Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1569/2009

16. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,563 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-1569/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nepal, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1569/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Januar 2009 (10. Mag 2065) verliess und über A._______, B._______ und C._______ am 27. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 30. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 25. Februar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Kaste der Arian an, stamme aus E._______ und habe seit 17 oder 18 Jahren mit seiner Mutter in F._______ gelebt, wo er in einer Teestube gearbeitet und später ein Reisebusunternehmen geführt habe, dass seine Familie mit Leuten der Kaste Kumbuwang Probleme gehabt habe und sein Vater, nachdem er deren Geldforderungen nicht nachgekommen sei, von ihnen umgebracht worden sei, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, dass seine Mutter daraufhin mit dem Beschwerdeführer nach Kathmandu umgezogen sei, dass die Angehörigen der Kumbuwang indessen vom Beschwerdeführer auch in Kathmandu Geld verlangt und ihm gedroht hätten, ihn und seinen Bus anzuzünden, dass sein Langstreckenbus daraufhin beschädigt worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem früher an Demonstrationen der Maobadi teilgenommen und ihn die Polizei aus diesem Grund mehrmals für einige Stunden festgehalten habe, ohne dass ihm indessen dabei etwas passiert sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeiten mit der Kumbuwang-Kaste sein Heimatland verlassen habe, D-1569/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine heimatlichen Identitäts- und Reisepapiere abgab, sondern geltend machte, er haben seine Identitätskarte und seinen Reisepass dem Schlepper gegeben, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. März 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass sich aufgrund der nicht abgegebenen Reise- oder Identitätspapiere der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer versuche die Asylbehörden über seine tatsächliche Identität gezielt zu täuschen in der Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu erschweren oder zu verhindern, dass es sich insbesondere bei den Erklärungen des Beschwerdeführers über sein Alter, sein Geburtsdatum und die Ausreise um widersprüchliche, substanzlose, tatsachenwidrige und somit unglaubhafte Angaben handle, dass zudem keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweis der Identität erkennen liessen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zu seinen Problemen zu Protokoll gegeben habe, indem er anlässlich der D-1569/2009 Anhörung nicht habe sagen können, wann die Geldforderungen erhoben worden seien und wann Geld bezahlt worden sei, dass er auch nicht habe angeben können, wann er erstmals und wann er letztmals von der Polizei mitgenommen worden sei, dass seine Angaben zur letzten ausgeübten Tätigkeit widersprüchlich ausgefallen seien, dass er auch unterschiedlich angegeben habe, ob er mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt habe, indem er zuerst ausgesagt habe, mit der Polizei nie Probleme gehabt zu haben, während er später polizeiliche Belästigungen und Festnahmen geltend gemacht habe, dass er die zuerst vorgebrachte Aussage, die Leute der Kumbuwang hätten ihn auch in Urlabari versucht umzubringen, später wieder abgestritten habe, dass somit die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventuell die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, D-1569/2009 dass mit der Beschwerde Kopien eines Schreibens der Regierung von Nepal vom 15. März 2008 und einer Bestätigung eines Computerkurses vom 8. Oktober 2004 zu den Akten gegeben wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten 12. März 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eventualiter Asyl zu gewähren, nicht eingetreten wird, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli- D-1569/2009 chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein- D-1569/2009 wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. a.E.), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung der Kopien der beiden mit der Beschwerde zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts ändert und selbst die Abgabe dieser Beweismittel im Original nichts zu ändern vermöchte, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist und keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren vorliegen, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun- D-1569/2009 gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die die Argumentation des BFM zu bestreiten, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde vorbehaltenen Originale der eingereichten Beweismittelkopien (Certification des District Police Office, Eton Computer Cerftificate) abzuwarten, zumal diese nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdeführers einwandfrei festzustellen und auch für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht taugen, dass zudem der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe sich Mühe gegeben, die geforderten Papiere zu beschaffen, nicht gehört werden kann, da seine angeblichen Bemühungen – abgesehen von der Nachreichung zweier Kopien – keine sichtbaren Auswirkungen im Sinne der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gezeigt haben, dass er ferner bezüglich der Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren auch widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, indem er zunächst ausführte, er werde die Nationalitätenkarte beschaffen (Akte A1/11 S. 5), während er später darlegte, die Nationalitätenkarte sei das Gleiche wie die Identitätskarte und diese könne er nicht beschaffen (Akte A7/15 S. 3), dass er die zuerst zu Protokoll gegebene Version auch wieder abstritt, dass in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation der im nachgereichten Beweismittel des Government of Nepal enthaltene Sachverhalt den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die nepalesische Polizei im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Kaste der Kumbuwang aus Angst vor Schwierigkeiten nicht aufgesucht habe (Akte A7/15 S. 12), widerspricht, zumal er gemäss dem Dokument auf dem Polizeiposten erschienen und die Sachlage dargestellt haben soll, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe- D-1569/2009 standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1569/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nepal über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Angestellter in einer Teestube oder als Buschauffeur wieder aufzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1569/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- un Verfahrenszentrum D._______ (in Kopie; per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (in Kopie; per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 11

D-1569/2009 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1569/2009 — Swissrulings