Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1573/2009 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am 20. April 1992, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N _______.
D-1573/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea am 1. Juli 2008 und gelangte 7. August 2008 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Mit Schreiben vom 8. August 2008 stellte das BFM fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und forderte die zuständige kantonale Behörde auf, die in diesem Fall erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Am 18. August 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b. Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte der Verantwortliche der Fachstelle UMA des Kantons C._______ dem BFM mit, er sei als Vertrauensperson des Beschwerdeführers ernannt worden. Vormundschaftliche Massnahmen seien bisher noch keine angeordnet worden. A.c. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 teilte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers mit, er habe die Einladung des BFM zur Anhörung vom 13. Januar 2009 erhalten, er könne jedoch aufgrund einer terminlichen Überschneidung nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, alleine nach D._______ zu reisen und ohne ihn als Vertrauensperson an der Anhörung zu erscheinen. A.d. Am 13. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im April 2008 das Auto seines Onkels genommen und sei mit einem Kollegen herumgefahren, obwohl er keinen Führerausweis besessen habe. Dabei habe er eine Frau angefahren, die verletzt liegen geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seinem Onkel geflüchtet und die verletzte Frau sei hospitalisiert worden. Die Söhne der verletzten Frau hätten gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollen, weil er ihre Mutter angefahren habe. Sie seien mehrfach beim Haus seines Onkels, bei dem er seit mehreren Jahren lebe, aufgetaucht, um nach ihm zu suchen. Sie hätten gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, falls ihre Mutter sterben würde. Sein
D-1573/2009 Onkel habe erfolglos versucht zu vermitteln. Der Beschwerdeführer sei wegen des Unfalls auch von der Polizei gesucht worden. Aus Angst vor der Polizei aber auch vor den Söhnen der Frau, habe der Beschwerdeführer Guinea verlassen und sich in die Schweiz begeben. Hier habe er telefonisch erfahren, dass die Frau, die er angefahren habe, verstorben sei. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 13. Februar 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. ZurBegründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht aus einem der durch Art. 3 AsylG geschützten Gründen von den Söhnen der Frau bedroht worden, sondern weil er durch den Unfall ein gemeinrechtliches Delikt begangen habe. Ein polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer sei als rechtsstaatlich legitim zu werten, weil es die Aufgabe der Polizei sei, einen Autounfall zu untersuchen und gegebenenfalls die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2009 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, er könne den Ausgangs des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 8. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E.b. Mit Schreiben vom 26. März 2009 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2009) beantragte ein Betreuer der Einwohnergemeinde unter Berufung auf die Bedürftigkeit des
D-1573/2009 Beschwerdeführers die Bezahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 100.--. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Ziffern 2 – 4 der Zwischenverfügung vom 24. März 2009 wurden aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1573/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der Polizei im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Unfall gesucht und von den Söhnen des Unfallopfers behelligt, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht umstossen, zumal er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht
D-1573/2009 geltend machte, sich bei den Polizeibehörden vergeblich um Schutz vor den Behelligungen durch die Angehörigen des Unfallopfers bemüht zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2009 verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
D-1573/2009 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1573/2009 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté hat am 23. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea übernommen. Die Junta erklärte die Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit, dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat denn auch keine Reisewarnung für Guinea ausgesprochen, sondern lediglich Reisehinweise gegeben (beispielsweise Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit der in Guinea herrschenden hohen Kriminalitätsrate und Unfallrisiken auf nächtlichen Überlandfahrten) und von Reisen in die Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone abgeraten (vgl. www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html abgerufen am 21. März 2011). Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat demgegenüber sowohl auf Reise- als auch auf Teilreisehinweise für Guinea verzichtet (vgl. www.auswaertigesamt.de/sid_BB4123564D8D684170CC126186B15520/DE/ abgerufen am 21. März 2011). 7.6. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, so dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich seiner Minderjährigkeit an dieser Stelle keiner weiteren Erörterungen mehr bedürfen. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass er bereits vor seiner Ausreise mehrere Jahre bei seinem Onkel gelebt haben will, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html%20abgerufen%20am%2021 http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html%20abgerufen%20am%2021 http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html%20abgerufen%20am%2021 http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html%20abgerufen%20am%2021 http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html%20abgerufen%20am%2021 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_BB4123564D8D684170CC126186B15520/DE/ http://www.auswaertiges-amt.de/sid_BB4123564D8D684170CC126186B15520/DE/
D-1573/2009 obwohl seinen Aussagen zufolge, seine Eltern und Geschwister in der Nähe gelebt haben sollen (vgl. Akten der Vorinstanz A12/ S. 3 F. 11, S,5 F. 34). Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr somit auf ein grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da sowohl seine Eltern und Geschwister, als auch zahlreiche weitere Verwandte in Guinea leben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten gesund ist. 7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1573/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: