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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2016 D-1569/2014

13. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,478 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1569/2014

Urteil v o m 1 3 . Juli 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).

D-1569/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) – gelangte eigenen Angaben zufolge am 28. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2010 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 holte die Vorinstanz bei der schweizerischen Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) Auskünfte betreffend den Beschwerdeführer ein. Das Antwortschreiben der Botschaft datiert vom 5. Januar 2011. C. C.a Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei – wie bereits anlässlich der BzP – machte er im Wesentlichen geltend, er habe vom (…) 2005 bis zum (…) 2007 seinen Militärdienst absolviert. Gegen Ende seines Militärdienstes sei er von einem Offizier zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Dieser habe von ihm verlangt, dass er in den Irak gehe und dort gegen die Amerikaner kämpfe. Ihm sei angedroht worden, wenn er nicht mitmache, werde er nicht aus dem Militärdienst entlassen. Er habe sich deshalb einverstanden erklärt. Der Offizier habe ihn am 5. Januar 2008 auf einem Telefon, das er zusammen mit einer SIM-Karte erhalten habe, angerufen. Einen Tag später habe er den Offizier getroffen und von ihm 40‘000 syrische Lira bekommen. Da er nicht mit dem Offizier respektive den Behörden habe zusammenarbeiten wollen, habe er die SIM-Karte kaputt gemacht. Am 2. Februar 2008 beziehungsweise 2009 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, welcher er allerdings nicht nachgekommen sei. Sein Vater sei daher im März 2009 festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich am 10. März 2009 dem Offizier respektive den Behörden gestellt, um die Freilassung seines Vaters zu erreichen. In der Folge habe er ab dem 20. März 2008 (sic) für zirka drei Monate in einem Lager in F._______ mit Mujaheddin-Leuten zusammen trainiert. Die syrischen Behörden hätten ihn – nachdem sie mehrere Male erfolglos versucht hätten, von Syrien direkt in den Irak zu gelangen – heimlich über die Türkei in den Irak einschleusen wollen. Als er mit ihnen in G._______ (Türkei) gewesen sei, sei ihm am (…) 2009 die Flucht gelungen. Von dort aus sei er illegal nach Griechenland

D-1569/2014 gereist. Im August 2010 sei er von Griechenland aus nach Syrien zurückgekehrt, nachdem er mehrmals erfolglos versucht habe, von Griechenland aus weiter (in Richtung Westen) zu reisen. Am 19. September 2010 habe er Syrien, wo er versteckt gelebt habe, erneut – dieses Mal auf dem Seeweg – verlassen und sei über Italien in die Schweiz gelangt. Hier habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen oder sogar getötet zu werden. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung des Abschlusses des Militärdienstes sowie Fotografien von einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz. D. Am 5. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Auskunft der Botschaft vom 5. Januar 2011. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers datiert vom 14. Februar 2014. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E.b Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe Syrien gemäss den Nachforschungsergebnissen der Botschaft am (…) 2009 legal verlassen und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme, seit der Botschaftsabklärung habe sich die Lage in Syrien verändert und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jetzt von den syrischen Behörden gesucht werde, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Syrien vor dem Ergehen der Botschaftsanfrage verlassen habe und sich seither keine Anhaltspunkte für eine Suche ergeben würden. Die unstimmige Darstellung des Beschwerdeführers, welche er im Verlauf des Asylverfahrens abgegeben habe, würde bestätigen, dass er behördlich in Syrien keine Probleme gehabt habe. So habe er an der Anhörung geltend gemacht, er sei im Jahr 2008 gerichtlich vorgeladen worden, wogegen er an der BzP zu diesem zentralen Punkt das Jahr 2009 genannt habe. Sodann

D-1569/2014 habe er die gerichtliche Vorladung nicht eingereicht, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, da sie sich gemäss seiner Darstellung bei seinem Bruder befinde. Ferner habe er erklärt, er sei von einem Offizier zur Mitarbeit aufgefordert worden. Er habe aber nicht gewusst, ob er für die Regierung oder eine andere Organisation hätte angeworben werden sollen. Seine Darstellung sei somit nicht substanziiert genug, als dass sie geglaubt werden könne. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz auch an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, halte sodann den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es treffe zwar zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Angesichts der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise aber nicht das besagte Profil auf, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass er keine behördlichen Schwierigkeiten habe glaubhaft machen können und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er den syrischen Behörden als politischer Aktivist bekannt sein sollte. Schliesslich gelte es auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sich diese auf Personen beschränke, die – anders als der Beschwerdeführer – ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,

D-1569/2014 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersuchen. G. Mit Verfügung vom 31. März 2014 verzichtete der damalige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung in der Person des (rubrizierten) Rechtsvertreters gut. H. Am 3. Februar 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-1569/2014 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie die Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – nicht wusste, ob er vom Offizier für die Regierung oder eine andere Organisation hätte angeworben werden sollen (vgl. Akten SEM A 25 F36), lässt erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderung aufkommen. Es ist zwar vorstellbar, dass – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – über einen geheimen, länderübergreifenden Einsatz von Kämpfern so wenig wie möglich und einfachen Kämpfern nicht jedes Detail über die Befehlsstruktur bekannt gegeben wird. Dass jedoch Kämpfer für eine ihnen gegenüber nicht genannte Organisation angeworben werden sollten, für die sie bei ihrer Zusage letztlich ihr Leben riskieren, erscheint unwahrscheinlich. In diesem

D-1569/2014 Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert und nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er sich zur Zusammenarbeit mit dem Offizier entschlossen haben soll. Seinen Aussagen ist lediglich zu entnehmen, dass ihm – für den Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit – die Fortführung seines Militärdienstes angedroht wurde (vgl. A 1 S. 9 und Beschwerdeschrift S. 4) und er das Angebot akzeptierte, weil er vom Offizier „gequält“ wurde (d.h. er musste als Wächter vor dem Eingang stehen und viele Aufgaben erledigen [vgl. A 25 F41]), er seinen Wehrdienst beenden und vom Offizier in Ruhe gelassen werden wollte (vgl. A 25 F30 und 50). Somit hat er sich seinen Ausführungen zufolge gegen nicht näher definierte Probleme respektive eine Fortführung seines Militärdienstes und für den von ihm selbst als gefährlich bezeichneten Einsatz im Irak entschieden (vgl. A 25 F57). Diese Entscheidung ist objektiv nicht nachvollziehbar. 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen sodann diverse Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, welche die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestärken. So versteckte er sich gemäss seinen Angaben an der BzP, nachdem er die SIM-Karte zerstörte, die er von den Behörden beziehungsweise vom Offizier im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Arbeitseinsatz im Irak erhielt; erst später soll er die gerichtliche Vorladung erhalten haben (vgl. A 1 S. 9 f.; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 4). An der Anhörung erwähnte er dagegen die SIM-Karte mit keinem Wort und erklärte, er sei (erst) nach Erhalt der gerichtlichen Vorladung „abgehauen“ (vgl. A 25 F30 und 68). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung zwar mehrere Daten zu entscheidenden Vorfällen – zumindest den Tag und den Monat betreffend – übereinstimmend nannte. Allerdings hat er sich beispielsweise – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – bezüglich des Jahres, in welchem er die gerichtliche Vorladung erhalten haben soll, widersprochen. So gab er an der BzP an, seine Angehörigen hätten diese am 2. Februar 2009 erhalten (vgl. A 1 S. 10). An der Anhörung datierte er den Erhalt der Vorladung dagegen wiederholt auf den 2. (resp. 5.) Februar 2008 (vgl. A 25 F16 f., 63 und 155). Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, es sei für ihn nicht einfach, etliche Ereignisse, die in den letzten fünf Jahren vorgefallen seien, aus dem Stegreif zuverlässig zu datieren, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Erhalt einer gerichtlichen Vorladung nicht um ein alltägliches Ereignis handelt. Im Übrigen erstaunt, dass in der Beschwerdeschrift nicht klargestellt wird, in welchem Jahr der Beschwerdeführer die gerichtliche Vorladung nun tatsächlich erhalten haben soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und 6). An dieser Stelle ist als weiteres Argument

D-1569/2014 für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzuführen, dass er – abgesehen vom Vorladungstermin – keine detaillierten Angaben zur gerichtlichen Vorladung machen konnte (vgl. A 25 F12, 14 f., 66 f.), was aber angesichts der Bedeutung eines solchen Schreibens zu erwarten gewesen wäre. 4.3 Hervorzuheben ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Namen aller fünf Personen zu nennen, mit denen er von Syrien aus direkt in den Irak hätte eingeschleust werden sollen und mit denen er mehrere Tage in Aleppo verbrachte. Er versuchte sein Unvermögen damit zu erklären, dass er nicht mit diesen Leuten gesprochen habe, weil sein Arabisch nicht gut genug sei, um an einer Konversation teilzunehmen (vgl. A 25 F126 ff.). Allerdings wurde ein Teil der BzP auf Arabisch durchgeführt, was im Protokoll – mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer spreche problemlos Arabisch – entsprechend vermerkt wurde (vgl. A 1 S. 2). Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers an der Anhörung, „das“ sei auf Kurdisch gewesen (vgl. A 25 F131), protokollwidrig. 4.4 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen – ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausreisegründe des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Die übrigen Beschwerdevorbringen, insbesondere die Ausführungen zum Beweiswert von Auskünften der Botschaft in Syrien, sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5. 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

D-1569/2014 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Alters, des bereits absolvierten Militärdienstes und des besonderen Kampftrainings mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wieder in die syrische Armee eingezogen. Gerade im Moment sei die Gefahr von Zwangsrekrutierungen besonders gross, zumal die syrische Armee ihre Position wieder habe stärken können und dieses für sie positive Kräfteverhältnis sichern möchte. Falls sich der Beschwerdeführer einer erneuten Einberufung widersetze, müsste er mit einer Freiheitsstrafe sowie Folter im Gefängnis rechnen. Er habe somit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, welche aufgrund der veränderten Lage in seinem Heimatstaat nach seiner Ausreise entstanden sei und somit einen objektiven Nachfluchtgrund darstelle. 5.2.2 Sofern mit dem „besonderen Kampftraining“ das dreimonatige Training im Zusammenhang mit dem angeblich vorgesehenen Einsatz des Beschwerdeführers im Irak gemeint ist, ist aufgrund der obigen Erwägungen unglaubhaft, dass ein solches stattgefunden hat. Sodann ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt bereits deshalb keine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen (zukünftiger) Wehrdienstverweigerung vorliegt, weil nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob der Beschwerdeführer bei einer (aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz freiwilligen) Rückkehr nach Syrien tatsächlich in den Reservedienst der syrischen Armee eingezogen würde. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 5.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz auch an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen (vgl. A 25 F7), ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer kein entspre-

D-1569/2014 chendes Profil aufweise. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerdeschrift denn auch nichts entgegengehalten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in seinem Heimatland nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Ziffern 1-3 des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1569/2014 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 31. März 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2014 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, obwohl er in der Verfügung vom 31. März 2014 mit Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass es Sache des amtlichen Rechtsbeistands sei, das Gericht über den aktuellen Stand seiner Kostennote informiert zu halten. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1569/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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