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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2018 D-1577/2018

27. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,693 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1577/2018

Urteil v o m 2 7 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch Derya Özgül Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).

D-1577/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Aserbaidschan eigenen Angaben zufolge am (…) September 2017, indem er legal mit dem Zug in die Ukraine gereist sei. Am (…) September 2017 gelangte er nach Deutschland, wo er ein Asylgesuch einreichte. Da er über ein Touristenvisum für die Schweiz verfügte, welches vom (…) bis zum (…) September 2017 gültig war, wurde er am 22. November 2017 gemäss dem Dublin-Abkommen in die Schweiz überstellt. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach, wo ihm mit Entscheid vom 23. November 2017 mitgeteilt wurde, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde er am 27. Dezember 2017 summarisch zu seiner Person sowie zu seinen Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung) und am 27. Februar 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er am (…) 2015 eine Stelle beim aserbaidschanischen Militär angetreten habe. Er habe über einen auf (…) Jahre befristeten Arbeitsvertrag verfügt. Dennoch sei er bereits am (…) 2017 grundlos vorzeitig entlassen worden. Seine Beschwerden, die er dagegen bei seinem Vorgesetzten eingereicht habe, seien erfolglos verlaufen. Daraufhin habe er eine Beschwerde direkt beim Verteidigungsministerium eingereicht. Einige Zeit danach habe er bemerkt, dass er von einem schwarzen Fahrzeug der Marke (…) beschattet werde. Am (…) 2017 sei er von (…) Männern gewaltsam in dieses Fahrzeug gesetzt worden. Man habe ihn eine Nacht lang festgehalten, bedroht und geschlagen sowie von ihm verlangt, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Am (…) 2017 sei er freigelassen worden. Gleichentags habe ihn sein Vater zu einem ihm bekannten Arzt zur Behandlung seiner Verletzungen gefahren. Ein öffentliches Spital habe er nicht aufsuchen können, da sonst die Polizei informiert worden wäre. Am (…) 2017 sei ein von ihm verfasster Artikel über die geschilderten Ereignisse auf dem Nachrichtenportal (…) publiziert worden, worauf er am (…) 2017 eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, mit der Aufforderung sich am (…) 2017 beim Gericht zu melden. Nach Erhalt der Vorladung sei er untergetaucht und habe sich in einer Ruine versteckt. Sein Vater habe ihm schliesslich einen Schlepper und seine Ausreise organisiert. Am (…) September 2017 sei er legal per Zug in die Ukraine gereist. Am (…) 2017 sei ein Haftbefehl zugestellt worden.

D-1577/2018 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beglaubigte Kopien seines Personalausweises, seiner Geburtsurkunde und seines Militärbüchleins ein. Er reichte zudem nachfolgende Beweismittel, jeweils in Kopie, zu den Akten: einen Arztbericht datierend vom (…) 2017; einen Internetauszug des Nachrichtenportals (…) datierend vom (…) 2017; eine polizeiliche Vorladung datierend vom (…) 2017 und einen Haftbefehl datierend vom (…) 2017. B. Am 1. März 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Folgetag reichte der damalige Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer könne den Entwurf nicht nachvollziehen und sei darüber fassungslos. Er habe im Rahmen der Anhörungen die Wahrheit gesagt und das persönlich Erlebte geschildert. Es müsse berücksichtigt werden, dass er dabei unter enormem Stress gestanden habe. Weiter möchte er darauf hinweisen, dass er kurz nach der Entführung wie gelähmt gewesen sei und sich erst nach einigen Tagen habe dazu entscheiden können, mit dem Erlebten an die Öffentlichkeit zu gehen. Bezüglich der Ungereimtheiten seiner Vorbringen in der Schweiz zu den Aussagen im Protokoll der deutschen Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Übersetzungsfehler handle. Insbesondere bei der Befragung in Deutschland sei es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Er weise ebenfalls darauf hin, dass er den Arztbericht, welcher vom (…) 2017 datiere, und die polizeiliche Vorladung, datierend vom (…) 2017, den deutschen Behörden im Original abgegeben habe. Für die vollständige Sachverhaltsabklärung seien die von ihm zu den Akten gereichten Originaldokumente beizuziehen und dementsprechend zu würdigen. C. Mit Verfügung vom 5. März 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte der damalige Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet.

D-1577/2018 E. Mit Eingabe vom 14. März 2018 hat der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Falls der negative Asylentscheid bestätigt werde, sei der angefochtene Entscheid zu überprüfen und es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei (Art. 5 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, weshalb ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Sistierung der Wegweisung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Haftbefehl vom (…) 2017 im Original zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b AsylG).

D-1577/2018 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualbegehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, es sei sehr wahrscheinlich und nicht zu unterschätzen, dass es insbesondere bei der Befragung in Deutschland Übersetzungsprobleme gegeben habe. Auch hier

D-1577/2018 in der Schweiz habe er Probleme mit der Übersetzung erleben müssen (Anhörung A22 F4, F10, F13, F14, F43, F 44, F 68, F 77 und Erstbefragung A18 F23 sowie F26). Er habe die Fragen immer spontan beantwortet, aber die übersetzende Person sei sehr langsam gewesen und habe lange überlegen müssen, um die richtigen Worte zu finden, wobei er sie oft habe verbessern müssen. Deshalb habe er kein Vertrauen in die Übersetzung gehabt und auch ab und zu nachgefragt, ob sie ihn wirklich gut verstanden habe. Die vom SEM eingesetzten Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich vorliegend keine Hinweise. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der Befragung vom 27. Dezember 2017, dass er die Dolmetscherin verstehe, und bestätigte zum Schluss, dass er sie verstanden habe, jedoch zur Sicherheit alles nochmals hören wolle (act. A18 F1, F92). Nach der Rückübersetzung des Befragungs-Protokolls brachte der Beschwerdeführer lediglich einige kleinere Anmerkungen beziehungsweise Präzisierungen an und bestätigte anschliessend die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls schriftlich (act. A18 S.13). Dennoch monierte der Beschwerdeführer am Anfang der Anhörung vom 27. Februar 2018, dass es bei der ersten Befragung am Schluss in der Übersetzung viele Bemerkungen und Unstimmigkeiten gegeben habe, weshalb er darum bitte, gefragt zu werden, wenn etwas nicht verstanden werde (act. A22 F4). Daraufhin wurde vereinbart, dass die Aussagen des Beschwerdeführers jeweils nach zwei bis drei Sätzen unterbrochen würden, damit die Dolmetscherin in Ruhe übersetzen könne. Bei Durchsicht der Anhörung entsteht denn auch der Eindruck, dass die Dolmetscherin auf eine vollständige und korrekte Protokollierung Wert legte, so hat sie im Protokoll beispielsweise angemerkt, wo der Beschwerdeführer an einer Stelle unsicher gewesen sei, ob sie richtig übersetze und dass sie nachgefragt habe (act. A22 F14). Auch bei der Befragung in Deutschland hatte der Beschwerdeführer bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (act. A16 S.8). Als der Beschwerdeführer in der Anhörung dann jedoch auf Widersprüche zwischen seinen Aussagen in Deutschland und der Schweiz aufmerksam gemacht und ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt wurde, behauptete er pauschal, dass er – wie auch jetzt – mit jedem Übersetzer Probleme erlebt habe beziehungsweise erlebe (act. A22 F68). Er habe dort die Wahrheit gesagt, vielleicht sei es nicht korrekt übersetzt worden. Jedoch gibt es in den Protokollen keine Hinweise darauf, dass es Verständigungsprobleme gegeben

D-1577/2018 haben sollte. Somit scheint der Beschwerdeführer die Sprachprobleme als Erklärung für Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich seiner Vorbringen nachzuschieben. Seinem Einwand in der Beschwerde, jegliche Ungereimtheiten würden auf Übersetzungsproblemen gründen, ist angesichts fehlender Hinweise in den Akten auf entsprechende Schwierigkeiten nicht zu folgen. Die Rüge betreffend eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Dokumente, die er in Deutschland im Original abgegeben habe, zu Unrecht nicht eingefordert und überprüft. Die Vorinstanz hat keine grundsätzliche Pflicht, eingereichte Beweismittel offiziell überprüfen zu lassen. Insbesondere kann sie aufgrund antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, wenn eine solche aufgrund klarer Unstimmigkeiten in den Aussagen offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einem anderen Entscheid zu führen. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, als es nicht angeht, dass die Vorinstanz ihm versichert, keine Originale einreichen zu müssen, aber in der Verfügung vorwirft, lediglich Kopien eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hat sich dann aber in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung zu den eingereichten Dokumenten hinreichend geäussert. Sie hat ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich gemacht werden können, weshalb vor dem Hintergrund der Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers darauf verzichtet werde, die Originale der Dokumente anzufordern. Die Vorinstanz hat die als Beweismittel eingereichten Dokumente somit durchaus zur Kenntnis genommen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht daran gescheitert, dass keine Originale eingereicht worden sind, sondern aufgrund der Würdigung der Sachverhaltsvorbringen (vgl. nachstehend E. 6). Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1577/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, wie ihm gekündigt worden sei und er schliesslich eine Beschwerde gegen seine Entlassung beim Verteidigungsministerium eingereicht habe. Als er nach dem Kündigungsschreiben gefragt worden sei, habe er angegeben, er habe dieses im Streit mit dem Vorgesetzten zerrissen. Demgegenüber habe er jedoch anlässlich seiner Anhörung in Deutschland geltend gemacht, er habe sein Kündigungsschreiben nicht dabei. Anders als die eingereichten Beweismittel habe er das Kündigungsschreiben sowie seine Beschwerde nicht erhalten (act. A22 F67-F68; A16 S.5). Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen habe er von Übersetzungsproblemen berichtet, welche er in Deutschland sowie auch hier in der Schweiz erlebe. Die Beschwerde beziehungsweise eine Kopie habe er nicht aufbewahrt, und er habe sein Unverständnis darüber ausgedrückt, eine eingereichte Beschwerde aufzubewahren (act. A22 F69-F71). Im Nachgang an die Beschwerde sei er beschattet worden. Ein schwarzer (…) sei stets vor seiner Haustüre gestanden. Schliesslich sei er von (…) Personen entführt, bedroht und gefoltert worden (act. A18 F42). Auf die Frage, weshalb seine Beschwerde solch einen Wirbel ausgelöst habe,

D-1577/2018 habe er wenig konkret erklärt, in seinem Land gebe es keine Demokratie (act. A18 F71). Während der Entführung sei er gefoltert und massiv geschlagen worden (act. A22 F16-F18). Obschon er schwer verletzt gewesen sei, habe er es nicht gewagt, zu einem Arzt zu gehen, aus Angst, dass dieser die Polizei informiere (act. A18 F18-F19, F42; A22 F18-F27). Weshalb er bei einem Arztbesuch eine Meldung an die Polizei ausgelöst hätte, sei nicht klar geworden. Jedenfalls habe er sich schliesslich bei einem Bekannten seines Vaters, einem Arzt in C._______, auf dessen Vertraulichkeit er sich habe verlassen können, behandeln lassen. Dazu habe er auch auf Nachfrage nicht konkret angeben können, welche Verletzungen er erlitten habe und was medizinisch behandelt worden sei. Er sei am Kopf und am Körper geschlagen worden und habe viele, unterdessen verheilte, Wunden gehabt und seine inneren Organe seien untersucht worden. Er habe sich jedoch weder an den Namen noch an das Fachgebiet des Arztes erinnern können. Noch heute verstehe er nicht, was die verschiedenen Spezialisierungen der Ärzte bedeuten würden. Obwohl der von ihm eingereichte Arztbericht vom (…) 2017 datiere, habe er erklärt, den Bericht bereits am (…) 2017 erhalten zu haben. Zwar habe er aus Angst vor weiteren Konsequenzen einen regulären Arztbesuch vermieden und auch eine Meldung an die Polizei nicht in Betracht gezogen, dennoch habe er anschliessend am (…) 2017 einen Artikel über das Geschehene veröffentlicht. Bezüglich seines Sinneswandels und seiner Motivation dazu habe er erklärt, sein psychologischer Zustand habe sich in der Woche verändert und er habe sich entschieden, seine Rechte durchzusetzen. Von der Publikation des Artikels habe er sich Hilfe und Unterstützung erhofft. Auf die Frage, wer ihm hätte helfen sollen, sei er nicht eingegangen. Er habe lediglich geantwortet, sich nach der Publikation beruhigt zu haben (act. A18 F55-F60, F64; A22 F28-F29, F76). Nachdem ihm am (…) 2017 eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden sei, sei er gleichentags untergetaucht (act. A18 F42, A22 F30). Diesbezüglich habe er angegeben, dass er mit Erhalt der Vorladung verstanden habe, dass man ihn unter einem falschen Vorwand inhaftieren könnte und die Polizisten gekauft seien. Er sei dort aufgewachsen und wisse, wie sein Heimatland funktioniere. Er hätte sich gemäss Vorladung bis am (…) 2017 melden sollen, jedoch sei denkbar, dass man ihn bereits früher festgenommen hätte (act. A22 F34). Obschon er die Auswegslosigkeit seiner Situation geschildert habe und deshalb sofort untergetaucht sei, habe er seine

D-1577/2018 Beschwerde nicht zurückgezogen. Er habe erklärt, dass er niemals auf seine Rechte verzichtet hätte. Gleichzeitig habe er jedoch angegeben, dass es in Aserbaidschan keine Rechte gebe (act. A22 F31-F35). Die Schilderung seiner Vorbringen erscheine dabei kaum differenziert. Während er nach einem ersten Zwischenfall den Gang zur Polizei und sogar zu einem Arzt strikt abgelehnt haben wolle, habe er eine Woche später einen Artikel unter namentlicher Nennung der Beteiligten veröffentlicht. In der Erstbefragung habe er berichtet, er habe seinem Vater eines Abends mitgeteilt, dass er ausreisen wolle. Dieser habe ihm dann vom Auffinden eines Schleppers erzählt und das bevorstehende Treffen mit diesem angekündigt. Er (der Beschwerdeführer) sei dann nach Baku gereist und habe sich – im Unwissen, was genau vor sich gehe – ein Visum für die Schweiz ausstellen lassen (act. A18 F42-F44). Bei der Anhörung sei er gebeten worden, diese Schritte bei der Organisation der Ausreise zeitlich einzuordnen. Er habe erklärt, ungefähr nach zwei Wochen im Versteck – also Mitte August 2017 – seinem Vater mitgeteilt zu haben, dass er das Land verlassen wolle. Weitere Angaben, wie lange es noch gedauert habe bis zur Ausreise, nachdem er zwecks Visumserteilung in Baku gewesen sei, würde er – auch ungefähr – nicht machen können (act. A22 F53-F60). Mit den Informationen seines Antrages um ein Visum auf der Schweizerischen Botschaft in Baku konfrontiert (Antrag vom […] 2017 und demzufolge nur 5-6 Tage nach seinem angeblichen Untertauchen am […] 2017 und somit noch bevor er seinem Vater von seinem Ausreisewunsch berichtet haben will), habe er auf den Stress verwiesen, den er gehabt habe, und dass die Ausreise nicht von ihm organisiert worden sei (act. A10; A22 F60-F61). Weiter sei der Beschwerdeführer danach gefragt worden, weshalb er beglaubigte Kopien von Ausweispapieren habe anfertigen lassen, jedoch keine Kopie seines Reisepasses. Wiederholt habe er auf seinen Vater verwiesen. Dieser habe alles veranlasst, er selber habe nichts damit zu tun gehabt und habe sich versteckt gehalten (act. A22 F8-F13). Seine Angaben zur Ausstellung des Reisepasses seien schliesslich ebenfalls wenig differenziert geblieben. In der Erstbefragung sei er den Fragen zum Pass zudem wiederholt ausgewichen. Er habe ausgesagt, er habe den Pass irgendwann im August erhalten beziehungsweise vor etlichen Monaten beziehungsweise irgendwann im 2017. Es sei vor langer Zeit gewesen, er könne sich nicht daran erinnern. Als Anlass für die Ausstellung des Passes habe er ausgesagt, er habe keinen Pass gehabt und nun einen haben wollen. Einen speziellen Anlass habe es nicht gegeben (act. A18 F74-F88). In

D-1577/2018 der Anhörung habe er dann wenig plausibel berichtet, es sei sein Kindheitstraum gewesen, einen Pass zu besitzen. Direkt nach seiner Entlassung habe er einen Pass beantragt (act. A22 F11). Die Ausreise sei schliesslich mit seinem Reisepass sowie im Besitz der polizeilichen Vorladung erfolgt. Auf die Risiken einer derartigen Ausreise angesprochen, sei er erneut ausgewichen. Schliesslich habe er wenig überzeugend berichtet, er habe keine grosse Gefahr und Angst verspürt. Eine Verhaftung habe er in Kauf genommen (act. A188 F45, F65-F66, F89). Angesichts des geltend gemachten fluchtartigen Verlassens seines Zuhauses sowie der Entbehrungen, welchen er während eines Monats in besagter Ruine ausgesetzt gewesen sei, scheine seine Gelassenheit wenig überzeugend. Angesichts der erheblichen – und im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten – Ungereimtheiten in seinen Aussagen gelinge es ihm nicht, die von ihm geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 6.2.1 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass es keine Ungereimtheiten bei seinen Aussagen gegeben habe. So habe er bezüglich des Kündigungsschreibens keine unterschiedlichen Angaben gemacht. Er habe das Kündigungsschreiben nach Erhalt zerrissen, weshalb er in der Anhörung in Deutschland auch angegeben habe, es nicht dabei zu haben. Ein Schreiben das nicht mehr bestehe, könne auch nicht mehr in seinem Besitz sein. In der Schweiz habe er genau dasselbe gesagt, weshalb nicht von unterschiedlichen Angaben die Rede sein könne. Diese Erklärung kann jedoch nicht überzeugen und scheint gesucht. Es ist sehr wohl eine andere Aussage, etwas zerrissen, nicht erhalten oder nicht dabei zu haben. 6.2.2 Auch die weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso bei seinen Aussagen angeblich keine Widersprüche bestünden, vermögen nicht zu überzeugen. So moniert er, die Wahrnehmung der Zeitdauer des Untertauchens in der Ruine und der Organisation der Ausreise, seien ihm nicht anzurechnen. Er sei jung, habe eine gute Stelle gehabt und sei plötzlich entlassen und nachher entführt und misshandelt worden, weil er sich für seine Rechte eingesetzt habe. Dieser Stress und die Ungewissheit seien wahrscheinlich Schuld dafür, dass seine Zeitwahrnehmung eingeschränkt gewesen sei. Deshalb könne er nicht wissen, ob es Tage oder Wochen gewesen seien, die er sich versteckt gehalten habe. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch wenn es möglich ist, dass

D-1577/2018 Stress und Ungewissheit die Zeitwahrnehmung einschränken, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt haben will, ob es sich lediglich um einige Tage oder um einige Wochen gehandelt habe, die er allein in einer verlassenen Ruine verbracht habe. 6.2.3 Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in grossen Teilen der Beschwerde lediglich seine Vorbringen wiederholt und jeweils pauschal behauptet, es gebe keine Inkompatibilität, ohne sich konkret mit den Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auseinanderzusetzen. Er argumentiert etwa, die Bedrohungen, welchen er in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei, seien als richtig und wahr zu würdigen. Es seien nicht nur Behauptungen, er habe sie wirklich erleben müssen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. In dieser Hinsicht kann indes auf weitere Erwägungen verzichtet und – anstelle einer Wiederholung – vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1). An diesen Erwägungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe den Haftbefehl vom (…) 2017 im Original nachgereicht hat, da solche Dokumente in Aserbaidschan ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl. E. 4.3). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Ereignisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-1577/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-

D-1577/2018 schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die in Aserbaidschan herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Dieser vermag aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten zur aktuellen Lage in Aserbaidschan nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und kann im Heimatland auf ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen. Zudem hat er eine gute Ausbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1577/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1577/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

D-1577/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2018 D-1577/2018 — Swissrulings