörden hätten ein gewisses Vertrauen in ihn gehabt. Die Festnahme und die dabei erlittenen Misshandlungen seien demnach nicht mehr asylrelevant. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an gegen eine Alkoholfabrik gerichteten Aktionen im Jahr 2002 begründe im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Das Ereignis sei somit als abgeschlossen zu erachten. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen würden einem «background check» unterzogen. Diese Abklärungen und die Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise erreichten keine asylrelevante Intensität. Auch allfällige Überwachungsmassnahmen am Herkunftsort seien asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe bis im Juni 2015 in seinem Heimatland gelebt, weshalb bestehende Risikofaktoren bis dahin zu keinen behördlichen Massnahmen geführt hätten. Auch die Präsidentenwahlen vom November 2019 änderten nichts an dieser Einschätzung. Die Beiziehung der Akten des Bruders des Beschwerdeführers führe nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe seit dem Jahr 2000 Probleme mit J._______, der Mitglied

D-1577/2020 der EDPD gewesen sei. Während des Bürgerkriegs habe diese paramilitärische Gruppe eine militärische Funktion gehabt, heute agiere sie vermehrt wie eine kriminelle Bande. Die EDPD sei auf der Suche nach neuen Mitgliedern, die allenfalls auch zwangsrekrutiert würden. Sie begehe in grossem Stil Menschenrechtsverletzungen, wozu es viele dokumentierte Fälle gebe. J._______ habe die Familie beim Militär angeschwärzt, da er sie verdächtigt habe, mit den LTTE unter einer Decke zu stecken. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2003 von Unbekannten bei einer Kirche abgefangen und nach dem Aufenthalt seines Bruders gefragt worden. Die Männer hätten ihm unterstellt, bei den LTTE zu sein. Es sei ihm eine monatliche Unterschriftspflicht auferlegt worden. 2007 habe I._______ den Beschwerdeführer überrascht, als er das Waffenversteck auf Spuren untersucht habe. Sein Freund habe eine Waffe ausgegraben und habe mit dieser zusammen mit K._______ R._______ bedroht. Er habe die Waffe danach wieder vergraben und dem Beschwerdeführer erzählt, was er damit gemacht habe. Wenige Tage später sei I._______ erschossen worden, K._______ sei untergetaucht und nach Deutschland geflohen. Kurz darauf habe R._______ dem Beschwerdeführer gedroht, es werde ihm das Gleiche wie I._______ widerfahren, falls er nicht aufpasse. Es sei anzunehmen, dass R._______ die Armee über das Vorgefallene informiert und die Vermutung geäussert habe, der Beschwerdeführer stecke mit I._______ und K._______ unter einer Decke. Ende März 2013 sei der Beschwerdeführer von drei Uniformierten überrascht und festgenommen worden; sie hätten ihn ins G._______-Armeecamp gebracht. Er sei in einem Haus in einer Zelle untergebracht und 17 Monate lang festgehalten worden. Im Camp sei er zuerst nach K._______ und zu den Waffen befragt worden. Der Beschwerdeführer sei misshandelt worden und habe deshalb eine Zeit lang nicht gehen können. Bei den Befragungen sei teilweise auch J._______ zugegen gewesen, der ihm angeboten habe, er werde freigelassen, falls er kooperiere. Er sei anderen Verhafteten gegenüberstellt worden und die Militärs hätten gesagt, diese Personen hätten ihn verraten. Der Beschwerdeführer sei regelmässig sexuell missbraucht worden. Die Soldaten hätten gedroht, ihn zu töten, falls er höheren Offizieren davon erzähle. Seine Familie habe sich an die Menschenrechtskommission in F._______ gewandt, um sich gegen die willkürliche Inhaftierung zur Wehr zu setzen. Gegen Ende der Haft hätten die Befragungen und Schläge abgenommen und man habe ihm gesagt, er werde bald freigelassen werden. Man habe ihm aber gesagt, man sei nicht dafür verantwortlich, was ihm nach der Freilassung widerfahren werde. Er sei angehalten worden, niemandem etwas über seinen Aufenthalt im Camp zu sagen. Nach seiner Ausreise sei er bei seiner Familie ge-

D-1577/2020 sucht worden, weshalb ihm diese von einer Rückkehr nach Sri Lanka abgeraten habe. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden und er hätte vor Gericht erscheinen müssen. Er versuche, Originalauszüge aus den Gerichtsakten zu erhalten und diese nachzureichen. Die Familie habe berichtet, dass auch der Dorfvorsteher verpflichtet worden sei, die Behörden zu informieren, falls der Beschwerdeführer auftauche. Seine Familie stehe immer noch unter Überwachung und er getraue sich nicht, mit seinen Angehörigen telefonisch frei zu sprechen. Als seine Angehörigen im Januar 2020 nach Indien gereist seien, seien sie vom CID gefragt worden, wo er sich befinde. Man habe seinen Angehörigen gesagt, eine nächste Auslandreise müssten sie bei der Polizeistation vorgängig anmelden. R._______ sei nun Mitglied des Gemeinderats von H._______, womit er an Macht und Einfluss gewonnen habe. Der Beschwerdeführer habe am Bein sichtbare Narben, die von den Folterungen herrührten. Es gehe ihm psychisch nicht gut, aber er habe sich bisher nicht in Therapie begeben können. Er versuche, nicht an die traumatischen Erlebnisse zurückzudenken. Falle er trotzdem in diese Gedankenspirale komme, könne er kaum atmen. Er wünsche, diesbezüglich eine Therapie zu beginnen, angesichts des Corona-Virus sei aber mit Verzögerungen zu rechnen. Man bitte um Geduld, bis ein Bericht zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers eingereicht werden könne. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten wie es das SEM vorliegend getan habe. Dies lasse sich sowohl der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnehmen. Der Beschwerdeführer sei 2014 nur dank Bestechung eines Beamten freigekommen. Er habe damit rechnen müssen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder Probleme wegen des Waffenverstecks zu erhalten. Dies sei durch die Eröffnung des Verfahrens dann auch geschehen; es sei von den nicht bestochenen Behörden eingeleitet worden. Es werde ihm vorgehalten, er habe in der Anhörung gesagt, es sei ein weiterer Freund anwesend gewesen, als er I._______ die Waffe übergeben habe. Er habe davon gesprochen, dass bei der Bedrohung von R._______ ein weiterer Freund namens K._______ zugegen gewesen sei. Zudem bestehe ein Missverständnis hinsichtlich der Annahme, er sei alleine als Kopfnicker eingesetzt worden. Er sei nicht so sehr zum Identifizieren anderer Verhafteter eingesetzt worden, vielmehr sei es darum gegangen, Druck auf ihn auszuüben, um ihn zum Reden zu bringen. Der Einsatz als Kopfnicker wäre unlogisch gewesen, da er nicht bei den LTTE gewesen

D-1577/2020 sei. Die kurze Herleitung der fehlenden Glaubhaftmachung durch das SEM scheine nicht überzeugend, da es an Details und einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen Aussagen mangle. Den Erzählungen des Beschwerdeführers seien viele Realkennzeichen zu entnehmen, die in einer erfundenen Geschichte fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Das SEM habe bei der Würdigung des Sachverhalts die Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren, aus denen auf eine künftige Verfolgung geschlossen werden könne, nicht beachtet, obwohl es von erlebter Inhaftierung und Folter gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits Opfer von Verfolgung geworden und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er es nicht wieder werde. Die Behörden hätten nach seiner Ausreise immer noch nach ihm gesucht und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Personen, die unter Verdacht stünden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, unterlägen einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Auch die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied, frühere Inhaftierungen, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Rückkehr, eine Asylgesuchstellung im Ausland sowie Narben am Körper gälten als Risikofaktoren. Die sri-lankische Regierung sei noch immer besorgt, die LTTE könnte wiederaufleben und erstarken. Gefährdet seien bei einer Rückkehr Personen, die aus Sicht der Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei bereits inhaftiert und es sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Der unterstellte Bezug zu Waffenverstecken führe auch zum Verdacht, er sei am Wiederaufbau der LTTE beteiligt. Den Behörden sei bekannt, dass sein Bruder den LTTE gedient habe. Aufgrund der vorhandenen Narben, könne er als Folteropfer identifiziert werden. Es lägen ausreichende Fakten vor, dass ihm künftig asylrelevante Verfolgung drohe. Diese Annahme werde durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme der Repression bestätigt. Der gewählte Präsident gelte als Verantwortlicher der brutalen Zerschlagung der LTTE, bei der viele zivile Opfer in Kauf genommen worden seien. Die allgemeine Lage werde sich für die Angehörigen ethnischer Minderheiten verschlechtern. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für seine Flucht gewesen. Sie fusse auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Es könne von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats ausgegangen werden.

D-1577/2020 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Bruder E._______ sei zusammen mit einer Tante ins Vanni-Gebiet gegangen, da diese sozusagen alleine gewesen sei. Die Tante habe irgendwann (vielleicht 1999) einen Brief geschrieben, dass E._______ von den LTTE mitgenommen worden sei (vgl. SEM-act. A18/20 S. 9). Bei der BzP erklärte er, während der Zeit des Waffenstillstands zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE (ab 2003) habe sein Bruder E._______ mit LTTE-Mitgliedern verkehrt, die vom Vanni-Gebiet gekommen seien. Die LTTE hätten ihm (dem Beschwerdeführer) Waffen zur Aufbewahrung gegeben. 2005 habe der Krieg wieder begonnen und sein Bruder und andere Personen seien ins Vanni-Gebiet entkommen (vgl. SEM-act. A6/13 S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er habe wegen seines Bruders mit den LTTE Kontakt gehabt. Dieser sei mit zwei Kollegen aus der politischen Einheit zurückgekommen, als die Strasse aus dem Vanni-Gebiet geöffnet worden sei; die beiden hätten ihn (den Beschwerdeführer) unter Druck gesetzt, damit er für sie die Waffen aufbewahre, und versprochen, sie liessen seinen Bruder frei, falls er in die Waffenaufbewahrung einwillige. Obwohl er schliesslich eingewilligt habe, hätten die beiden seinen Bruder, den er nur kurz gesehen habe, wieder mitgenommen (vgl. SEM-act. A18/20 S. 5 f. und S. 9). 5.2.2 Den Ausführungen bei der BzP gemäss hätte sich der Bruder des Beschwerdeführers mit anderen LTTE-Angehörigen zwischen den Jahren 2003 und 2005 unbehelligt in seiner Heimatregion bewegt. Während der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen an, er habe seinen Bruder nur einmal kurz gesehen, als er mit zwei LTTE-Mitgliedern zum elterlichen Haus gekommen sei. Diese Schilderungen weichen erheblich voneinander ab.

D-1577/2020 5.3 5.3.1 Aus den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) ergibt sich, dass dieser bezüglich seines Aufenthalts in seinem Heimatdorf während des Friedensprozesses und seiner Verbindungen zu den LTTE andere Angaben machte als der Beschwerdeführer. 5.3.2 E._______ gab an, er habe bis im Jahr 1995 in H._______ gelebt, danach sei er wegen der Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE bis im Jahr 2003 ins Vanni-Gebiet gegangen, wo er bei seiner Tante und deren Tochter gewohnt habe. 2003 sei er zusammen mit seiner Tante und deren Tochter nach H._______ zurückgekehrt, wo er bis 2005 geblieben sei. Es sei ein Friedensprozess im Gang gewesen und er habe seine Familie wiedersehen wollen. Anschliessend sei er auf Anraten seiner Familie ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt, wo er bis im Jahr 2008 in der (…) eines Kollegen gearbeitet habe. Er habe (2005 – 2008) die (…) von LTTE-Mitgliedern repariert und manchmal LTTE-Leute (…). 2008 habe die LTTE Zwangsrekrutierungen vorgenommen und ein Kollege, der bei den LTTE gewesen sei, habe ihm zur Flucht verholfen (vgl. SEM-act. A8/11 S. 1 ff. und A16/13 S. 3 f. und S. 7 [N {…}]). 5.4 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass dieser vor dem Jahr 2005 Kontakte zu den LTTE hatte. Er machte nicht geltend, im Jahr 1999 oder in einem anderen Jahr vor seiner Rückkehr nach H._______ im Jahr 2003 von den LTTE «mitgenommen» worden zu sein; vielmehr gab er an, die LTTE hätten ab Ende 2007 erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Rückkehr von E._______ aus dem Vanni-Gebiet sind einerseits in sich widersprüchlich, anderseits stimmen sie nicht mit den Aussagen des Letzteren überein. E._______ sagte nie aus, er habe im Jahr 2003 zusammen mit zwei LTTE-Leuten bei seiner Familie vorgesprochen und bei diesen Waffen zurückgelassen. Er machte auch nicht geltend, er sei 2005 zusammen mit LTTE-Leuten ins Vanni-Gebiet entkommen, sondern, er sei auf Anraten seiner Familie allein dorthin zurückgekehrt, nachdem einer seiner Kollegen getötet worden sei. Die Aussagen der Brüder stehen somit in verschiedenen wesentlichen Punkten nicht miteinander in Einklang. 6. 6.1 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und

D-1577/2020 ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.) 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es habe die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen, die jedoch zu keiner anderen Würdigung des erhobenen Sachverhalts führen könnten. Diesbezüglich wären indessen aufgrund der Akten N (…) weitere Abklärungen notwendig gewesen. Die Angaben des anerkannten Flüchtlings E._______ stehen nämlich in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdeführers. E._______ machte geltend, er habe erst ab 2005 Hilfsdienste an die LTTE geleistet, was in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, E._______ habe mit zwei LTTE-Leuten im Jahr 2003 Waffen bei ihm zurückgelassen. Da der Beschwerdeführer die Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, zur Hauptsache mit den angeblich bei ihm deponierten Waffen in Verbindung bringt, entstehen zumindest Zweifel am vom Beschwerdeführer genannten Grund für seine 17monatige Inhaftierung, soll er doch während der Haftzeit praktisch ausschliesslich zum Waffenversteck und einem Kollegen namens K._______ befragt worden sein, wobei K._______ ebenfalls im Zusammenhang mit den angeblich versteckten Waffen von Interesse für die Behörden gewesen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund vorstehender Ausführungen den rechtserheblichen Sachverhalt als nicht erstellt, da für den Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt werden konnten. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

D-1577/2020 6.4 6.4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachverhalts entschieden hat. Entweder haben der Beschwerdeführer oder sein Bruder oder beide (teilweise) falsche Angaben zu den sie persönlich betreffenden Ereignissen in ihrem Heimatland gemacht, womit einer oder beide durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts mitverschuldet haben. Bei gründlicher Durchsicht der vom SEM beigezogenen Akten N (…) wären die unter Erwägung 5 festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich wesentlicher Punkte der Vorbringen des Beschwerdeführers indessen aufgefallen, wonach sie ihm vom SEM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten vorgehalten werden müssen. Auch wenn der Bruder des Beschwerdeführers allenfalls keine Vollmacht hinsichtlich der Bewilligung der Gewährung der Einsicht in seine Akten erteilen sollte, könnte das SEM dem Beschwerdeführer soweit Einsicht in dessen Akten gewähren, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein wird (vgl. Urteile des BVGer D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.3 und E-5901/2016 31. Juli 2018 E. 3.13). 6.4.2 Unbesehen der Frage, wer in welchem Umfang unzutreffende Angaben zum Sachverhalt machte, muss im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise allenfalls einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers abgeklärt werden, ob die geltend gemachte Inhaftierung weiterhin als glaubhaft zu werten ist, und, sollte dies bejaht werden, weshalb er inhaftiert wurde. Sollte sich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers herausstellen, dass die geltend gemachte Inhaftierung als glaubhaft gemacht zu beurteilen ist, hätte das SEM diesem Umstand bei der Analyse des Risikoprofils des Beschwerdeführers im Fall dessen Rückkehr nach Sri Lanka praxiskonform Rechnung zu tragen. 6.4.3 Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Würdigung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, erweist sich in Anbetracht dessen, dass das SEM die 17-monatige Inhaftierung und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behandlung während derselben nicht als unglaubhaft wertete, jedenfalls als unhaltbar. Selbst wenn das SEM davon ausginge, der Beschwerdeführer sei im September 2014 auf ordentliche Weise freigelassen worden, was nicht

D-1577/2020 seinen Aussagen entspricht, müsste eine zurückliegende Haft im Zusammenhang mit anderen, allenfalls vorliegenden Risikofaktoren bei der Risiko-Beurteilung einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka Rechnung getragen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4 f.). 6.4.4 Sollte beim SEM der in Aussicht gestellte Bericht über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers eingereicht werden, wird es auch diesen zusammen mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und Beweismittel im Rahmen der neuen Entscheidfindung zu prüfen haben. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen und das Asylgesuch aufgrund des zu vervollständigenden Sachverhalts direkt zu prüfen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich aufgrund des vorstehend Gesagten im heutigen Zeitpunkt ausdrücklich einer eingehenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und einer Würdigung der eingereichten Beweismittel. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch,

D-1577/2020 die Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beizuordnen, erweist sich damit als gegenstandslos, weil eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin lediglich subsidiär zum Tragen kommt. 9.2 Die Rechtsvertreterin weist in der Honorarnote, die sie mit der Stellungnahme vom 29. Mai 2020 einreichte, einen Aufwand von 16 Stunden und 50 Min. à Fr. 150.– sowie Dolmetscher-Kosten von Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 14.– aus. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint auch in Anbetracht der Mehrsprachigkeit des Dossiers als überhöht (das Bundesverwaltungsgericht geht von einem als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand von 12 Stunden aus), die Dolmetscherkosten und die Spesen erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2014.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1577/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2014.– auszurichten. 5. Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-1577/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2020 D-1577/2020 — Swissrulings