Abtei lung IV D-1577/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1577/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), die Türkei eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2009 verliess und am 11. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 24. Februar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe am 15. Februar 2008 an einer Kundgebung zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan teilgenommen, dass die Polizei interveniert habe, wobei sein Freund D._______ festgenommen worden sei, dass von der Kundgebung Fotografien und Videoaufnahmen gemacht worden seien und sein Freund seinen Namen preisgegeben habe, dass die Sicherheitskräfte ihn am 16. und 17. Februar 2008 jeweils frühmorgens zu Hause gesucht und Hausdurchsuchungen vorgenommen hätten, dass er jedoch nicht zu Hause gewesen sei, da ihm sein Vater geraten habe, er solle sich verstecken, dass bei der zweiten Hausdurchsuchung sein Vater und sein Bruder geschlagen worden seien, dass er im Jahr 2007 während zwei Tagen festgehalten worden sei, wobei die Sicherheitsbehörden versucht hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen, dass er den noch ausstehenden Militärdienst nicht leisten wolle, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport des Grenzwachtkorps vom 25. September 2008 beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz festgenommen und nach Italien zurückgewiesen wurde, was er auf Vorhalt hin eingestand, dass er geltend machte, er habe sich danach in Italien sowie in Bosnien und Herzegowina aufgehalten und sei etwa eineinhalb Monate spä- D-1577/2009 ter in die Türkei zurückgekehrt, wo er bis zur erneuten Ausreise im Februar 2009 in Istanbul gelebt habe, dass der Beschwerdeführer beim BFM am 1. März 2009 einen Familienregisterauszug, einen persönlichen Zivilregisterauszug, einen befristeten Zivilregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, ein Diplom der Berufsmittelschule, ein Berufsdiplom, einen Vertrag als Fussballer sowie eine Lizenz und die Fotokopie einer Identitätskarte abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer im Original eingereichten Dokumente keine Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass der Beschwerdeführer sich in jedem Gastland hätte identifizieren müssen, was ihm hätte bewusst sein müssen, dass er nicht im Stande gewesen sei, zum Ausstelldatum der in Kopie eingereichten Identitätskarte genauere Angaben zu machen, dass er zudem erst auf Vorhalt hin eingestanden habe, die Türkei bereits vor dem 3. Februar 2009 verlassen und sich in Zentraleuropa aufgehalten zu haben, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass er angegeben habe, er habe sich bei der zuständigen Behörde im August oder September 2008 einen Reisepass ausstellen lassen, was nicht dem Verhalten einer behördlich gesuchten Person entspreche, dass er auf Vorhalt hin geltend gemacht habe, sein Fussballclub habe die Ausstellung des Reisepasses unter Beizug eines Rechtsanwalts ermöglicht, wobei es sich um eine Schutzbehauptung handle, zumal er D-1577/2009 bei der Kurzbefragung keinerlei derart gelagerte Aussagen gemacht habe, dass er im Herbst 2008 bestimmt nicht in die Türkei zurückgekehrt wäre, falls er dort tatsächlich gesucht würde, dass auch seine Angaben zum Zeitpunkt, ab welchem er aus politischen Gründen nicht mehr habe Fussball spielen können, widersprüchlich seien, dass es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass er bei der Kurzbefragung nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen Anwerbungsversuch als Spitzel zeitlich zu präzisieren, dass dieses Vorkommnis zeitlich zudem zu weit zurückliegen würde, um noch als Anlass für die Ausreise aus der Türkei angesehen zu werden, dass er das bei der Kurzbefragung gemachte Vorbringen, er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass keine Hinweise darauf bestünden, die türkischen Behörden handelten in asylrechtlich relevanter Verfolgungsabsicht, falls sie ihn zum Militärdienst einberufen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2009 durch seinen Vertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, für die Dauer des Asylverfahrens sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von Vollzugshandlungen abzusehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, D-1577/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-1577/2009 dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, weshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-1577/2009 dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichten Dokumente nicht als rechtsgenüglich bezeichnet werden können, da unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass auch die Kopie einer Identitätskarte kein „Reise- oder Identitätspapier“ darstellt, da mit dieser die Identität einer Person nicht fälschungs- und damit zweifelsfrei belegt und der Vollzug somit nicht sichergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 – 5.3), dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aussagte, er habe im Jahre 2008 bei den zuständigen Behörden in B._______ selbst einen Reisepass beantragt und erhalten (vgl. act. A1/14 S. 5), dass er bei der Anhörung hingegen geltend machte, sein Fussballclub habe die Ausstellung des Passes im August oder September 2008 unter Beizug eines Anwalts erreicht (vgl. act. A18/10 S. 4), dass diese anderslautende Aussage als eine den Bedürfnissen angepasste Schutzbehauptung zu werten ist, dass er bei der Kurzbefragung behauptete, mit dem Fussballspielen vor etwa eineinhalb Jahren aus politischen Gründen (Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen) aufgehört zu haben (vgl. act. A1/14 S. 4), dass er damit im Herbst 2007 mit dem Fussballspielen aufgehört hätte, die vorstehend erwähnten politischen Probleme indessen gemäss seinen Aussagen Mitte Februar 2008 eingesetzt haben sollen, dass er bei der Anhörung sagte, er habe sich den Pass ausstellen lassen, weil er an einem Fussballturnier habe teilnehmen wollen (vgl. act. A18/10 S. 4), D-1577/2009 dass er aber kurz vor dem Turnier – in der Sommerpause – verletzt worden sei und deshalb nicht habe daran teilnehmen können, dass er bei der Anhörung zudem aussagte, er habe bis im Februar 2008 noch spielen können, danach praktisch nicht mehr (vgl. act. A18/10 S. 7), dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe das Fussballspielen etwa im Herbst 2007 aus politischen Gründen einstellen müssen bzw. seit Februar 2008 wegen einer Verletzung praktisch nicht mehr spielen können bzw. sich in der Sommerpause 2008 eine Verletzung zugezogen und deshalb nicht an einem Turnier teilnehmen können, in sich widersprüchlich sind, dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die Türkei mit seinem persönlich bei den Behörden beantragten und erhaltenen Reisepass legal verlassen und diesen in der Folge den Asylbehörden pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgegeben, weshalb für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuch keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass an dieser Schlussfolgerung auch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Punkt 2, S. 4 f.) nichts zu ändern vermögen, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auch dann unentschuldbar bleibt, falls er das Original seiner Identitätskarte – wie in der Beschwerde in Aussicht gestellt – nachträglich einreichen sollte, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 2. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-1577/2009 dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer im August oder September 2008 von den lokalen türkischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, gegen die von ihm geltend gemachte Suche spricht, dass er es kaum gewagt hätte, bei den Passbehörden vorzusprechen, falls er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre, dass er bei der Kurzbefragung behauptete, er habe bis zu seiner Ausreise im März 2009 in B._______ Wohnsitz gehabt und habe immer dort gelebt (vgl. act. A1/14 S.1 f.), dass er auf Vorhalt hin eingestand, die Türkei bereits früher verlassen zu haben, dass er, auf den Widerspruch angesprochen, sagte, er sei wieder an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, dass er im weiteren Verlauf der Befragung behauptete, er sei nach Istanbul zurückgekehrt (vgl. act. A1/14 S. 9), dass die Aussagen in diesem Punkt somit nicht übereinstimmend sind und die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer wäre Ende 2008 nicht in die Türkei zurückgekehrt, falls er dort behördlich gesucht würde, zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er gewusst habe, dass sein Freund seinen Namen preisgegeben habe, bei der Kurzbefragung antwortete, er wisse dies, weil die Wohnung gestürmt worden sei, sein Freund habe bestimmt eine Aussage gemacht (vgl. act. A1/14 S.8), dass er bei der Anhörung geltend machte, die Sicherheitskräfte hätten seinem Vater gesagt, sein Freund habe ihnen seinen Namen angegeben (vgl. act. A18/10 S. 5), dass auch diese Angaben widersprüchlich sind, dass die Wertung des BFM, beim Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen Teilnahme an einer Demonstration gesucht, handle es sich um ein Konstrukt, zu bestätigen ist, D-1577/2009 dass – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – die kurzzeitige Festnahme im Jahre 2007, in deren Verlauf der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, als Spitzel zu arbeiten, nicht kausal für die Ausreise gewesen wäre, umso mehr, als er in diesem Zusammenhang von den Behörden danach nicht mehr kontaktiert worden sei, dass keine Anzeichen für eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der türkischen Behörden für eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee ersichtlich sind, dass dem Hinweis auf die politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers und den Umstand, wonach einige seiner Verwandten im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, vorliegend asylrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden kann, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht geltend machte, er habe wegen dieser Verwandten ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1577/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die anderslautende Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 7) in den Akten keine Grundlage findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass bezüglich der Türkei unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine gute Schulbildung, über Berufserfahrung und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1577/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1577/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ...) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13