Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1570/2014 /wua
Urteil v o m 1 4 . April 2015 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
D-1570/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 3. April 2012 (dort eingegangen am 6. April 2012) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie mit Eingabe an die Botschaft vom 25. April 2012 (dort eingegangen am 30. April 2012) ergänzende Ausführungen nach. Am 15. Mai 2012 wurde sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, (…) sei ihr Bruder während seines Dienstes für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Kämpfer bei der C._______ gestorben. Durch seinen Einfluss sei sie (…) auch den LTTE beigetreten, habe ein dreimonatiges militärisches Training bei den D._______ absolviert und sei dann an verschiedenen Orten im Einsatz gewesen. 1998 sei sie nach E._______, Mannar gegangen, wo sie am (…) geheiratet habe. Nach der Heirat habe sie den LTTE gesagt, sie wolle nicht mehr bei ihnen weitermachen, woraufhin sie mit einem einmonatigen Kochdienst bestraft worden sei. Ihr Ehemann habe für die LTTE in der Sektion von Kommandant F._______ als Arzt gearbeitet und die Verletzten auf dem Schlachtfeld gepflegt. Seit dem (…) Januar 2000 sei er verschwunden. Die LTTE hätten ihr gesagt, er sei am Leben, sie würden ihn wieder finden und sie solle ihn nicht über das Rote Kreuz suchen. Zwischen (…) und (…) habe sie selber eine bezahlte Anstellung bei den LTTE in der G._______ gehabt. Sie sei zuständig gewesen für (…). Am (…) Mai 2009 habe sie sich der Regierung ergeben und sei in ein IDP-Camp gebracht worden. Sie sei dort verhört worden, habe aber ihre LTTE-Vergangenheit verheimlichen können und daher keine Probleme gehabt. Am (…) Oktober 2009 sei sie wieder entlassen worden und nach H._______ zurückgekehrt, wo sie seither lebe. Im November 2009 sei der Ehemann ihrer Schwester, der Fahrer bei den LTTE gewesen sei, vor ihren Augen unter Folter vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden. Ihre Schwester sei danach befragt worden. Sie hätten den Vorfall an verschiedenen Stellen gemeldet. Am (…) Januar 2010 sei er nach einem Gerichtsverfahren entlassen worden. Nachdem er zuerst ein Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft gestellt habe, sei er im Dezember 2011 nach Malaysia geflüchtet. Nach seiner Verhaftung im November 2009 sei sie zu Hause vom CID befragt worden. Seither werde sie alle zwei bis drei Wochen von Unbekannten in Zivil, vermutlich mit den Sicherheitskräften verbandelte Personen, verhört
D-1570/2014 und nach ihrem Mann befragt, weil diese dächten, er würde noch leben. Deshalb wohne sie nicht mehr zu Hause und verstecke sich tageweise bei verschiedenen Freunden und Verwandten in Mannar. Doch auch dort werde sie befragt. Die Tochter habe sie bei ihren Eltern gelassen und besuche sie regelmässig. Auch anlässlich dieser Besuche werde sie aufgesucht und befragt. Seit ihr Bruder, welcher (…) von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, 2009 in die Schweiz geflüchtet sei, werde sie auch nach diesem befragt und wo er seine Waffen versteckt habe. Sie drohten ihr, sie würden sie und ihre Tochter entführen. Sie hätten sie auch aufgefordert, sich in ihrem Büro zu melden, aus Angst sei sie aber nicht hingegangen. Auch ihre Tochter und ihre Eltern würden befragt. Sie sei überzeugt, ihr Ehemann sei noch am Leben, habe aber nie eine Suchaktion nach ihm gestartet, weil sie Angst habe, dass sich ihre Probleme dadurch verschlimmern würden. Als sie am (…) Mai 2012 von der Botschaftsanhörung zurückgekehrt sei, seien zwei Personen in Zivil zu ihrem Haus gekommen und hätten sie gefragt, wo sie gewesen sei und hätten auch ihre Eltern bedroht. Ihre Tochter werde auf dem Schulweg angehalten und nach ihrem Vater befragt. Am (…) Juni 2012 seien wieder zwei Personen in Zivil zu ihrem Elternhaus gekommen und hätten gesagt, sie seien vom CID und würden gegen ihren Bruder und sie ermitteln, weshalb sie sich bei der Polizei zu melden hätte. Am (…) Juli 2012 sei ihre Tochter wieder auf dem Schulweg angehalten und gefragt worden, weshalb sie der Polizei nicht gemeldet habe, dass ihr Vater und ihr Onkel bei den LTTE gewesen seien. Am (…) August 2012 hätten fünf Männer in Zivil, die sich als CID-Beamte ausgegeben hätten, auf dem Weg von Mannar nach H._______ ihre Personalien aufgenommen und sie nach ihrem Bruder befragt. Am (…) August 2012 seien sie wieder gekommen. Zur Stützung ihres Asylgesuches reichte sie ein Schreiben einer Kirche vom 19. Oktober 2012, worin eine Verfolgung bestätigt wird, zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 16. Mai 2012 wurden die Akten von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 24. Mai 2012 eintrafen. C. Am 18. Juni 2012, 30. Juli 2012, 25. August 2012 und 24. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Eingaben zu den Akten. Mit Schreiben vom 23. April 2013 (Eingang Botschaft) erkundigte sie sich nach dem Stand ihres Verfahrens.
D-1570/2014 D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014, durch die Botschaft am 17. Februar 2014 versandt, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an und bat um Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Rechtsvertreter die beantragte Akteneinsicht gewährt. G. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Einbezug ihrer minderjährigen Tochter in ihr Verfahren, um eine Frist von drei Wochen zur Beschwerdeergänzung und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wurde die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in das Verfahren der Mutter einbezogen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 17. April 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2014 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. K. Mit Replik vom 30. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und beantragte eine Frist, zur Einreichung weiterer Beweismittel.
D-1570/2014 L. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Fristerstreckung zufolge Verspätung nicht ein und verwies für nachträgliche Vorbringen auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. M. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die angekündigten Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht genau bestimmen. Der Rückschein der sri-lankischen Post fehlt. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Briefumschlag, auf dem Stempel vom 20., 22. und 24. Februar 2014 zu sehen sind, dürfte der Brief am 22. Februar 2014 in Mannar und am 24. Februar 2014 in I._______ eingetroffen sein. Somit dürfte das in der Beschwerdeergänzung angegebene Eröffnungsdatum vom 24. Februar 2014 zutreffend sein. Auch wenn dies schon zum Zeitpunkt des ersten Stempels (20. Februar 2014) geschehen wäre, wäre die Frist mit der Beschwerdeeingabe vom 24. März 2014 gewahrt. Zudem liegt die Beweislast für die Rechtsmittelfrist ohnehin bei den Behörden (vgl. Zwischenverfügung vom 2. April 2014). Insgesamt ist somit weiterhin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
D-1570/2014 1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetztes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 - 4 das neue Recht. Die Absätze 2 - 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9 BV, vereinbar ist. 2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf
D-1570/2014 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
D-1570/2014 diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 und auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 5. 5.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, aufgrund der erwähnten Vorfälle sei es zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin vor Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen wolle. Vorliegend gelange das BFM aber zum Schluss, dass sie – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Belegt werde dies unter anderem dadurch, dass sie freigelassen worden sei und seither keine weitere Anklage erhoben worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund ihrer Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nicht auszuschliessen sei zwar, dass sie auch nach ihrer Entlassung aus dem IDP- Camp weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünde. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, komme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Sodann genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr darstelle, wäre sie zweifellos nach ihrer Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall sei. Ihre damaligen Schwierigkeiten müssten vor dem Hintergrund der zu jener Zeit allgemein angespannten Situation betrachtet werden. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich inzwischen erheblich verbessert. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Die geltend gemachten Aufsuchungen und Befragungen durch Unbekannte würden nicht als derart intensiv gewertet, dass sie eine Bewilligung der Einreise rechtfertigen würden. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass sie seit April 2013 noch irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe oder ihr solche drohen würden. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeit-
D-1570/2014 punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, die Feststellung der Vorinstanz, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie seit April 2013 noch Schwierigkeiten gehabt habe, greife zu kurz. Angesichts der überlangen Verfahrensdauer und dem völlig unbekannten Entscheidzeitpunkt habe nicht von ihr verlangt werden können, dass sie stets über alle Begebenheiten informiere. Vielmehr wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, vor der Entscheidfällung durch Vermittlung der Botschaft nach einem Update zu fragen. Durch dieses Versäumnis habe es den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und das rechtliche Gehör verletzt. Folgende Ereignisse hätten sich seit Oktober 2012 zugetragen. Im November 2012 seien Armeeangehörige mit einem Mann tamilischer Ethnie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie hätten durch diesen Mann erfahren, dass ihr Bruder Mitglied der LTTE gewesen und gestorben sei, somit seien sie eine War Heroes Family und hätten mit den LTTE zu tun gehabt. Erneut sei sie nach ihrem Mann und ihrem Bruder befragt und aufgefordert worden, zur Armee zu kommen. Als sie sich mit ihrer Familie dort gemeldet habe, sei ein anderer Mann tamilischer Ethnie auch dort gewesen. Dieser sei auch LTTE-Mitglied und ein Kollege ihres Mannes gewesen (Hilfspersonal bei der medizinischen Versorgung). Die Armeeangehörigen hätten gesagt, dass sie diesen Mann kenne. Gemäss seinen Informationen sei ihr Mann Arzt bei den LTTE gewesen, lebe immer noch und habe Kontakt zu den LTTE. Sie sei gefragt worden, ob sie das alles gewusst habe. Als sie dies verneint habe, hätten sie an ihren Haare gezerrt und sie mit den Kampfstiefeln getreten. Sie hätten ihr gedroht, falls sie das Versteck ihres Mannes nicht verrate, würden sie ihre Tochter auf der Stelle umbringen. Sie hätten auch ihre Tochter geschlagen. Sie habe den Mann weinend gefragt, warum er sie verraten hätte. Nach den Vorfällen hätten sie sich bei der Armeebasis beklagt, aber keine Antwort erhalten. Später seien sie erneut zu einer Befragung eingeladen worden und seien mit dem Pfarrer hingegangen. Auch danach seien die Sicherheitskräfte zu ihnen gekommen und hätten sie geschlagen. In der letzten Zeit kämen Armeeangehörige immer wieder mit der Begründung "Enquiry" zu ihnen. Am (…) November 2013, (…) vor dem Heroes Day der LTTE, hätten sie eine Hausdurchsuchung bei ihnen gemacht und nach Bildern, Kerzen oder LTTE-
D-1570/2014 Fahnen gesucht. Da sie keine solchen Materialien gehabt hätten, hätten sie erneut mit "Enquiry" begonnen. Dabei seien sie sehr aggressiv vorgegangen und hätten ihrer Tochter, ihren Eltern und ihr mit dem Gewehr auf den Kopf- und Brustbereich gezielt. Da sie nicht habe sagen können, wo ihr Mann sich zurzeit befinde, hätten sie versucht, sie zu vergewaltigen. Sie hätten ihre Kleider zerrissen und sie überall angefasst (inklusive weibliche Zonen), sie umarmt und aggressiv geschlagen. Sie sei fast nackt gewesen und ihre Tochter und ihre Eltern hätten zuschauen müssen. Sie habe fliehen können und sei in einen Wasserbrunnen gesprungen. Durch irgendeinen Lärm aufgeschreckt, oder weil sie ihren Tod nicht hätten verantworten wollen, seien die Armeeangehörigen verschwunden. Ihre Familie habe sie mit Hilfe von Nachbarn aus dem Brunnen retten können. Da die Armee immer wieder ihren Routine-Marsch von I._______ nach J._______ mache, komme sie immer wieder ohne Vorankündigung zu ihnen. Auch ihre Tochter sei weiter befragt, auf dem Schulweg aufgehalten und gegen ihren Willen im Brustbereich berührt worden. Im Januar 2013 habe die Tochter im Rahmen einer Befragung bei ihr zu Hause zugegeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) LTTE-Mitglied gewesen sei und ihren Mann mit Zustimmung der LTTE geheiratet habe. Seither hätten ihre Probleme zugenommen. Auch im Januar 2013 sei die Tochter auf dem Schulweg sexuell belästigt worden. Als sich der Pfarrer eingemischt habe, hätten sie aufgehört. Im März 2013 sei ihre Tochter mit ihrem Vater auf dem Schulweg von der Armee aufgehalten worden. Sie hätten die Tochter zu einer Befragung mitgenommen und den Vater geschlagen. Der Vater habe die Tochter mit Hilfe eines moslemischen Mannes mit guten Beziehungen zur Armee zurückgeholt, sonst wäre sie wahrscheinlich vergewaltigt und umgebracht worden. Seither sei die Tochter depressiv, habe Angst, gehe nur noch unregelmässig zur Schule und sei in ärztlicher Behandlung. Auch ihre Eltern seien bei den Befragungen jeweils geschlagen worden. Ehemalige LTTE- Mitglieder würden staffelweise verhaftet und verschwänden. Darum hätten auch sie Angst, dass sie verhaftet, gefoltert, vergewaltigt und umgebracht würden. Die Regierung mache Propaganda, dass sich die LTTE reformieren wollten. Gemäss BVGE gehörten Personen wie sie, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Kontakt zu stehen oder gestanden zu haben, zu einer Risikogruppe mit einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Die Vorstellung des BFM, eine Verfolgung könne einzig durch eine Inhaftierung erfolgen, greife zu kurz. Insbesondere der Umkehrschluss, bei ausgebliebener Inhaftierung bestehe keine Verfolgung, sei nicht zulässig. Personen, welche bekanntermassen Kontakte zu den LTTE gehabt hätten, würden oft massiv behelligt, um mögliche Informationen aus ihnen zu pressen. Die Beschuldigungen gegen sie würden kaum einem Gerichtsverfahren standhalten.
D-1570/2014 Deshalb sei es für die Armee wirksamer, sie mit Druckmitteln zu nützlichen Aussagen zu zwingen. Und nicht zuletzt würden sie und ihre Tochter als Sexobjekte missbraucht. Neben der aufgezeigten Tatsache, dass sich die Situation für sie selber verschlechtert habe, habe sich auch die allgemeine Situation in Sri Lanka verschlechtert. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es scheine nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2012 in verschiedenen Eingaben konkrete Nachstellungen geltend gemacht habe, die nun geltend gemachten (sexuellen) Übergriffe durch die sri-lankische Armee in der Eingabe an die Botschaft vom April 2013 nicht erwähnt habe und nur allgemeine Zukunftsängste formuliert habe. Die Vorfälle müssten demnach als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft qualifiziert werden. Sie scheine ihre Situation übersteigert darzustellen. Insbesondere hinsichtlich des Verschwindens ihres Ehemannes, welches bereits vierzehn Jahre zurück liege, und weder von der sri-lankischen Regierung untersucht, noch von der Beschwerdeführerin gemeldet worden sei. Zudem gebe die Beschwerdeführerin an, das Haus ihrer Eltern liege an einer Strecke, auf welcher die sri-lankische Armee routinemässig patrouilliere. Ein vermehrter Kontakt mit Armeeangehörigen scheine daher wahrscheinlich. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte, konkrete Nachstellung der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Tochter weiterhin zur Schule gehe. 5.4 Die Frist zur Einreichung einer Replik liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 7. Oktober 2014 reichte sie zur Stützung ihrer Aussagen ein Schreiben des Citizen's Commitee Mannar District vom 16. Juli 2014 und ein Schreiben gleichen Datums eines Pfarrers, der das Dorf und die Familie von seiner Zeit als Caritas-Direktor der Diözese kenne, zu den Akten, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfolgt würden. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage; respektive führte mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden ihre Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
D-1570/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und sich in den allgemeinen Kontext in Sri Lanka einfügen lassen. Insgesamt ist das SEM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie sie sie im Rahmen der Anhörung geltend gemacht wurden, ausgegangen. 7. Die Argumentation der Vorinstanz – die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG – kann aufgrund der aktuellen Aktenlage allerdings nicht bestätigt werden. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). 7.1.1 Die Beschwerdeführerin war selber für die LTTE tätig. Sie ist (…) den LTTE beigetreten, hat ein dreimonatiges militärisches Training bei den D._______ absolviert und ist dann an verschiedenen Orten eingesetzt worden. Im Jahr (…) hat sie ihr Engagement für die LTTE aufgrund ihrer Heirat beendet. Zwischen (…) und (…) hatte sie dann eine bezahlte Anstellung bei den LTTE in der G._______ gehabt. Sie war zuständig für (…). Erst im Mai 2009 hat sie sich der Regierung ergeben und wurde in ein IDP- Camp gebracht. Dort wurde sie verhört, konnte aber ihre LTTE-Vergangenheit offenbar verheimlichen und wurde im Oktober 2009 wieder entlassen. 7.1.2 Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin spielte bei den LTTE keine unbedeutende Rolle. Er arbeitete bis zu seinem Verschwinden als Arzt für die LTTE in der Sektion von Kommandant F._______ und pflegte die Verletzten auf dem Schlachtfeld. Seit dem (…) Januar 2000 ist er verschwunden. Die LTTE hatten der Beschwerdeführerin gesagt, er lebe, sie würden ihn wieder finden und sie solle ihn nicht über das Rote Kreuz suchen. Dies wurde ihr 2006 noch einmal so bestätigt (vgl. Akten des SEM A5 S. 11). 7.1.3 Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über weitere familiäre Beziehungen zu den LTTE. Der Bruder der Beschwerdeführerin starb (…) während seines Dienstes für die LTTE als Kämpfer bei der C._______. Ein weiterer Bruder wurde (…) von den LTTE zwangsrekrutiert und ist 2009
D-1570/2014 in die Schweiz geflüchtet. Der Schwager der Beschwerdeführerin war Fahrer bei den LTTE und wurde im November 2009 vom CID festgenommen. Am (…) Januar 2010 wurde er nach einem Gerichtsverfahren entlassen, stellte ein Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft und flüchtete schliesslich im Dezember 2011 nach Malaysia. 7.1.4 Unter den gegebenen Umständen, kann eine Gefährdung der Beschwerdeführerin trotz Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Die Regierung Sri Lankas setzte bisher alles daran, die Reformierung der LTTE zu verhindern, weshalb Personen, die wie die Beschwerdeführerin enge Verbindungen zur LTTE hatten beziehungsweise aus entsprechend bekannten Familien kommen unter erheblichen Druck gesetzt wurden. Dies muss umso mehr gelten, wenn verschiedene Familienangehörige sich ins Ausland absetzen konnten oder, wie beim Ehemann, deren Schicksal ungeklärt blieb. Auch sehen sich namentlich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und alleinstehende Frauen ernsthaften sexuellen Übergriffen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die sri-lankischen Behörden sind in diesem Zusammenhang gegenüber Frauen tamilischer Ethnie in der Regel schutzunwillig (vgl. zum Ganzen Bericht des BFM vom 1. Mai 2014, Focus Sri Lanka, La condition des femmes au Sri Lanka). 7.2 Anlässlich der Befragung vom 15. Mai 2012 schilderte die Beschwerdeführerin denn auch verschiedene Behelligungen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann, ihrem Bruder sowie ihrem Schwager. Aus dem Begleitschreiben der Botschaft geht sodann hervor, die Beschwerdeführerin bestehe praktisch nur aus Haut und Knochen. Sie habe bei der Befragung öfters geweint und einen verwirrten, gehetzten Eindruck gemacht. Es sei gut vorstellbar, dass diese Unbekannten sie ständig plagten, was sie zu zermürben scheine. Zwar sei sie bisher nie tätlich angegriffen worden, aber wegen der stetigen mentalen Tortur sei sie heute nur noch ein Häufchen Elend. Diese Ereignisse liegen aber mittlerweile mindestens zweieinhalb Jahre zurück und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz kann nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen. 7.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist vielmehr massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Behörden weiterhin besteht.
D-1570/2014 7.3.1 In der Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin, sie sei im November 2012 erneut von Armeeangehörigen aufgesucht, befragt und aufgefordert worden, zur Armee zu kommen. Auf dem Stützpunkt sei ihr mitgeteilt worden, gemäss ihren Informationen sei ihr Mann Arzt bei den LTTE gewesen, lebe immer noch und habe Kontakt zu den LTTE. Sie und ihre Tochter seien misshandelt und es sei gedroht worden, falls sie das Versteck ihres Mannes nicht verrate, würden sie und ihre Tochter umgebracht. Am (…) November 2013 sei sie bei einer Hausdurchsuchung im Vorfeld des Heroes Day der LTTE beinahe vergewaltigt worden. Ihrer Tochter, ihren Eltern und ihr sei mit dem Gewehr auf den Kopf- und Brustbereich gezielt worden. Zudem komme die Armee auf ihren Routine-Märschen immer wieder ohne Vorankündigung zu ihnen. Auch ihre Tochter sei weiter auf dem Schulweg aufgehalten, befragt und gegen ihren Willen im Brustbereich berührt worden. 7.3.2 Die Vorinstanz führte hierzu in seiner Vernehmlassung aus, diese Vorbringen könnten nicht geglaubt werden, da insbesondere die sexuellen Übergriffe in der Eingabe an die Botschaft vom April 2013 nicht erwähnt worden seien. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachte beinahe erfolgte Vergewaltigung von dieser auf den (…) November 2013 datiert wird. Somit hat sie nach dem Schreiben an die Botschaft vom April 2013 stattgefunden und konnte dort gar nicht erwähnt werden. Allerdings muss aber festgehalten werden, dass die Wiedergabe der Ereignisse im Jahr 2012 und 2013 dem Gericht lediglich in schriftlicher, über den Rechtsvertreter beziehungsweise den Bruder der Beschwerdeführerin übermittelter Form vorliegt. Für die Frage der Aktualität der Gefährdungslage sind diese Ereignisse aber zentral und müssen deshalb in einer eingehenden Anhörung vertieft abgeklärt werden. In diesem Sinne kann der Sachverhalt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen im Jahr 2012 und 2013 – dabei sind vor allem auch die geltend gemachten sexuellen Übergriffe vom (…) November 2013 massgeblich – nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. 7.3.3 Hinzu kommt jedoch insbesondere auch, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 erfolgte und der Erlass der Verfügung der Vorinstanz erst im Jahre 2014. Dazwischen sind knapp zwei Jahre und bis zum heutigen Zeitpunkt sogar drei Jahre vergangen, in der sich die Lage für LTTE nahe Personen nicht wesentlich verbessert hat. Zwar wandte sich die Beschwerdeführerin seit August 2012 nicht erneut mit inhaltlichen Vorbringen an die Botschaft in Colombo, was ihr bis zu einem gewissen Masse
D-1570/2014 vorgehalten werden kann. Auf der anderen Seite kommt aber der Vorinstanz die Pflicht zu, den Sachverhalt genügend abzuklären, und es wäre angesichts des Profils der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, die aktuelle Situation nach einer derart langen Zeitspanne nach der Befragung vor Entscheiderlass zu erfragen. Angesichts der politischen Lage in Sri Lanka kann ein weiterhin andauerndes Interesse der Sicherheitsbehörden wie erwähnt nicht ausgeschlossen werden. Ohne aber die aktuelle Situation zu kennen, kann sodann auch das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht abschliessend beurteilt werden. 7.3.4 Ebenfalls als nicht rechtsgenüglich erstellt muss der Sachverhalt in Bezug auf die Tätigkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die LTTE gelten und insbesondere auch in Bezug auf dessen Verschwinden vor 15 Jahren, das vorliegend als Ausgangspunkt einer nach der Verhaftung des Schwagers der Beschwerdeführerin im November 2009 beginnenden Verfolgung relevant ist. Auch hierzu sind in einer Anhörung vertiefte Fragen zu stellen. 7.3.5 Schliesslich gilt es auch bezüglich der minderjährigen Tochter, die in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung fand und erst auf Beschwerdeebene in das Verfahren einbezogen wurde, weitere Abklärungen zu treffen. So wird in verschiedenen Beschwerdeeingaben geltend gemacht, auch sie sei Übergriffen und Drohungen ausgesetzt gewesen und leide deshalb an psychischen Problemen. 7.3.6 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
8. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
D-1570/2014 und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andernfalls eine Instanz verloren ginge. 8.3 In der neuen Verfügung wird neben der aktuellen persönlichen Lage ausserdem auch auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Frage, ob die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin weiterhin objektiv begründet ist, einzugehen sein. In seinem Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen zwar fest, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen. Im Januar 2015 hat sich jedoch Maithripala Sirisena überraschend bei der Präsidentschaftswahl gegen Mahinda Rajapaksa durchgesetzt, welcher das Land neun Jahre mit harter Hand regiert hatte. Dies hat Optimismus ins Land gebracht und lässt die Bevölkerung, auch die tamilische, auf Frieden und Reformen hoffen (vgl. etwa The Guardian, 'The fear has gone' – Sri Lankans hope for peace and reform under new president, 19. Februar 2015). 8.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Sachverhaltsabklärung mittels einer erneuter Anhörung) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. 9. Angesichts der obigen Erwägungen und auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Gefährdungslage, welche seit 2009 bestehe, erst 2012 bei der Botschaft vorbrachte, wird davon abgesehen, die sofortige
D-1570/2014 Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu gewähren. Das SEM ist jedoch angehalten, das Verfahren prioritär an die Hand zu nehmen. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Der Beschwerdeführerin sind bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1570/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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