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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2015 D-1574/2015

8. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1574/2015

Urteil v o m 8 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________ , geboren (…), dessen Ehefrau B._________, geboren (…), und deren Kinder C._________, geboren (…), D._________, geboren (…), E._________, geboren (…), F._________, geboren (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N_________

D-1574/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 4. September 2004 an die Schweizerische Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer A._________erstmals um Asyl in der Schweiz und wurde am 3. Mai 2005 in der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und sei Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) sowie gewähltes Mitglied der Lokalregierung und werde deswegen von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und unbekannten Personen, welche vermutlich aus dem Umfeld der Regierung stammten, behelligt. B. Mit Entscheid vom 22. Juli 2005 bewilligte das damals zuständige BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Indessen zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Einreise in die Schweiz im Rahmen der Erstbefragung vom 16. August 2005 sein Asylgesuch zurück mit der Erklärung, aus familiären Gründen in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem Asylgesuch an die Schweizerische Vertretung in Colombo. Er machte im Wesentlichen geltend, weiterhin von den LTTE und im Weiteren von Mitgliedern der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP, vormals Karuna-Gruppe) behelligt zu werden, wobei er nur knapp mehreren Anschlägen auf sein Leben entgangen sei. Obwohl er die andauernden Bedrohungen, versuchten Entführungen und Anschläge mehrmals der Polizei, der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) sowie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeldet habe, hätten diese nichts unternommen, ihm zu helfen. D. Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.

D-1574/2015 E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 ab. Es erachtete die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der EPRLF sowie das Engagement als Lokalpolitiker als glaubhaft und gewisse, damit zusammenhängende Anfeindungen durch die LTTE ebenfalls als nicht unwahrscheinlich, zog indessen die angeblich über Jahre andauernde akute und lebensbedrohliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die LTTE und die geltend gemachte Bedrohung durch die TMVP in Zweifel und verneinte eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. F. Mit auf den 3. März 2010 datierter, am 8. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz. G. Mit von der Botschaft übermitteltem Schreiben vom 9. März 2010, 5. Mai 2010 und 17. Juni 2010 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 15. April, 18. Mai und 14. Juni 2010 gingen am 22. April beziehungsweise 25. Mai und 22. Juni 2010 bei der Schweizerischen Vertretung ein. In der Folge reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Eingaben samt Beilagen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. H. Am 21. Februar, 14. März und 26. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden und ihre urteilsfähigen Kinder in der Vertretung in Colombo zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, als Mitglied der EPRLF Klagen der Bevölkerung über Entführungen und Tötungen von Mitgliedern der EPRLF insbesondere durch die LTTE entgegengenommen und darüber Buch geführt zu haben. Diese Angaben habe er in der Folge an internationale Organisationen weitergeleitet und deswegen im Jahre 2009 Schwierigkeiten gehabt (u.a. Todesdrohungen) und lebe

D-1574/2015 seither getrennt von seiner Familie im Verborgenen. Er vermute, dass die genannten Unterlagen in die falschen Hände geraten seien. Im Verlaufe des Jahres 2011 sei er drei Mal von bewaffneten Unbekannten gesucht worden, wobei es zu Drohungen, Schlägen und Sachbeschädigungen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin B._________ machte ihrerseits geltend, mehrmals von Unbekannten bedroht und verletzt und beinahe entführt worden zu sein. Aus Furcht vor Entführung oder gewaltsamen Übergriffen hätten sich die Beschwerdeführenden gescheut, die Vorfälle der Polizei zu melden beziehungsweise habe sich die Polizei geweigert, die Anzeigen entgegenzunehmen. I. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. J. Mit auf den 22. Februar 2015 datierter, zuhanden der sri-lankischen Post am 24. Februar 2015 aufgegebener, am 2. März 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2015. K. Diese Eingabe überwies die Vertretung mit Schreiben vom 6. März 2015 – eingelangt am 12. März 2015 – dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

D-1574/2015 Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechts-mitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo versandt wurde. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die auf den 22. Februar 2015 datierte, der sri-lankischen Post am 24. Februar 2015 aufgegebene Beschwerdeeingabe am 2. März 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 2. März 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist ..

D-1574/2015 1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

D-1574/2015 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus den nachstehenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Weiterleitung einer Liste mit gewaltsamen Vorfällen an internationale Organisationen wie seine Ehefrau von Unbekannten behelligt zu werden, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ergebe, zu bestätigen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2009 die angeblich über Jahre andauernde akute und lebensbedrohliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die LTTE und die geltend gemachte Bedrohung durch die TMVP in Zweifel zog und eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt verneinte. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM denn auch Zweifel an den aktuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden angeführt. So hat es zutreffend auf Widersprüche in ihren Aussagen hingewiesen, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Im Weiteren erscheint es, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers als realitätsfremd, dass dieser auch Jahre nach der angeblichen Weiterleitung von Informationen deswegen Behelligungen ausgesetzt sein sollte. Auch

D-1574/2015 ist davon auszugehen, dass es den Unbekannten bei tatsächlich vorhandenem Verfolgungsinteresse gelungen wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren, lebt doch die Familie nach eigenen Angaben seit Jahren an derselben Adresse und soll die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen regelmässig in einem Dorf besuchen, in dem die dortige Bevölkerung den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kenne (vgl. BFM- Protokoll C50 S. 6). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schilderung der Vorkommnisse nach 2011 stereotyp und unbestimmt ausgefallen ist und aus diesen Gründen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Situation übersteigert dargestellt haben. Im Weiteren ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte darauf hinzuweisen, dass von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen ist, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich entgegen der blossen Behauptung der Beschwerdeführenden, die Polizei habe sich geweigert, Anzeigen oder Beschwerden entgegen zu nehmen, keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates. An der Einschätzung der fehlenden Verfolgung beziehungsweise der fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, noch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 6. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-1574/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1574/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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